Das geltende Rettungsdienstgesetz vom 28. März 2017 soll in einigen Punkten konkretisiert werden.
Bei der Zusammenarbeit über die Landesgrenzen hinweg zeigt sich derzeit ein heterogenes Bild. Funktionierender Zusammenarbeit lokaler Entscheidungsträger auf der einen Seite stehen rechtliche Unsicherheiten auf der anderen Seite gegenüber.
Im Zuge der Bewältigung eines rettungsdienstlichen Großschadensereignisses mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Erkrankten sowie anderen Geschädigten oder Betroffenen, welche mit der vorhandenen und einsetzbaren Vorhaltung des Rettungsdienstes aus dem Rettungsdienstbereich nicht bewältigt werden kann, kommt der Leitung dieses rettungsdienstlichen Einsatzes eine besondere, verantwortungsvolle und herausgehobene Bedeutung zu.
Um dieser Bedeutung Rechnung zu tragen, wurde bereits mit dem am 01.01.1992 in Kraft getretenen Rettungsdienstgesetz in Schleswig-Holstein verpflichtend der Fachkundenachweis „Leitende Notärztin / Leitender Notarzt“ eingeführt. Dieser Fachkundenachweis wurde von der Ärztekammer Schleswig-Holstein neu geschaffen und dessen Einführung und Voraussetzungen von der Kammerversammlung der Ärztekammer Schleswig-Holstein in ihrer Sitzung am 10. Juni 1992 beschlossen.
Nach dem geltenden Recht kann allerdings nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Inhaber einer gleichnamigen Fachkunde von anderen Landesärztekammern auch in dieser Funktion in Schleswig-Holstein eingesetzt werden dürfen. Es ist zu befürchten, dass zum Erwerb der Fachkunde bei anderen Landesärztekammern andere fachspezifische Fortbildungsinhalte vermittelt werden, welche die in Schleswig-Holstein geltenden Rechtgrundlagen und einsatztaktischen Bewältigungsstrategien nicht berücksichtigen.
Die Einsatzleitung Rettungsdienst besteht mindestens aus einer Leitenden Notärztin oder einem Leitenden Notarzt und einer Organisatorischen Leiterin oder einem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst. Die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt ist gemeinsam mit der Organisatorischen Leiterin oder dem Organisatorischen Leiter verantwortlich für die Leitung des rettungs-dienstlichen Einsatzes in einer Großschadenslage.
Es ist notwendig, dass die Qualifikationsanforderungen an die Leitende Notärztin oder den Leitenden Notarzt landesweit einheitlich nach demselben Verfahren festgelegt werden, wie es für die Ärztliche Leitung Rettungsdienst in § 11 Absatz 2 vorgesehen ist. Hierbei sind insbesondere jeweils aktuelle Kenntnisse über das Konzept zur landesweiten Bewältigung größerer Notfallereignisse in Verbindung mit einem Massenanfall von Verletzten und Erkrankten mit den einheitlichen Grund-lagen der Träger des Rettungsdienstes in Schleswig-Holstein für die Alarm- und Einsatzplanung in einem solchen Fall und die Einsatzkonzeption zur Zusammenarbeit von Polizei und Rettungsdienst bei lebensbedrohlichen polizeilichen Einsatzlagen für die Aufgabenwahrnehmung unerlässlich. Auch nach Erwerb des Fachkundenachweises ist eine kontinuierliche Fortbildung zu Fachfragen des betreffenden Aufgabengebietes notwendig.
Für eine entsprechende Verpflichtung der Leitenden Notärztinnen und Notärzte fehlt derzeit jedoch noch die rechtliche Grundlage. Derzeit haben die Träger des Rettungsdienstes für Rettungsmittel zur Beförderung pädiatrischer Personen (also insbesondere Frühgeborene, Säuglinge und Kleinkinder) noch keine Verpflichtung, auch diese in die standardisierte Planung bis zum 31.12.2020 einzubeziehen.
Anlässlich dieser Änderung sollen auch Klarstellungen und redaktionelle Korrekturen vorgenommen werden.
Der Gesetzentwurf wurde am 05.09.2018 vom Landtag verabschiedet.