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Infektionsschutzgesetz – Verdienstausfallentschädigung

Letzte Aktualisierung: 04.06.2026

Wenn Sie wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots nicht arbeiten können, können Sie nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung haben. Die wichtigsten Punkte im Überblick:


Wer hat Anspruch?

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht krank sind, aber wegen einer behördlichen Anordnung nicht arbeiten dürfen.
  • Selbstständige, die während einer behördlichen Quarantäne ihren Betrieb schließen müssen.

Voraussetzungen

  1. Es muss eine offizielle Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG vorliegen.
  2. Sie dürfen den Verdienstausfall nicht durch eine andere zumutbare Tätigkeit ausgleichen (z. B. Homeoffice).
  3. Sie dürfen nicht arbeitsunfähig im Sinne einer Krankheit sein.
  4. Es darf kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld oder Lohnfortzahlung bestehen.

Wie wird die Entschädigung berechnet?

  • In den ersten sechs Wochen erhalten Sie den vollen Netto-Verdienstausfall.
  • Ab der siebten Woche erhalten Sie 67 % des Verdienstausfalls, höchstens jedoch 2.016 Euro pro Monat.

Antragstellung

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Der Antrag wird über den Arbeitgeber gestellt. Der Arbeitgeber zahlt zunächst die Entschädigung und kann eine Erstattung beantragen.
  • Selbstständige: Sie stellen den Antrag direkt.

Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Quarantäne bzw. des Tätigkeitsverbots gestellt werden. 

Wichtige Hinweise

  • Eine Entschädigung kann nur beantragt werden, wenn ein Gesundheitsamt Ihnen persönlich ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne angeordnet hat.
  • Wenn Sie bereits Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erhalten, entfällt der Anspruch auf die IfSG-Entschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass in diesem Fall die Lohnfortzahlung Vorrang hat.

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