Mit einem aktualisierten Erlass hat die Landesregierung die Quarantäne und Isolation für Corona-Infizierte und deren Kontaktpersonen neu geregelt. Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg betonte, es gehe in dieser Phase der Pandemie insbesondere darum, die Handlungsfähigkeit der Gesundheitsämter sicherzustellen. Dies setze ein hohes Maß an Eigenverantwortung von allen Bürgerinnen und Bürgern voraus, betonte er und appellierte: "Halten Sie sich weiterhin an die AHA+L-Regel. Begeben Sie sich bei einer Infektion oder als enge Kontaktperson ohne Auffrischungsimpfung oder gleichwertigem Status umgehend in Absonderung und informieren Sie eigenständig mögliche Kontaktpersonen."
Das gilt für infizierte Personen
Personen mit einem positiven Testergebnis (Selbsttest oder Antigenschnelltest aus einem Testzentrum) müssen dieses durch eine zertifizierte professionelle Testung bestätigen lassen. Dies beschränkt sich nicht mehr nur auf PCR-Testungen.
Zukünftig müssen sich Coronavirus-Infizierte generell für zehn Tage isolieren. Wer nach sieben Tagen einen negativen Antigen-Schnell- oder PCR-Test vorlegt, darf die Absonderung schon früher beenden.
Quarantänepflicht entfällt für bestimmte Gruppen
Die neuen Regelungen sehen vor, dass sich nun lediglich Haushaltsangehörige (inkl. Kinder und Jugendliche) infizierter Personen automatisch absondern müssen, da die Gefahr einer Ansteckung im häuslichen Umfeld höher ist als in anderen Lebensbereichen. Weitere enge Kontaktpersonen können allerdings durch eine Einzelanordnung nach entsprechender Ermessensentscheidung der zuständigen Gesundheitsämter abgesondert werden.
Ausgenommen davon sind jedoch folgende Personengruppen:
Geboosterte Personen,
Geimpfte Personen, deren zweite Impfung mehr als 15 Tage aber weniger als drei Monate zurückliegt,
Genesene Personen, deren Corona-Infektion mindestens 29 Tage aber weniger als drei Monate zurückliegt,
Personen, die doppelt geimpft und genesen sind.
Werden diese Menschen jedoch positiv getestet oder treten bei ihnen Symptome auf, die auf eine Covid-19-Erkrankung hindeuten, müssen auch sie sich umgehend in Isolation begeben.
Verkürzte Quarantäne für Kinder und Jugendliche
Auch in Kitas gelten nun die gleichen Quarantäneregeln wie in der Schule. Nicht-infizierte Kinder derselben Gruppe oder Schulklasse gelten nicht mehr automatisch als enge Kontaktpersonen, müssen deshalb nicht in Quarantäne und können grundsätzlich weiterbetreut werden. Im Ausnahmefall (z.B. bei größeren Ausbruchsgeschehen in den Einrichtungen) kann das Gesundheitsamt gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Kindern in den Angeboten der Kindertagesbetreuung Quarantäne anordnen. Hier besteht die Möglichkeit, die Absonderung vorzeitig zu beenden, durch einen frühestens am fünften Tag abgenommenen zertifizierten Antigenschnelltest.
Bei infizierten Kindern und Jugendlichen gelten dagegen die allgemeinen Absonderungsfristen: Sie dürfen die Isolierung frühestens nach sieben Tagen mit einem negativen Test beenden.
Strengere Regeln für infiziertes Pflegepersonal
Infizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe können ihre Absonderung nach sieben Tagen ausschließlich mit einem PCR-Test vorzeitig beenden. Testen darf sich nur, wer am Tag des Tests mindestens 48 Stunden zuvor keine Symptome hatte. Als Kontaktpersonen können diese Beschäftigten regulär nach sieben Tagen mit einem negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test die Quarantäne vorzeitig beenden.
Selbsttests nicht zulässig
Wer seine Quarantäne oder Isolation vorzeitig beenden möchte, benötigt dafür ein negatives Testergebnis einer zertifizierten Stelle, etwa eines Testzentrums oder einer Teststation. Unbeobachtete Selbsttests, die zum Beispiel zu Hause gemacht werden, sind nicht zulässig. Für den Besuch der Teststation darf die Absonderung kurzzeitig verlassen werden.
Neue Vorschrift für Johnson&Johnson-Geimpfte
Außerdem wird der Bund seine Definition für die vollständige Impfung von Personen ändern, die ihre Erstimpfung mit dem Vakzin von Johnson&Johnson erhalten haben. Sie gelten künftig erst nach einer zweiten Impfung als "vollständig geimpft". Als "geboostert" gelten auch sie künftig erst nach Impfung Nummer 3.
Auswirkungen auch auf 2G-Plus
Auch mit Blick auf die 2G-Plus-Regel ergeben sich durch die angepasste Bundesverordnung und die veränderten Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts Änderungen: Bislang brauchten nur geboosterte Personen keinen Test an Orten, in denen die 2G-Plus-Regel gilt, etwa in Fitnessstudios oder Restaurants. Ab Sonnabend gilt dies für alle oben genannten Personengruppen.
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