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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Betriebs- und Geschäftsausstattung

Letzte Aktualisierung: 09.11.2018

1.2.7. Betriebs- und Geschäftsausstattung (Kto. 08)

Grundsätzliches

Zur Betriebs- und Geschäftsausstattung gehören Vermögensgegenstände, die nicht unmittelbar in den Leistungserstellungsprozess eingesetzt sind, aber dem langfristigen Betrieb der Verwaltung dienen.

Unter Betriebs- und Geschäftsausstattungen sind somit alle selbstständig nutzbaren Einrichtungsgegenstände von Büros und Werkstätten, einschließlich der Werkzeuge zu fassen. Hierunter sind nach Verwaltungsvorschrift-Kontenrahmen somit u.a. auszuweisen:

Lastenaufzüge, Autoaufzüge in Parkhäusern, Verkaufsautomaten, Schauvitrinen, Tresoranlagen u. ä. Einrichtungsgegenstände von Büros und Werkstätten, Büromaschinen, EDV-Einrichtungen, Werkzeuge der kommunalen Grünpflege, Spielsachen in Kindertagesstätten, Geschirr in Altentagesstätten usw. Zucht- und Milchvieh, Zugtiere usw. Obst- und Rebanlagen sowie sonstige Baumbestände und Sträucher, die wiederholt Erzeugnisse liefern sowie von institutionellen Einheiten kontrolliert, verwaltet und bewirtschaftet werden.

Hinsichtlich der selbstständigen Nutzbarkeit wird insbesondere auf die Ausführungen in FAQ 1.25 verwiesen.

Unter die Rubrik der „Betriebs- und Geschäftsausstattung“ fallen auch geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Hierbei handelt es sich um Vermögensgegenstände, die selbstständig nutzbar sind und deren Nettowert bis Ende 2007 mehr als 60 und weniger als 410 betrugen. Ab dem 01.01.2008 wird als GWG jeder Vermögensgegenstand bezeichnet, der beweglich, selbstständig nutzbar ist und bei dem die Anschaffungs- und Herstellungskosten den Betrag von 150 nicht übersteigen. Es wird darauf hingewiesen, dass für Unternehmungen und Einrichtungen, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, andere steuerrechtlich zulässige Wertgrenzen (410 ) angewandt werden können (43 Abs. 10 GemHVO-Doppik).

Auf Inventurvereinfachungen nach §§ 37 und 38 GemHVO-Doppik wird hingewiesen.

Eröffnungsbilanz

Nach § 38 Abs. 6 GemHVO-Doppik kann auf eine Erfassung der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die vor dem 01.01.2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 nicht übersteigen, verzichtet werden.

Auf die Regelungen nach § 55 GemHVO-Doppik wird hingewiesen.

FAQ

Hinweise

In den §37, §38 und §55 der GemHVO-Doppik finden sich weitere Informationen zu dieser Thematik.

VV-Kontenrahmen (juris)

Handreichung über die wesentlichen Ergebnisse aus der Querschnittsprüfung Eröffnungsbilanzen kommunaler Körperschaften" des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein S. 58 f

Externe Links zu Verwaltungsvorschriften (JURIS)


Letzte Aktualisierung: 30.01.2019

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