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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Wertpapiere des Anlagevermögens

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

1.3.5. Wertpapiere des Anlagevermögens (Kto. 14)

Grundsätzliches

Wertpapiere nach dem Wertpapierhandelsgesetz sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesondere

  1. Aktien,
  2. andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Zertifikate, die Aktien vertreten,
  3. Schuldtitel,
    a) insbesondere Genussscheine und Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen sowie Zertifikate, die Schuldtitel vertreten,
    b) sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren nach den Nummern 1 und 2 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von Wertpapieren, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird.

Wertpapiere sind auch Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden.

Der Verwaltungsvorschrift-Kontenrahmen zählt in der Kontengruppe 14 zu den Wertpapieren

  • Investmentzertifikate,
  • Kapitalmarktpapiere,
  • Geldmarktpapiere und
  • Finanzderivate.

Insoweit besteht kein Unterschied in der Definition.

Vor Bilanzierung ist zu prüfen, ob eine Beteiligung vorliegt (vgl. Kto. 11).

Wertpapiere sind nach § 40 Abs. 2 GemHVO-Doppik dem Grunde nach dem Anlagevermögen zuzuordnen, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd der Aufgabenerfüllung der Gemeinde zu dienen. Ist die dauernde Aufgabenerfüllung nicht mehr gegeben, werden die Wertpapiere  im Umlaufvermögen bilanziert (Hinsichtlich der Abgrenzung Wertpapiere des AV zu denen des UV wird auf die Erläuterungen zu § 48 GemHVO-Doppik hingewiesen:
„Wertpapiere mit einem geplanten Verbleib von weniger als einem Jahr sind dem UV zuzuordnen“. )

Die Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen ist wichtig für die Bilanzierung.

Die Bilanzierung der Höhe nach erfolgt höchstens zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten. Anders als die Wertpapiere des Umlaufvermögens unterliegen die des Anlagevermögens nicht dem strengen Niederstwertprinzip. Am Jahresende ist also nicht der beizulegende Stichtagswert für die Bilanzierung maßgeblich. Eine Abschreibung wäre erst dann vorzunehmen, wenn der Wert der Wertpapiere voraussichtlich dauernd – als nicht nur vorübergehend - wäre.

Da Wertpapiere den Finanzanlagen zuzurechnen sind, regelt § 43 Abs. 6 GemHVO-Doppik ein Wahlrecht für die Kommunen: Außerplanmäßige Abschreibungen können vorgenommen werden, auch wenn keine dauernde Wertminderung vorliegt. Durch diese Regelung können die Kommunen „stillen Lasten“ vorbeugen und „stille Reserven“ erzeugen. Die Zuschreibungspflicht nach § 43 Abs. 9 GemHVO-Doppik gilt gleichermaßen.

Eröffnungsbilanz

Die Anschaffungskosten für die Wertpapiere sind zu ermitteln. Der Wertansatz zum aktuellen Kurswert ist mit dem Realisationsprinzip (vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO-Doppik) nicht vereinbar: Es besteht die Gefahr, dass ein Wert angesetzt wird, der über den Anschaffungskosten liegt.

Hinweise

VV-Kontenrahmen (juris)

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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