1.2.4. Bauten auf fremden Grund und Boden (Kto. 05)
Grundsätzliches
Die Bilanzierung von Bauten auf fremden Grund und Boden setzt unterschiedliche wirtschaftliche Eigentümer der Bauten und des Grund und Bodens voraus. Zivilrechtlich ist der Grundstückseigentümer auch Eigentümer der Bauten (§ 94 BGB).
Zu prüfen ist daher, wem das wirtschaftliche Eigentum der Bauten zuzuordnen ist:
Nach § 37 Abs. 1 GemHVO-Doppik hat die Gemeinde ihre Vermögenswerte und Schulden genau zu verzeichnen und dabei deren Wert anzugeben. Im Regelfall hat die Gemeinde mit der Anschaffung oder Herstellung des einzelnen Vermögensgegenstandes das zivilrechtliche Eigentum (z. B. Eigentumsverhältnisse lt. Fahrzeugschein, notarielle Übertragung von Grundstücken oder / und Vermögensgegenständen) inne. Entscheidend für die Bilanzierung ist jedoch das wirtschaftliche Eigentum. Dies besteht, wenn
- die tatsächliche Sachherrschaft (Nutzung) über den Vermögensgegenstand ausübt wird
- die Gefahren und Risiken getragen werden sowie
- der zivilrechtliche Eigentümer von der dauerhaften Nutzung ausgeschlossen werden kann.
Der Bilanzierung muss daher eine genaue Analyse der Vertragsgestaltung vorausgehen.
Sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten des wirtschaftlichen Eigentümers sind unter dieser Bilanzposition zu erfassen, auch wenn es sich um ein "Nutzungsrecht" handelt.
Die Abschreibungen erfolgen nach den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift "Abschreibungen für Bauten".
Eröffnungsbilanz
Für die Bilanzierung dem Grunde nach ist festzustellen, ob für diese Bauten das wirtschaftliche Eigentum tatsächlich bei der Kommune liegt. Aus Sicht der Kommune bestehende fremde Bauten von "Dritten" auf den eigenen Grundstücken werden nicht erfasst, sofern das wirtschaftliche Eigentum den "Dritten" zuzuordnen ist.
Im Zuge der erstmaligen bilanziellen Erfassung sind die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Bilanzierung der Höhe nach zu ermitteln. Der seit Errichtung bis zur Bilanzierung festzustellende Ressourcenverbrauch richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift "Abschreibungen" und mindert die Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Von dieser Praxis darf nur unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 55 Abs. 2 GemHVO-Doppik) abgewichen werden.
Hinweis: Bauten auf Erbbaugrundstücken sind nicht unter der Position 1.2.4 sondern unter 1.2.2 "bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte" zu bilanzieren.
FAQ
Hinweise
1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
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