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Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung : Thema: Ministerien & Behörden

Aminata Touré

Ministerin für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Gesetzesvorhaben des Sozialministeriums

Letzte Aktualisierung: 07.06.2022

Laufende Gesetzesvorhaben

Die Gesetzentwürfe werden von der Staatskanzlei oder den zuständigen Ministerien erarbeitet und vom Kabinett zustimmend zur Kenntnis genommen.

- zur Zeit keine laufenden Gesetzesvorhaben -

Verabschiedete Gesetzesvorhaben

Vom Landtag verabschiedete Gesetzesvorhaben.

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Jugendförderungsgesetzes und des Kinderschutzgesetzes

Am 10. Juni 2021 ist das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) in Kraft getreten. Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz stellt eine umfangreiche Weiterentwicklung insbesondere des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) dar.
Der Bund verfolgt mit diesem Reformprozess fünf übergeordnete Ziele:

  • Besserer Kinder- und Jugendschutz
  • Kinder und Jugendliche, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen, stärken
  • Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderungen
  • Mehr Prävention vor Ort
  • Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien.

Weiterhin wurde am 4. Mai 2021 das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts verabschiedet, welches zum 1. Januar 2023 in Kraft treten wird. Neben umfangreichen Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) berührt das Gesetz auch mehrere Paragraphen des SGB VIII.
Die in beiden Gesetzen vorgenommenen Änderungen machen Anpassungen in schleswig-holsteinischen Gesetzen erforderlich.

Mit dem Gesetzentwurf werden das Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz – JuFöG -) und das Gesetz zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Schleswig-Holstein (Kinderschutzgesetz) geändert und an die mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz und dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vorgenommenen Änderungen angepasst.

Der Gesetzentwurf wurde am 28.04.2022 vom Landtag verabschiedet.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Heilberufekammergesetzes

Die Regelungen zur Weiterbildung von Mitgliedern der Heilberufekammern, d. h. Angehörigen akademischer Heilberufe, in Schleswig-Holstein wurden in ihren Grundzügen bereits 1996 im Heilberufekammergesetz (HBKG) getroffen. Der seitdem eingetretenen Entwicklung im Weiterbildungsbereich ist bislang lediglich innerhalb dieses Ausgangsrahmens Rechnung getragen worden. Um die Qualität der Versorgung weiterhin durch qualifizierte Fachkräfte sicherzustellen, geänderten Versorgungsbedarfen von Patientinnen und Patienten gerecht zu werden und auch zukünftig eine attraktive, flexible Weiterbildung im Kammerbereich anbieten zu können, wurden die Weiterbildungsregelungen in den Satzungen der Kammern zuletzt zwar vielfach angepasst; sie stoßen hierbei aber an die Grenzen überkommener Gesetzesregelungen. Dies betrifft insbesondere die neu ausgerichtete ärztliche Weiterbildung sowie – nach der Reform der Psychotherapeutenausbildung – die psychotherapeutische Weiterbildung, die erstmals umfassende Regelungen auf Landesebene erforderlich macht.

Das vorgelegte Änderungsgesetz entwickelt die bestehenden Weiterbildungsregelungen mit Blick auf zwischenzeitlich novellierten Musterweiterbildungsordnungen auf Bundesebene weiter, vereinfacht Verfahren, trägt Bedarfen an Flexibilisierung und Digitalisierung Rechnung und passt die Regelungen zur Anerkennung ausländischer Weiterbildungsnachweise unter dem Gesichtspunkt des Patientenschutzes an. Gleichzeitig soll in Fällen der beschleunigten Fachkräfteeinwanderung nach § 81a Aufenthaltsgesetz über die Anerkennung von Weiterbildungsabschlüssen aus Drittstaaten nunmehr binnen zwei Monaten entschieden werden. Von der Gesetzessystematik her wird den Kammern im Abschnitt IV „Weiterbildung“ zugunsten der Übersichtlichkeit jeweils ein umfangreicherer eigener Regelungsbereich (Unterabschnitt) für kammer- bzw. berufsspezifische Regelungen zugeordnet. Der Unterabschnitt 6 wird komplett angepasst, um die landesrechtliche Grundlage für die zukünftige psychotherapeutische Weiterbildung und damit für die Genehmigung der zukünftigen Weiterbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer zu schaffen. In der neuen Struktur kann auch zukünftigen Entwicklungen einfacher Rechnung getragen werden. Das Führen eines Weiterbildungsregisters ermöglicht es, Aussagen zu den sich in Weiterbildung befindenden Kammermitgliedern zu machen.

