Das Kabinett hat am 19. Juni 2018 den Entwurf eines neuen Gesetzes zur Durchführung des Verpackungsgesetzes in Schleswig-Holstein beschlossen. In der ersten Jahreshälfte 2017 hat der Bundestag unter ordnungsgemäßer Beteiligung des Bundesrates das Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen beschlossen, welches nach Ausfertigung am 5. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist (BGBl. I S. 2234).
Wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzes ist Artikel 1 – das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz). Gemäß Artikel 3 tritt das Verpackungsgesetz weitestgehend zum 1. Januar 2019 in Kraft sowie gleichzeitig die aktuell gültige Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) außer Kraft.
Bei dem Verpackungsgesetz selbst handelt es sich um ein eigenständiges gesetzliches Regelwerk, dessen Vollzugszuständigkeit nicht von den innerhalb Schleswig-Holsteins geltenden Zuständigkeitsregelungen mit umfasst ist. In der Folge wäre jegliches hoheitliches Handeln der Abfallentsorgungsbehörden beim Vollzug des Verpackungsgesetzes ab dem 1. Januar 2019 formell rechtswidrig.