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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

2.2.2. Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen (Kto. 169)

Grundsätzliches

Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen sind Öffentlich rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen, die durch einen zeitlichen Abstand zwischen Verteilungstransaktionen und zwischen den entsprechenden Zahlungen entstehen. (z. B. Steuern und Sozialbeiträge). So sind Bestände an fremden Finanzmitteln auf Vorschusskonten, die dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen sind, unter dieser Bilanzposition auszuweisen.

Unter den sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen wird auch die antizipative Rechnungsabgrenzung abgebildet, also wenn für öffentlich-rechtliche Forderungen die Fälligkeit erst im Folgejahr liegt.

In diesem Zusammenhang sowie zur Abgrenzung zu weiteren Forderungspositionen wird auf FAQ 1.7 verwiesen.

Eine Besonderheit in der Abbildung der liquiden Mittel tritt ein, sofern eine Amtsverwaltung gem § 3 Abs. 2 S. 1 AO die Aufgaben der Finanzbuchhaltung, die Rücklagenverwaltung und die Vorbereitung der Aufstellung der Haushaltspläne für die amtsangehörigen Gemeinden besorgt. Entsprechendes gilt, sofern diese Vorschrift in einer anderen Konstellation entsprechende Anwendung findet (z. B. in einer Verwaltungsgemeinschaft).
Mit Erlass vom 10.01.2014 hat das Innenministerium die Bilanzierungsregeln für diesen Sonderfall konkretisiert und den Kontenrahmen angepasst bzw. erweitert.

Das Amt dient der amtsangehörigen Gemeinde quasi wie eine Bank. Daher sind die liquiden Mittel ausschließlich in der Bilanz des Amtes als mittelverwaltende Stelle zu führen. Diese setzen sich somit aus den jeweiligen Finanzmittelbeständen der amtsangehörigen Gemeinden sowie seiner eigenen Mittel zusammen. Als Gegenposition zu den verwalteten liquiden Mitteln der amtsangehörigen Gemeinden bildet das Amt Verbindlichkeiten (Kontenart 375) in Höhe der jeweiligen Ansprüche ab.

Sofern die Amtskasse für eine amtsangehörige Gemeinde mehr Auszahlungen durchgeführt als Einzahlungen entgegengenommen hat (entspricht einem Negativbestand an liquiden Mitteln / einem Kassenkredit der Gemeinde), stellt dies eine Verbindlichkeit der Gemeinde gegenüber der Amtskasse dar. Diese ist in der Bilanz des Amtes als Forderung unter Kontenart 1692 auszuweisen.

FAQ

Hinweise

VV-Kontenrahmen (juris)

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Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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