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Landesamt für
soziale Dienste
: Thema: Ministerien & Behörden

Informationen zu den Leistungen

Letzte Aktualisierung: 01.02.2022

1. Anerkennungs- und Bewilligungsgrundsatz

Bund, Länder und Kirchen hatten für den Personenkreis aus Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der Kinder- und Jugendpsychiatrie die Stiftung Anerkennung und Hilfe gegründet, damit Betroffene finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten konnten. Anträge auf Leistungen der Stiftung Anerkennung und Hilfe konnten bis zum 30.06.2021 gestellt werden. Damit die Betroffenen auch über den 30. Juni hinaus die Möglichkeit der Anerkennung haben, stellt das Land Schleswig bis 2030 rund 6,2 Millionen Euro zur Verfügung. Als Unterstützungsfonds Leid und Unrecht in Schleswig-Holstein kann damit die Beratungsstelle ihre wichtige Arbeit fortsetzen.

Das Land gewährt Betroffenen nach Maßgabe der Billigkeitsrichtlinien vom 23. November 2021, Veröffentlichung im Amtsblatt SH vom 27. Dezember 2021, Ausgabe 52) Leistungen aus dem „Unterstützungsfonds für Betroffene von Leid und Unrecht in Schleswig-Holstein“ (Unterstützungsfonds Leid und Unrecht) sowie den allgemeinen Regelungen der Landeshaushaltsordnung und dem SGB X.

Viele Menschen, die von 1949 bis 1975 in Schleswig-Holstein in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe bzw. der Kinder- und Jugendpsychiatrie Leid und Unrecht erfahren haben, wie z.B. ungerechtfertigte Zwangsmaßnahmen, Gewalt, Strafen, Demütigungen, leiden bis heute an den Folgen, wie z.B. Ängste und Depressionen. Oder sie haben finanzielle Einbußen, weil sie sozialversicherungspflichtig in den Einrichtungen gearbeitet haben, ohne dass dafür in die Rentenkasse eingezahlt wurde.

Diese Menschen sollen unterstützt werden. Betroffene können eine einmalige Geldleistung sowie eine Rentenersatzleistung erhalten.

Bei den Fondsmitteln handelt es sich um außergesetzliche, freiwillige Wiedergutmachungsleistungen des Landes Schleswig-Holstein zur Milderung von besonderen Härten. Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen des Unterstützungsfonds Leid und Unrecht besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Steuerfreiheit

Die Leistungen des Unterstützungsfonds sind steuerfrei (Erlass des Bundesfinanzministers vom 20. Februar 2017, GZ: IV C3-S 2342/16/10003) und unterliegen somit nicht der Einkommenssteuerpflicht.

3. Nicht-Pfändbarkeit

Die Leistungen des Unterstützungsfonds sind nicht pfändbar.

Forderungen sind pfändbar, wenn sie übertragbar sind (§§ 851 Abs. 1 ZPO). Nicht übertragbar sind Forderungen, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglich vorgesehenen Empfänger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könnte (§ 399 Alt. 1 BGB). Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 22. Mai 2014 (Az. lX ZB 72/12) und 24. März 2011 (Az. lX ZR 180/10)) der Fall bei höchstpersönlichen und zweckgebundenen Ansprüchen.

Bei den Leistungen des Unterstützungsfonds handelt es sich um solche Ansprüche.

Sie haben einen höchstpersönlichen Charakter, da sie ausschließlich den Betroffenen persönlich zugutekommen sollen. Eine Leistung an Andere würde ihren Charakter verändern.

Zudem sind die Leistungen zweckgebunden. Sie dienen jeweils der Abmilderung eines während der seinerzeitigen Unterbringung in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe, der Jugendfürsorge bzw. stationären psychiatrischen Einrichtungen höchstpersönlich erlittenen Leids und Unrechts und einer daraus resultierenden heute noch bestehenden Folgewirkung. Die beabsichtigte Entlastung kann nur dann eintreten, wenn den Betroffenen die Leistungen verbleiben, d.h. wenn sie unpfändbar sind. Eine Auszahlung der einmaligen pauschalen Geldleistung und Rentenersatzleistung,
die ausschließlich freiwillig und personenbezogen erfolgt, an Dritte oder Gläubiger würde somit den Zweck und Leistungsinhalt grundlegend verändern.

4. Nicht-Anrechnung auf Sozialleistungen

Eine Anrechnung der Leistungen des Landes aus dem Unterstützungsfonds als Einkommen auf Renten- oder andere Sozial- bzw. Transferleistungen erfolgt nicht. Die Leistungen sind nach dem Willen des Landes auch nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine Pflicht zu haben, sind bei der Gewährung von Renten oder anderen Sozial- und Transferleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre bzw. eine besondere Härte bedeuten würde (§ 11a Absatz 5 Nummer 1 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) bzw. § 84 Absatz 2 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII)).

