Aktuelle Regelungen zur Mund-Nasen-Bedeckung ("Maskenpflicht")
In folgenden Bereichen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch das bundesweit geltende Infektionsschutzgesetz vorgeschrieben:
- FFP2-Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten und Besucherinnen und Besucher beim Betreten von u.a. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
- FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen
Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen für Kinder unter 6 Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen. Für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 14 Jahren ist statt einer FFP2-Maske eine medizinische Maske möglich.
Für weitere Informationen: Änderung des Infektionsschutzgesetzes – Bundesgesundheitsministerium
Im Personennahverkehr einschließlich Schulbussen, Fähren oder in vergleichbaren Transportangeboten besteht in Schleswig-Holstein seit 1. Januar 2023 keine Pflicht mehr zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Auch im Personenfernverkehr gibt es seit 2. Februar 2023 keine Maskenpflicht mehr. Empfohlen wird das Tragen von Masken aber weiterhin insbesondere allen Personen, die selbst zu den Risikogruppen gehören, die in engem Kontakt zu Risikogruppen stehen und für Menschen mit Erkältungssymptomen. Selbstverständlich können auch alle anderen Personen weiterhin freiwillig eine Maske tragen, um sich und andere vor Infektionskrankheiten zu schützen.
Informationen zu Mund-Nasen-Bedeckungen: Zu beachten ist, dass laut Bundesinfektionsschutzgesetz nur Masken ohne Ausatemventil der Standards FFP2 oder vergleichbar zu tragen sind. Masken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Auch Alltagsmasken aus Stoff dürfen nicht verwendet werden, wenn das Tragen einer Maske vorgeschrieben ist. Ebenso sind transparente Visiere, die meist an einem Stirnband befestigt sind und das Gesicht nicht berühren (sogenannte Face Shields), grundsätzlich nicht als Mund-Nasen-Bedeckung zulässig. Es ist nicht erforderlich, dass die Masken als medizinische Produkte zugelassen sind.
Letzte Aktualisierung: 01.03.2023