Positiv getestete Personen sind seit dem 17.11. 2022 nicht mehr verpflichtet, sich in häusliche Absonderung (Isolierung) zu begeben. Stattdessen müssen sie folgende Regelungen beachten.
Maskenpflicht
Wenn Sie im Rahmen einer molekularbiologischen Untersuchung (z.B. PCR-Test) oder mit einem Antigenschnelltest positiv auf das Coronavirus getestet wurden oder das Testergebnis Ihres Schnelltests positiv ist, sind Sie verpflichtet, außerhalb der eigenen Wohnung in geschlossenen Räumen,, eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen.
Die Maskenpflicht endet bei Ihnen als infizierte Person unmittelbar nach fünf Tagen (gezählt wird ab dem Tag der Abnahme des ersten positiven (Selbst)Tests). Einer gesonderten Verfügung des zuständigen Gesundheitsamtes oder eines abschließenden negativen Tests bedarf es hierfür nicht.
Es wird empfohlen, auch nach Ablauf der fünf Tage in geschlossenen Innenräumen eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.
Außerhalb geschlossener Räume wird empfohlen, einen Abstand von 1,50 Meter zu anderen Personen einzuhalten oder alternativ auf eine Maske zurückzugreifen.
Unabhängig von den Anordnungen im Erlass gilt der Grundsatz: Wer krank ist, bleibt zuhause. Positiv auf Corona getestete Personen sollten sich zudem grundsätzlich eigenverantwortlich trotz Maske nach Möglichkeit nicht in Menschenansammlungen begeben und den Austausch mit anderen Menschen während der Zeit weiter reduzieren.
Empfohlene Kontrolltestung
Falls Sie mit einem Antigenschnelltest positiv auf das Coronavirus getestet wurden oder Ihr Selbsttestergebnis positiv ist, können Sie Ihr positives Testergebnis durch eine molekularbiologische Untersuchung (z.B. PCR-Test) in einem Testzentrum oder einer Teststation oder bei einer Ärztin oder einem Arzt bestätigen lassen. Dies ist ggf. mit Kosten verbunden, bitte erkundigen Sie sich vor der Testung. Die Kontrolltestung ist nicht verpflichtend, jedoch weiterhin für Genesenennachweise und mögliche Entschädigungsansprüche erforderlich. Fällt der PCR-Test negativ aus, entfallen alle im Erlass vorgesehenen Verpflichtungen.
Ausnahmen von der Maskenpflicht
Folgende Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden, sind von der oben genannten Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen:
- Kinder unter sechs Jahre
- Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,
- für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen.
Betretungsverbote
Im Falle eines positiven Testergebnisses gilt für Sie als Besuchende/r ein Betretungsverbot in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (§ 23 Abs. 3 Nr. 1-11 IfSG: u.a. Krankenhäuser, Arztpraxen, Tageskliniken und Pflegeeinrichtungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 - 3 IfSG mit Ausnahme der heilpädagogischen Tagesstätten). Auch für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden, gilt ein Betretungsverbot.
Personen mit positivem Testergebnis, die keine Maske tragen können, dürfen zudem keine Schulen betreten.
Das Betretungsverbot gilt für Sie als infizierte Person für fünf Tage (gezählt wird ab dem Tag der Abnahme des ersten positiven (Selbst)Tests). Ausgenommen von den Betretungsverboten sind besondere Härtefälle. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor bei der Anwesenheit von Vätern bei der Geburt des eigenen Kindes, Fällen der Sterbebegleitung sowie der Behandlung des eigenen minderjährigen Kindes. Weitere Konkretisierungen in den Hygieneplänen der jeweiligen Einrichtungen sind möglich.
Personen, die selbst erkrankt sind und nicht als Besucher gelten, die z.B. einen Arzt zur Behandlung aufsuchen, fallen nicht unter das Betretungsverbot.
Tätigkeitsverbote in Einrichtungen der Pflege
Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1-3 IfSG, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden und bei ihrer Tätigkeit mit vulnerablen Personen in Kontakt geraten, unterliegen grundsätzlich einem Tätigkeitsverbot. Dies gilt nicht für Tätige in der Eingliederungshilfe oder in heilpädagogischen Tagesstätten. Das Tätigkeitsverbot gilt für fünf Tage (gezählt wird ab dem Tag der Abnahme des ersten positiven (Selbst) Tests).
Sofern aufgrund einer konkreten Überlastungssituation die Mitarbeit eines Beschäftigten von der betroffenen Einrichtung als zwingend erforderlich angesehen wird, kann dies im Einzelfall mit Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes ermöglicht werden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich und unabhängig von dem Erlass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen Arbeitsschutzmaßnahmen die Möglichkeit haben, eigene Anordnungen im Umgang mit Infektionskrankheiten zu treffen im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung. Für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Kliniken kann beispielsweise durch den/die Arbeitgeber/in eine Tätigkeit für positiv getestete Mitarbeitende ohne Symptome im Rahmen des Hygienekonzeptes und bei Anwendung von Schutzvorkehrungen wie das Tragen einer FFP2-Maske oder ähnliche Maßnahmen gewährt werden. Umgekehrt können grundsätzlich auch im Zuge des Arbeitsschutzes beispielsweise Homeoffice-Regelungen in Abstimmung mit den Beschäftigten vereinbart werden.
Gelten die Regelungen des Erlasses zu Maßnahmen im Falle eines positiven Coronatests nur in Schleswig-Holstein?
Ja, die hier aufgeführten Regelungen des Erlasses gelten nur in Schleswig-Holstein. Bei Einreisen in andere Länder oder Bundesländer sind die dort geltenden Regelungen zu beachten und einzuhalten. Auf das Coronavirus positiv getestete Personen unterliegen dort also eventuell anderen Regelungen und Maßnahmen.
Das Testergebnis meines Selbsttests ist negativ. Was bedeutet das?
Grundsätzlich gilt, dass das Ergebnis eines Selbsttests immer nur eine Momentaufnahme darstellt. Diese Tests bieten also keine absolute Sicherheit, dass Sie nicht mit SARS-CoV-2 infiziert sind. Hygieneregeln sowie die Vorgaben zum Tragen von Masken sollten Sie bei einem negativen Testergebnis also unbedingt weiter beachten und einhalten.
Muss ich mich als Covid-19 Infizierte:r beim Gesundheitsamt melden?
Nein, eine Meldeverpflichtung der Betroffenen besteht nicht. Das Gesundheitsamt erhält Meldungen zu infizierten Personen über die etablierten Meldewege nach Infektionsschutzgesetz durch Ärzte, Labore und Einrichtungsleitungen.
Muss ich mich bei einer Ärztin oder einem Arzt melden, wenn ich Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatte?
Nein. Ärztinnen und Ärzte sind Ansprechpersonen, wenn Krankheitssymptome auftreten und dazu Fragen oder Hilfebedarf besteht. Sie sollten in der Regel nicht von gesunden Personen kontaktiert werden, damit sie Zeit haben, sich um Kranke kümmern zu können.