Dies trifft auf die Leistungen des Unterstützungsfonds zu:

1. Es handelt sich um außergesetzliche, freiwillige Wiedergutmachungsleistungen des Landes Schleswig-Holstein zur Milderung von besonderen Härten, auf deren Erbringung die Betroffenen keinen Rechtsanspruch haben.
2. Die Berücksichtigung als Einkommen wäre für die Betroffenen grob unbillig
bzw. würde für die Betroffenen eine unbillige Härte darstellen, weil eventuelle
privatrechtliche Schadenersatzansprüche aufgrund des großen zeitlichen Abstands zu den Ereignissen bereits verjährt sind und die beabsichtigte Funktion
der Leistungen einer Anerkennung und Befriedung entwertet wäre.

Aufgrund der besonderen Zweckbestimmung der Leistungen des Unterstützungsfonds zur Minderung von Folgewirkungen aus dem während der Unterbringung in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe, der Jugendfürsorge oder stationären psychiatrischen Einrichtung erfahrenen Leid und Unrecht ist auch bei der Vermögensprüfung eine besondere Härte im Sinne von § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 SGB II bzw. § 90 Absatz 3 SGB XII gegeben.

5. Umgang mit unverbrauchten Leistungen aus dem Unterstützungsfonds im Todesfall

Zu Lebzeiten der Betroffenen erfahren die Leistungen des Unterstützungsfonds im Recht der Sozialhilfe eine besondere Schonung. So werden sie im Rahmen der sozialrechtlichen Bedarfsermittlung weder als Einkommen noch als Vermögen berücksichtigt (siehe oben, Punkt 4.). Mit dem Tode der Betroffenen entfällt dieser Schutz jedoch. Hintergrund ist der höchstpersönliche Charakter des Unterstützungsfonds als Kompensation für erlittenes Unrecht.

Die unverbrauchten Unterstützungsleistungen unterliegen nach dem Tod Betroffener den allgemeinen gesetzlichen Regelungen.

Diese sehen vor, dass das Vermögen der Verstorbenen im Todesfall als Ganzes auf ihre Erben übergeht. Die Erben sind dann grundsätzlich zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe der letzten 10 Jahre verpflichtet, soweit diese Kosten das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Absatz 1 SGB XII übersteigen (§ 102 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 SGB XII). Der Kostenersatz ist jedoch auf den Wert des Nachlasses beschränkt und gilt nicht für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 102 Absatz 5 SGB XII).

Ferner ist der Kostenersatz nicht durch den Träger der Sozialhilfe geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt und wenn die/der Erbe/in die/der Ehegatte/in oder Lebenspartner/in der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat (§ 102 Absatz 3 Nr. 2 SGB XII). Der Kostenersatz scheidet zudem aus, wenn er eine besondere Härte bedeuten würde (§ 102 Absatz 3 Nr. 3 SGB XII).

6. Keine Änderung bei der Betreuervergütung

Der Erhalt der Leistungen des Unterstützungsfonds bewirkt keine Änderung bei der Betreuervergütung.

Die Leistungen des Unterstützungsfonds gehören nicht zum Einkommen oder Vermögen, das der/die Betreute zur Bestreitung der Kosten von Betreuer/innen einsetzen müssen. Einkommen und Vermögen ist nur einzusetzen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist (§ 1836c BGB i. V. m. §§ 87, 90 SGB XII). Dies ist nicht der Fall, wenn die Verwertung für die Leistungsberechtigten eine Härte bedeuten würde (siehe oben, Punkt 4.).

7. Keine Anlagepflicht

Es besteht keine Verpflichtung, die Leistungen des Unterstützungsfonds verzinslich anzulegen.

Das Land Schleswig-Holstein als leistungsgewährende Stelle hat im Sinne von § 1803 BGB entschieden, dass die Regelung des § 1908 i. V. m. § 1806 BGB, nach der Betreuer/innen das zum Vermögen der Betreuten gehörende Geld verzinslich anzulegen haben, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist, nicht gilt. Aus diesem Grund bestimmt der Unterstützungsfonds in seinen Entscheidungen in jedem konkreten Einzelfall, dass die genannte Verpflichtung zur verzinslichen Anlage nicht für die Unterstützungsleistungen besteht.

Die Unterstützungsleistungen sollen dazu dienen, einen Beitrag zur Verbesserung der Lebenssituation der Betroffenen zu leisten. Betroffene sollen über die Leistungen in ihrem Rahmen eigenverantwortlich verfügen können. Da eine verzinsliche Anlage in der Regel längerfristig erfolgt, birgt sie die Gefahr, dass die Unterstützungsleistungen nicht zur freien Verfügung stehen und somit auch nicht der Verbesserung der Lebenssituation des Betroffenen dienen können.

Durch die Befreiung von der Anlagepflicht ist eine verzinsliche Anlage nicht ausgeschlossen. Auf Wunsch des Betroffenen können die Leistungen des Unterstützungsfonds verzinslich angelegt werden.

Wurden die Unterstützungsleistungen bereits verzinslich angelegt, können Betreuer beim zuständigen Betreuungsgericht nach § 1817 BGB eine Befreiung von der Anlagepflicht beantragen.

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