Der Gesetzentwurf wurde am 25.03.2022 vom Landtag verabschiedet.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen

Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie (EG) Nummer 36/2005) gewährleistet die Freizügigkeit sowie Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union. Zu diesem Zweck definiert die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie zum einen Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen für reglementierte Berufe mit dem Ziel der Niederlassung, zum anderen enthält sie Regelungen, unter welchen Voraussetzungen reglementierte Berufe vorrübergehend und gelegentlich im Rahmen der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitglied- oder gleichgestellten Staat ausgeübt werden können.

Zu den reglementierten Berufen im Sinne der Richtlinie zählen nicht nur die Grundberufe, sondern auch Berufe aufgrund von Weiterbildungen, wie beispielsweise die Anerkennung als „Fachpflegerin oder Fachpfleger für Intensivpflege“. Im Gesetz über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen, welches den Rahmen für die Weiterbildung von Angehörigen der Gesundheitsfachberufe schafft und auch die Grundlage für den Erlass von Weiterbildungsverordnungen für Gesundheitsfachberufe bildet, sind Anerkennungsregelungen enthalten; jedoch fehlen Regelungen zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung. Darüber hinaus müssen die bereits vorhandenen Regelungen zur Verwaltungszusammenarbeit konkretisiert werden, um die Vorgaben der zwingend umzusetzenden Richtlinie zu erfüllen.

Durch Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen werden entsprechende Regelungen ergänzt. Daneben wird eine weitere Anpassung vorgenommen, die aufgrund von zwischenzeitlich erfolgter Rechtsprechung zum Prüfungsrecht erforderlich geworden ist. Die geringfügige Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes wird in dessen Überschrift nachvollzogen, indem auf die ausschließliche Nennung der Weiterbildung verzichtet wird.

Der Gesetzentwurf wurde am 25.03.2022 vom Landtag verabschiedet.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes

Das Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz – SbStG) vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789) ist zum 1. August 2009 an die Stelle des Heimgesetzes des Bundes getreten. Seitdem hat sich das Gesetz grundsätzlich bewährt. Die Erfahrungen in der Praxis haben aber gleichwohl zum einen diverse Klarstellungsbedarfe im Detail aufgezeigt. Zudem führen die Entwicklungen der Wohnpflegelandschaft der letzten Jahre mit ihrer Tendenz zur „Ambulantisierung“ der Pflege dazu, dass vielfach neue und innovative Wohnpflegeformen für Menschen mit Pflegebedarf nicht mehr in die bestehende Systematik des Gesetzes passen und Regelungslücken entstehen. Die Reform der Eingliederungshilfe durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) wird die Impulse verstärken, dass auch die Wohnangebote für Menschen mit Behinderungen sich weiterentwickeln. In gemeinsamen Wohnangeboten werden keine stationären Leistungen der Eingliederungshilfe mehr erbracht. Dessen ungeachtet werden Menschen mit Behinderungen auch weiter Angebote in Anspruch nehmen, in denen Wohn- und Teilhabeleistungen verbindlich miteinander gekoppelt in Anspruch genommen werden (müssen) und der Schutz der Selbstbestimmung durch die Regelungen des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes zu gelten hat.

Der vorliegende Gesetzentwurf begegnet den Entwicklungen in der Wohnpflegelandschaft und den zwischenzeitlich gemachten praktischen Erfahrungen seit Inkrafttreten des SbStG unter Anpassung an BTHG und UN-BRK. Es werden inhaltlich punktuelle Anpassungen unter grundsätzlicher Beibehaltung der bestehenden Regelungssystematik vorgenommen.

Der Gesetzentwurf wurde am 12.12.2019 vom Landtag verabschiedet.

