Wenn Sie wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots nicht arbeiten können, können Sie nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung haben. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Wer hat Anspruch?
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht krank sind, aber wegen einer behördlichen Anordnung nicht arbeiten dürfen.
- Selbstständige, die während einer behördlichen Quarantäne ihren Betrieb schließen müssen.
Voraussetzungen
- Es muss eine offizielle Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG vorliegen.
- Sie dürfen den Verdienstausfall nicht durch eine andere zumutbare Tätigkeit ausgleichen (z. B. Homeoffice).
- Sie dürfen nicht arbeitsunfähig im Sinne einer Krankheit sein.
- Es darf kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld oder Lohnfortzahlung bestehen.
Wie wird die Entschädigung berechnet?
- In den ersten sechs Wochen erhalten Sie den vollen Netto-Verdienstausfall.
- Ab der siebten Woche erhalten Sie 67 % des Verdienstausfalls, höchstens jedoch 2.016 Euro pro Monat.
Antragstellung
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Der Antrag wird über den Arbeitgeber gestellt. Der Arbeitgeber zahlt zunächst die Entschädigung und kann eine Erstattung beantragen.
- Selbstständige: Sie stellen den Antrag direkt.
Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Quarantäne bzw. des Tätigkeitsverbots gestellt werden.
Wichtige Hinweise
- Eine Entschädigung kann nur beantragt werden, wenn ein Gesundheitsamt Ihnen persönlich ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne angeordnet hat.
- Wenn Sie bereits Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erhalten, entfällt der Anspruch auf die IfSG-Entschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass in diesem Fall die Lohnfortzahlung Vorrang hat.