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Thema : Sturmfluthilfen für die Ostküste

Härtefall-Regelung: Kriterien


Die Landesregierung hat das Darlehens-Hilfsprogramm "Überbrückungshilfe Sturmflut“ um eine Härtefall-Regelung erweitert. Das Angebot richtet sich an nichtöffentliche Unternehmen und Privatpersonen, denen bei der Flut im Oktober Schäden entstanden sind.

Letzte Aktualisierung: 12.01.2024

Für die Härtefall-Regelung gelten im Einzelnen folgende Kriterien:

Privatpersonen

1)     Zum Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Elementarschadenversicherung oder der Nachweis über eine Ablehnung des Abschlusses einer Elementarschadenversicherung, datiert vor dem Schadensfall für die betroffene Immobilie/Betriebsstätte und bezogen auf den geltend gemachten Sachschaden

  • Das Bestehen bzw. die Ablehnung einer Elementarschadenversicherung zeigt das nachweisliche Bemühen des Antragstellers, seine Immobilie/Betriebsstätte gegen tatsächlich versicherbare Naturereignisse zu versichern.

2)     Max. Jahreshaushaltseinkommen in Abhängigkeit der Anzahl an Haushaltsmitgliedern

  • Das Jahreshaushaltseinkommen darf bei einem Einpersonenhaushalt 60 TEUR nicht übersteigen. Bei einem Zweipersonenhaushalt gilt eine Obergrenze von 120 TEUR. Für jedes weitere Haushaltsmitglied steigt die Obergrenze um 10 TEUR (bis max. 180 TEUR für einen Achtpersonenhaushalt)
  • Zum Jahreshaushaltseinkommen zählen sämtliche Einkünfte - z. B. aus (nicht-) selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung - aller Haushaltsmitglieder vor der Ostsee-Sturmflut. Herangezogen wird der letzte vorliegende Steuerbescheid.

3)     Max. Haushaltsnettovermögen in Abhängigkeit der Anzahl an Haushaltsmitgliedern

  • Das Haushaltsnettovermögen darf bei einem Einpersonenhaushalt 200 TEUR nicht übersteigen. Bei einem Zweipersonenhaushalt gilt eine Obergrenze von 250 TEUR. Für jedes weitere Haushaltsmitglied steigt die Obergrenze um 20 TEUR (bis max. 370 TEUR für einen Achtpersonenhaushalt).
  • Zum Haushaltsnettovermögen zählen sämtliche Vermögenswerte abzgl. bestehender Verbindlichkeiten (ohne Eventualverbindlichkeiten) aller Haushaltsmitglieder zum Stichtag 22. Oktober 2023 (unmittelbar nach der Ostsee-Sturmflut). Nicht zum Nettovermögen zählt eine durch die Sturmflut beschädigte Immobilie.

Tilgungserlass:

  • Sofern die vorgenannten Härtefallkriterien kumulativ erfüllt werden, wird auf Antrag ein Tilgungserlass gewährt und vertraglich mit dem Darlehensnehmer vereinbart.
  • Der Tilgungserlass beträgt bei einem Einpersonenhaushalt 10 TEUR. Bei einem Zweipersonenhaushalt steigt der Erlass auf 16 TEUR. Für jedes weitere Haushaltsmitglied steigt der Erlass um 3 TEUR (bis max. 34 TEUR für einen Achtpersonenhaushalt).
  • Private Vermieter mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten im Sinne der Härtefallregelung als Privatpersonen und erhalten die gleichen Pauschalbeträge in Abhängigkeit der Anzahl an Haushaltsmitgliedern.
  • Je nach Höhe des Förderdarlehens kann es zu einem vollständigen Tilgungserlass kommen.
  • Sofern mehrere Immobilien/Betriebsstätten des Antragstellers betroffen sind, gilt der Erlass pro betroffenem Objekt.

Gewerbliche Antragsteller

1)     Zum Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Elementarschadenversicherung oder der Nachweis über eine Ablehnung des Abschlusses einer Elementarschadenversicherung, datiert vor dem Schadensfall für die betroffene Immobilie/Betriebsstätte und bezogen auf den geltend gemachten Sachschaden

  • Das Bestehen bzw. die Ablehnung einer Elementarschadenversicherung zeigt das nachweisliche Bemühen des Antragstellers, seine Immobilie/ Betriebsstätte gegen tatsächlich versicherbare Naturereignisse zu versichern.

2)     Schadenshöhe in Abhängigkeit des Betriebsvermögens

  • Die Höhe des erlittenen Sachschadens muss mind. 50 % des Betriebsvermögens des antragstellenden Unternehmens betragen.
  • Als Betriebsvermögen gelten die betriebsnotwendigen, bilanzierten Aktiva abzüglich der Verbindlichkeiten zum letzten Bilanzstichtag vor der Ostsee-Sturmflut. Stille Reserven/Lasten bleiben bei der Ermittlung des Betriebsvermögens außer Acht. Der Umgang mit nicht bilanzierungspflichtigen Antragstellern ist noch offen.

Tilgungserlass:

  • Sofern die vorgenannten Härtefallkriterien kumulativ erfüllt werden, wird auf Antrag ein Tilgungserlass gewährt und vertraglich mit dem Darlehensnehmer vereinbart.
  • Der Tilgungserlass beträgt 50 % des gewährten Förderdarlehens. Es handelt sich insofern ausschließlich um einen teilweisen Tilgungserlass.
  • Private Vermieter mit Einkünften aus Gewerbebetrieb gelten im Sinne der Härtefallregelung als gewerbliche Antragsteller und erhalten ebenfalls einen 50-prozentigen Tilgungserlass.
  • Sofern mehrere Immobilien/Betriebsstätten des Antragstellers betroffen sind, gilt der Erlass pro betroffenem Objekt.

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