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Schleswig-Holstein (Landesbehindertengleichstellungsgesetz– LBGG)

Das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Schleswig-Holstein (Landesbehindertengleichstellungsgesetz - LBGG) ist am 21.12.2002 in Kraft getreten (GVOBl. S. 264). Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Teilhabe zu ermöglichen. Neben der Umsetzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Artikel 3 Absatz 1 GG und des Verbots der Diskriminierung wegen einer Behinderung gemäß Artikel 3 Absatz 3 GG dient das LBGG insbesondere der Verwirklichung der Vorgaben des Artikel 7 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein. Danach setzt sich das Land für die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und ihre gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ein.

Um das LBGG moderner und anwendungsfreundlicher auszugestalten und seine Wirksamkeit zu erhöhen, ist es erforderlich, einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes, auch unter Berücksichtigung der UN-BRK, (klarstellend) zu ändern und wirksamer auszugestalten sowie das Gesetz an geänderte gesellschaftliche und technische Entwicklungen anzupassen und an einzelnen Stellen Regelungslücken zu schließen. Anlass der Novellierung ist vor allem die Umsetzung der UN-BRK.

Der Gesetzentwurf wurde am 29.03.2022 vom Landtag verabschiedet.

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen (KiTa-Reform-Gesetz)

In Schleswig-Holstein ist in den vergangenen Jahren bereits stark in den quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung investiert worden, dennoch besteht ein großer Reformbedarf im Hinblick auf das derzeitige Kita-Finanzierungssystem sowie die davon abhängige Qualität der Betreuungsangebote.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich die zwingende Notwendigkeit, ein an den Bedarfen orientiertes verlässliches, bezahlbares und transparentes Finanzierungssystem zu schaffen, das die Verbesserung der Betreuungsqualität ermöglicht.

Eine der zentralen politischen Zielsetzungen dieser Landesregierung besteht darin, für jedes Kind einen gesicherten Zugang zu bedarfsgerechter Kindertagesbetreuung zu gewährleisten und damit bestmögliche Startchancen zu ermöglichen. Mit dem vorliegenden Gesetz soll eine qualitativ hochwertige frühkindliche Bildung und Betreuung ermöglicht werden. Dazu gehört auch, die Eltern in ihrem Erziehungsauftrag zu unterstützen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern sowie für die finanzielle Entlastung von Eltern und Kommunen zu sorgen. Ziel der Landesregierung ist es, nachhaltig und dauerhaft die Qualität in der Kindertagesbetreuung landesweit weiterzuentwickeln und noch bestehende Unterschiede zwischen den Kreisen und kreisfreien Städten auszugleichen, um gleichwertige Lebensverhältnisse für Kinder in Schleswig-Holstein zu schaffen.

Der Gesetzentwurf wurde am 12.12.2019 vom Landtag verabschiedet.

Entwurf eines Krankenhausgesetzes für das Land Schleswig-Holstein
(Landeskrankenhausgesetz – LKHG)

Das schleswig-holsteinische Gesetz zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) bedarf einer grundlegenden Überarbeitung. Zudem regelt es im Wesentlichen nur Fragen der Krankenhausplanung und -förderung; andere krankenhausspezifische Themen finden keine hinreichende Berücksichtigung. Dies betrifft insbesondere die Patientenrechte (Patienten mit besonderem Betreuungsbedarf, Beschwerde- und Entlassmanagement u. a.), das Qualitätsmanagement und den Patientendatenschutz.
Regelungsbedarf besteht auch bezüglich dem von den Krankenhäusern zu führenden Behandlungskapazitätennachweis, der Krankenhausalarmplanung und der besonderen Anforderungen des Rettungswesens.

Durch das Landeskrankenhausgesetz (LKHG) werden die Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG), das im Wesentlichen planungs-und förderrechtliche Bestimmungen enthielt, den aktuellen Vorgaben des Europa- und Bundesrechts sowie der Rechtsprechung angepasst, zu dem um weitere Regelungsbereiche ergänzt, sodass die Belange einer qualifizierten stationären Versorgung in Schleswig-Holstein soweit wie möglich zusammengefasst werden. Das Landeskrankenhausgesetz (LKHG) löst das Gesetz zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) ab.

