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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Sondervermögen

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

1.3.3. Sondervermögen (Kto. 12)

Grundsätzliches

In Abgrenzung zu Beteiligungen (Pos. 1.3.2) und Anteilen an verbundenen Unternehmen (Pos. 1.3.1) gehören zum Sondervermögen gemäß § 96 und § 97 GO die nichtrechtsfähigen örtlichen Stiftungen sowie wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe, vgl. hierzu auch § 106 GO) und öffentliche Einrichtungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen als Sonderrechnung zu führen sind.

Unter Berücksichtigung des für die Bilanzaktiva geltenden Niederstwertprinzips ergibt sich hieraus, dass zukünftig grundsätzlich kein höherer Wertansatz als die AHK für das Sondervermögen zulässig ist. Eine Ausnahme stellt die Erhöhung der Beteiligung durch eine entsprechende zusätzliche Geld- oder Sacheinlage dar, die als nachträgliche AHK zu berücksichtigen wäre.

Nicht ausgeschüttete Gewinne bzw. Überschüsse des Sondervermögens führen folglich nicht zu einer Werterhöhung in der Bilanz der Kommune über die ursprünglichen AHK hinaus, auch wenn sich das Eigenkapital des Sondervermögens hierdurch erhöht. In diesem Fall liegt eine stille Reserve vor, die ggf. im Anhang zur Bilanz erläutert werden sollte.

Anders sieht es bei Verlusten bzw. Defiziten aus. Sollte sich das Eigenkapital des Sondervermögens durch nicht ausgeglichene Verluste bzw. Defizite verringern, ist eine Wertanpassung in der Bilanz aufgrund des geltenden Niederstwertprinzips grundsätzlich geboten.

Bei Finanzanlagen findet gemäß § 48 Abs. 1 GemHVO-Doppik das gemilderte Niederstwertprinzip Anwendung, d.h. bei einer voraussichtlich nicht dauerhaften Wertminderung kann eine Wertanpassung durch Buchung einer entsprechenden Abschreibung vorgenommen werden (§ 43 Abs. 6 Satz 2 GemHVO-Doppik). Eine Pflicht hierzu besteht allerdings nicht. Es liegt somit ein Wahlrecht vor.

Bei Vorliegen einer dauerhaften Wertminderung ist jedoch zwingend eine Wertanpassung durch Buchung einer Abschreibung erforderlich. Eine dauernde Wertminderung tritt ein, wenn innerhalb des Finanzplanungszeitraums der Grund der Wertminderung nicht abgestellt wird. Derartige Wertminderungen können bei entsprechenden nicht ausgeschütteten Gewinnen bzw. Überschüssen in den Folgejahren durch eine (Wert-)Zuschreibung bis zu den ursprünglichen AHK wieder aufgeholt werden (vgl. § 43 Abs. 9 GemHVO-Doppik).

Gewinnabführungen vom Sondervermögen an die Kommune sowie auch  Verlustabdeckungen der Kommune für das Sondervermögen stellen einen Ertrag bzw. Aufwand dar und haben keine Auswirkungen auf den Bilanzwert des Sondervermögens.

Eröffnungsbilanz

§ 55 Abs. 3 GemHVO-Doppik eröffnet die Möglichkeit, bei der erstmaligen Bewertung der Finanzanlagen, insbesondere auch für die Bilanzierung von Sondervermögen, eine vereinfachte Bewertung vorzunehmen und als Bilanzwert für das Sondervermögen das (anteilige) Eigenkapital im Sinne von § 266 Abs. 3 Buchstabe A HGB anzusetzen (Eigenkapitalspiegelmethode). Durch diese Vereinfachungsregel soll eine ggf. aufwendige Bewertung vermieden werden.

Die nach § 55 Abs. 3 GemHVO-Doppik ermittelten Wertansätze für die Eröffnungsbilanz gelten gemäß § 55 Abs. 4 GemHVO-Doppik in den künftigen Haushaltsjahren als Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK).

FAQ

Hinweise

In den §43, §48 und §53 der GemHVO-Doppik finden sich weitere Informationen zu dieser Thematik.

Gemeindeordnung (GO) § 96, § 97, § 106 (juris)

VV-Kontenrahmen (juris)

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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