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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Öffentlich-rechtliche Forderungen und Dienstleistungen

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

2.2.1. Öffentlich-rechtliche Forderungen und Dienstleistungen (Kto. 161)

Grundsätzliches

Öffentlich-rechtliche Forderungen aus Dienstleistungen entstehen, sofern auf öffentlich-rechtlicher Grundlage Dienstleistungen erbracht werden und hierfür eine Geldleistung erhoben wird. Dies beinhaltet insbesondere

  • Verwaltungsgebühren
  • Benutzungsgebühren
  • zweckgebundene Abgaben und
  • Beiträge

Die Ansprüche werden begründet durch die Inanspruchnahme der Dienstleistung bzw. bei Festsetzung der Gebühren bzw. Beiträge. Aufgrund der Ausgestaltung des öffentlichen Rechnungswesens entstehen bilanzielle Forderungen mit der Erfassung der Erträge (Kontenarten 431, 432 oder 436) bzw. Beiträge (Kontenart 233) in der Buchhaltung. Sie werden mit Zahlungseingang getilgt.

Darüber hinaus beinhaltet diese Bilanzposition auch Forderungen aus Transferleistungen, die aus den entsprechenden Erträgen, z. B. Kostenersätze im Rahmen von Sozialleistungen ( Kontenarten 421, 422, 429 etc.) resultieren.

Im Zuge der Jahresabschlussarbeiten sind die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Forderungen regelmäßig auf ihre Werthaltigkeit hin zu überprüfen und ggf. zu bereinigen. Sofern Forderungen abgeschrieben werden müssen, ist als Konto die Abschreibung auf das Umlaufvermögen (5731) zu wählen.

Eröffnungsbilanz

Bei Erstellung der Eröffnungsbilanz sind auch die Forderungen zum Eröffnungsbilanzstichtag im Rahmen einer Inventur zu ermitteln.

Öffentlich-rechtliche Forderungen aus Dienstleistungen können regelmäßig aus der letzten kameralen Jahresrechnung ermittelt werden. Die kameral ausgewiesenen Kasseneinnahmereste aus Verwaltungs- und Benutzungsgebühren, zweckgebundenen Abgaben und Beiträgen stellen hierbei den Bestand dar. Hierbei sind die Einzelforderungen auf ihre Werthaltigkeit hin zu überprüfen.

Neben diesen - im kameralen Rechnungswesen bereits geführten - Forderungen ist zu prüfen, ob gegebenenfalls weitere Forderungen zu erfassen sind, die in der Kameralistik nicht oder ausschließlich über Vorschusskonten abgebildet worden sind (z. B. Ansprüche aus Abrechnungen der Sozialhilfe zum Jahresende).

Der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein hat sich in seiner "Handreichung über die wesentlichen Ergebnisse aus der Querschnittsprüfung Eröffnungsbilanzen kommunaler Körperschaften" intensiv mit dieser Problematik befasst (Ziffer 5.6, S. 60 ff).

FAQ

Hinweise

VV-Kontenrahmen (juris)

"Handreichung über die wesentlichen Ergebnisse aus der Querschnittsprüfung Eröffnungsbilanzen kommunaler Körperschaften" des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein (S. 60 ff)

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Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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