Im Interesse einer allzeitigen qualifizierten Patientenversorgung sind Regelungen über die Pflichten der Krankenhäuser zur Dienstbereitschaft sowie zur regulären und notfallmäßigen Aufnahme von Patienten hinzugekommen. Das Gesetz enthält zudem Grundvorgaben für eine ordnungsgemäße und den Anforderungen der Aufgaben entsprechende Binnenstruktur der für die Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser. Neu geschaffen werden zeitgemäße Regelungen zur Gewährleistung eines umfassenden Patientendatenschutzes. Die Einführung einer Krankenhausaufsicht durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ermöglicht zudem, die Einhaltung der für Krankenhäuser geltenden Rechtsvorschriften in einem Bereich, der der existenziellen Daseinsvorsorge dient, sicherstellen zu können.

Der Gesetzentwurf wurde am 10.12.2020 vom Landtag verabschiedet.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften zur Anpassung an die Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau und Pflegefachmann" aufgrund des Pflegeberufereformgesetzes

Das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (PfBRefG) ist am 17. Juli 2017 verabschiedet und am 24. Juli 2017 verkündet worden (BGBl. IS. 2581). Artikel 1 PfBRefG enthält das Gesetz über die Pflegeberufe (PflBG), das am 1. Januar 2020 – mit Ausnahme der §§ 53 bis 56 PflBG, die bereits seit 25. Juli 2017 in Kraft sind, – in Kraft tritt (Artikel 15 Absatz 4 PfBRefG).
Das PflBG reformiert die gesamte Ausbildung in der Pflege dahingehend, dass die bisherigen drei Ausbildungen in der Altenpflege, in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu einem einheitlichen Berufsbild zusammengeführt und neue Berufsabschlüsse ermöglicht werden: § 1 Absatz 1 Satz 1 PflBG eröffnet die Möglichkeit der neuen Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen nach dem Krankenpflegesetz und dem Altenpflegegesetz in der jeweils am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bleibt davon unberührt (§ 64 Satz 1 PflBG). Die neuen Berufsabschlüsse nach dem PflBG stehen damit denen den vorherigen Berufsabschlüssen der Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. dem Gesundheits- und Krankenpfleger, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin bzw. dem Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin sowie der Altenpflegerin bzw. dem Altenpfleger gleich.

Mit dem vorgelegten Gesetz werden landesrechtliche Vorschriften Schleswig-Holsteins den neuen gesetzlichen Grundlagen und der Schaffung neuer Berufsbezeichnungen angepasst. Zu diesem Zweck werden die neuen Berufsbezeichnungen sowie die neu in Kraft tretenden Normen mitaufgenommen (Artikel 1 bis 20, Artikel 21 Nummern 1 und 2 sowie Artikel 22 Nummern 1 bis 3). Es handelt sich dabei mithin hauptsächlich um redaktionelle Änderungen (Ergänzungen, Korrekturen etc.).

Der Gesetzentwurf wurde am 10.12.2020 vom Landtag verabschiedet.

Entwurf eines Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen

Das schleswig-holsteinische Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (PsychKG) vom 14. Januar 2000, letzte berücksichtigte Änderung durch Gesetz vom 02.05.2018 (GVOBl. S. 162), ist in seinem Kernbereich seit 2009 fast unverändert in Kraft.

Die verschiedenen Entwicklungen in der Fachdiskussion und der Rechtsprechung – insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. Juli 2018 zum Thema Fixierung (BVerfG, Urt. v. 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) – sowie die im praktischen Bereich gewonnenen Erkenntnisse machen inzwischen eine umfassende Novellierung des schleswig-holsteinischen PsychKG erforderlich.

Mit dem Entwurf eines neuen Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen (PsychHG) wird der entstandene Novellierungsbedarf aufgegriffen und umgesetzt. Durch die Aufnahme der vorgesehenen Regelungen werden verfassungsrechtlich garantierte Rechte der betroffenen Menschen erweitert und gestärkt.

Den Schwerpunkt der Novellierung bilden die nachstehend kurz dargestellten
Änderungen:

  •  Anpassung der Vorschriften zur Fixierung an die Anforderungen und Vorgaben des BVerfG,
  • Anpassung des Anwendungsbereiches des PsychHG,
  • Gesetzliche Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes,
  • Konkretisierung der Hilfen und Schutzmaßnahmen,
  • Stärkung der Rechtsstellung der betroffenen Menschen während der Unterbringung,
  • Änderung der Gesetzessystematik hinsichtlich des Verfahrens zur Anordnung der Unterbringung und der ärztlichen Zwangsbehandlung,
  • Festlegung der Qualifikationsanforderungen an Gutachterinnen und Gutachter,
  • Gesonderter Abschnitt Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen während der Unterbringung,
  • Einführung eines Akteneinsichtsrechts für Besuchsdelegationen,
  • Dokumentations- und Berichtspflicht.

Aufgrund zahlreicher inhaltlicher Änderungen, der Einführung neuer Regelungen sowie der Änderung der Reihenfolge der Vorschriften ist im Hinblick auf Übersichtlichkeit und Erleichterung der Anwendung eine konstitutive Neufassung des Gesetzes geboten.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier und hier.

Entwurf eines Maßregelvollzugsgesetzes

Das schleswig-holsteinische Maßregelvollzugsgesetz vom 19. Januar 2000, letzte berücksichtigte Änderung durch Gesetz vom 31. März 2008 (GVOBl. S. 158) und 07. Mai 2015 (GVOBl. S. 106), ist seit 2008 in seinem Kernbereich fast unverändert in Kraft.

Die verschiedenen Entwicklungen in der Fachdiskussion und der Rechtsprechung – insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. Juli 2018 zum Thema Fixierung (BVerfG, Urt. v. 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) – sowie die im praktischen Aufgabenvollzug gewonnenen Erkenntnisse machen inzwischen eine umfassende Novellierung des schleswig-holsteinischen Maßregelvollzugsgesetzes erforderlich.

Mit dem Entwurf eines neuen Maßregelvollzugsgesetzes wird der entstandene Novellierungsbedarf aufgegriffen und umgesetzt. Durch die Aufnahme der vorgesehenen Regelungen in das schleswig-holsteinische Maßregelvollzugsgesetz werden verfassungsrechtlich garantierte Rechte der untergebrachten Menschen erweitert und gestärkt.

Der Gesetzentwurf wurde am 10.12.2020 vom Landtag verabschiedet.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (2. Teilhabestärkungsgesetz)

Am 23. Dezember 2016 wurde das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG (BGBl. I S. 3234)) ausgefertigt. Mit diesem Gesetz wird das für die Rehabilitation und Teilhabe maßgebliche Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) weiterentwickelt.
Das neue Recht der Eingliederungshilfe tritt stufenweise in Kraft. Die dritte und letzte Reformstufe sieht ab 2020 deren Herauslösung aus der Fürsorge und die Personenzentrierung von Leistungen vor. Die Eingliederungshilfe konzentriert sich künftig auf die reinen Fachleistungen. Leistungen der Eingliederungshilfe werden von existenzsichernden Leistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) getrennt. Sie bestimmen sich nicht mehr nach der Leistungsform ambulant bzw. stationär; Leistungs- und Leistungserbringungsrecht in der Eingliederungshilfe folgt danach der Personenzentrierung.

Bereits mit dem 1. Teilhabestärkungsgesetz (Erstes Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes) sind die maßgeblichen landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen geregelt worden. Es wurden die Träger der Eingliederungshilfe bestimmt, die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung von Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge geregelt, eine Arbeitsgemeinschaft zur Begleitung der Umsetzung des Rechts der Eingliederungshilfe geschaffen und ein anlassunabhängiges Prüfrecht für die Träger der Eingliederungshilfe geschaffen.
Mit Inkrafttreten der letzten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes zum 1. Januar 2020 wird das Recht der Eingliederungshilfe vollständig aus dem SGB XII herausgelöst und in das SGB IX integriert. Diese systematische Änderung muss sich auch in den Ausführungsgesetzen des Landes widerspiegeln. Die Eingliederungshilfe wird abschließend und ausschließlich nach dem AG-SGB IX auszuführen sein.

Der Gesetzentwurf wurde am 12.12.2019 vom Landtag verabschiedet.

Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens für die Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege

Das Land Schleswig-Holstein errichtet unter dem Namen „Ausbildungsfonds der Pflegeberufe“ (Ausbildungsfonds) ein zweckgebundenes Sondervermögen. Das Sondervermögen dient als Ausgleichsfonds gemäß § 26 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) der Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege. Das Sondervermögen soll die Finanzierung und das Umlageverfahren gemäß §§ 26 bis 35 PflBG umsetzen und die Überjährigkeit gewährleisten.

Durch das Umlageverfahren soll sichergestellt werden, dass

  1. landesweit eine wohnortnahe, qualitätsgesicherte Ausbildung sichergestellt ist,
  2. eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachkräfte ausgebildet werden kann,
  3. Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen vermieden werden,
  4. die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen gestärkt wird und
  5. wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen gewährleistet werden.

Der Gesetzentwurf wurde am 30.08.2019 vom Landtag verabschiedet.

Gesetzentwurf zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes

Das Pflegeberufegesetz (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Nr. 49, 2581) reformiert die gesamte Ausbildung in der Pflege. Die bisherigen drei Ausbildungen in der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege werden reformiert und zu einem einheitlichen Berufsbild zusammengeführt.

Das Pflegeberufegesetz eröffnet dem Landesgesetzgeber in weiten Teilen einen Ausgestaltungsspielraum. Teilweise sind landesrechtliche Regelungen möglich, teilweise erforderlich. Da die berufliche Ausbildung in der Pflege nach dem Pflegeberufegesetz mit einem völlig neuen Konzept auf die veränderten Anforderungen in der Pflege eingeht und eine zukunftsgerechte Weiterentwicklung beabsichtigt ist, ist nicht auszuschließen, dass auch die landesrechtlichen Regelungen in den kommenden Jahren angepasst, verändert oder weiterentwickelt werden müssen, um einen sach- und interessengerechten Rahmen zu bieten, der die Pflegeausbildung bestmöglich unterstützt.

Der Gesetzentwurf wurde am 12.12.2018 vom Landtag verabschiedet.

Gesetzentwurf zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes

Das geltende Rettungsdienstgesetz vom 28. März 2017 soll in einigen Punkten konkretisiert werden.

Bei der Zusammenarbeit über die Landesgrenzen hinweg zeigt sich derzeit ein heterogenes Bild. Funktionierender Zusammenarbeit lokaler Entscheidungsträger auf der einen Seite stehen rechtliche Unsicherheiten auf der anderen Seite gegenüber.

Im Zuge der Bewältigung eines rettungsdienstlichen Großschadensereignisses mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Erkrankten sowie anderen Geschädigten oder Betroffenen, welche mit der vorhandenen und einsetzbaren Vorhaltung des Rettungsdienstes aus dem Rettungsdienstbereich nicht bewältigt werden kann, kommt der Leitung dieses rettungsdienstlichen Einsatzes eine besondere, verantwortungsvolle und herausgehobene Bedeutung zu.

Um dieser Bedeutung Rechnung zu tragen, wurde bereits mit dem am 01.01.1992 in Kraft getretenen Rettungsdienstgesetz in Schleswig-Holstein verpflichtend der Fachkundenachweis „Leitende Notärztin / Leitender Notarzt“ eingeführt. Dieser Fachkundenachweis wurde von der Ärztekammer Schleswig-Holstein neu geschaffen und dessen Einführung und Voraussetzungen von der Kammerversammlung der Ärztekammer Schleswig-Holstein in ihrer Sitzung am 10. Juni 1992 beschlossen.

Nach dem geltenden Recht kann allerdings nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Inhaber einer gleichnamigen Fachkunde von anderen Landesärztekammern auch in dieser Funktion in Schleswig-Holstein eingesetzt werden dürfen. Es ist zu befürchten, dass zum Erwerb der Fachkunde bei anderen Landesärztekammern andere fachspezifische Fortbildungsinhalte vermittelt werden, welche die in Schleswig-Holstein geltenden Rechtgrundlagen und einsatztaktischen Bewältigungsstrategien nicht berücksichtigen.

Die Einsatzleitung Rettungsdienst besteht mindestens aus einer Leitenden Notärztin oder einem Leitenden Notarzt und einer Organisatorischen Leiterin oder einem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst. Die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt ist gemeinsam mit der Organisatorischen Leiterin oder dem Organisatorischen Leiter verantwortlich für die Leitung des rettungs-dienstlichen Einsatzes in einer Großschadenslage.

Es ist notwendig, dass die Qualifikationsanforderungen an die Leitende Notärztin oder den Leitenden Notarzt landesweit einheitlich nach demselben Verfahren festgelegt werden, wie es für die Ärztliche Leitung Rettungsdienst in § 11 Absatz 2 vorgesehen ist. Hierbei sind insbesondere jeweils aktuelle Kenntnisse über das Konzept zur landesweiten Bewältigung größerer Notfallereignisse in Verbindung mit einem Massenanfall von Verletzten und Erkrankten mit den einheitlichen Grund-lagen der Träger des Rettungsdienstes in Schleswig-Holstein für die Alarm- und Einsatzplanung in einem solchen Fall und die Einsatzkonzeption zur Zusammenarbeit von Polizei und Rettungsdienst bei lebensbedrohlichen polizeilichen Einsatzlagen für die Aufgabenwahrnehmung unerlässlich. Auch nach Erwerb des Fachkundenachweises ist eine kontinuierliche Fortbildung zu Fachfragen des betreffenden Aufgabengebietes notwendig.

Für eine entsprechende Verpflichtung der Leitenden Notärztinnen und Notärzte fehlt derzeit jedoch noch die rechtliche Grundlage. Derzeit haben die Träger des Rettungsdienstes für Rettungsmittel zur Beförderung pädiatrischer Personen (also insbesondere Frühgeborene, Säuglinge und Kleinkinder) noch keine Verpflichtung, auch diese in die standardisierte Planung bis zum 31.12.2020 einzubeziehen.

Anlässlich dieser Änderung sollen auch Klarstellungen und redaktionelle Korrekturen vorgenommen werden.

Der Gesetzentwurf wurde am 05.09.2018 vom Landtag verabschiedet.

Gesetzentwurf der Landesregierung zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (1. Teilhabestärkungsgesetz)

Mit dem Bundesteilhabegesetz werden ab 2020 die Aufgaben der Eingliederungshilfe aus dem Recht der Sozialhilfe herausgelöst und im neuen Recht der Rehabilitation und Teilhabe verankert. Mit dem 1. Teilhabestärkungsgesetz werden dafür die Weichen gestellt, indem bereits jetzt die landesrechtliche Zuordnung der Trägerschaft für diese Aufgabe ab 2020 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen wird.

Das Land übernimmt Aufgaben mit zentraler Koordinations- und Steuerungsfunktion. So wird es auch künftig an den Verhandlungen über Landesrahmenvereinbarungen mitwirken und über die Rahmenverträge mit entscheiden, Empfehlungen für das Leistungsrecht erarbeiten und die Rahmenbedingungen für die Teilhabe am Arbeitsleben mitgestalten.

Ein weiterer wesentlicher Gegenstand des Gesetzes ist die Stärkung der Beteiligung von Menschen mit Behinderungen.

Mit dem 1. Teilhabestärkungsgesetz wird bereits 2018 eine Arbeitsgemeinschaft, in der Vertreter des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, Leistungsträger und -erbringer und Verbände für Menschen mit Behinderungen vertreten sind, errichtet. Diese wird den Umsetzungsprozess in Schleswig-Holstein begleiten.

Der Gesetzentwurf wurde am 22.03.2018 vom Landtag verabschiedet.

Gesetzentwurf zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes

Der Ausbau der Kindertagesbetreuung, der 2010 mit Unterstützung von Landesmitteln begonnen wurde, ist bis heute noch nicht abgeschlossen. Das Land Schleswig-Holstein hat seit 2010 bereits mehr als 110 Mio. Euro in den Ausbau investiert und weist derzeit unter den westdeutschen Flächenländern die höchste Betreuungsquote im U3 Bereich auf. Dennoch ist der Betreuungsbedarf noch nicht vollumfänglich gedeckt.

Ein stetig aufwachsendes Angebot verstärkt auch eine zunehmende Nachfrage der Eltern. Zudem wächst auch der Druck auf den Elementarbereich, einerseits bedingt durch den Aufwuchs im U3 Bereich und andererseits bedingt durch Bevölkerungszuwachs und höhere Geburtenraten. Insofern ist es auch weiterhin erforderlich, in den Ausbau zu investieren und den Kommunen vor Ort einen angemessen Planungs- und Umsetzungszeitraum einzuräumen.

Der Gesetzentwurf wurde am 17.11.2017 vom Landtag verabschiedet.

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