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Landesamt für
soziale Dienste
: Thema: Ministerien & Behörden

Häufig gestellte Fragen



Letzte Aktualisierung: 14.11.2022

Für wen ist der Unterstützungsfonds?

Der Unterstützungsfonds Schleswig-Holstein ist für Menschen die als Kinder und Jugendliche, zwischen dem 1. Lebensjahr und dem vollendeten 18. bzw. 21. Lebensjahr (Volljährigkeit) in der Zeit vom 23.05.1949 bis zum 31.12.1975 in Schleswig-Holstein, unabhängig von Ihrem heutigem Wohnsitz in vollstationären Einrichtungen

  • der Behindertenhilfe,
  • der Kinder- und Jugendfürsorge oder
  • der Kinder- und Jugendpsychiatrie

Leid und Unrecht erfahren haben und noch heute unter den Folgewirkungen leiden und die bisher keine Leistungen aus dem Fonds Heimerziehung oder von der Stiftung Anerkennung und Hilfe erhalten haben.

Welche Einrichtungen sind gemeint?

Staatliche, kirchliche und private Einrichtungen in denen Betroffene am Tag und in der Nacht gewohnt haben z.B.

  • Wohnheime, Internate für Menschen mit körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung,
  • Kinderheime und Jugendfürsorgeheime,
  • Psychiatrische Krankenhäuser / psychiatrische Abteilungen etc.

Was zählt als Leid und Unrecht?

Zum Beispiel:

  • Ich wurde geschlagen.
  • Ich habe keine Schulbildung bekommen.
  • Ich musste arbeiten und habe kein Geld bekommen.

Was sind Folgewirkungen?

Zum Beispiel:

  • Ich habe Depressionen und Ängste.
  • Ich kann nicht oder nicht gut schreiben und lesen.
  • Ich musste aufgrund der Erlebnisse früher in Rente gehen.

Wie unterstützt mich die Beratungsstelle?

  • Wir helfen Ihnen, wenn Sie sich beim Unterstützungsfonds Schleswig-Holstein anmelden.
  • Das Gespräch wird von erfahrenen Berater/innen geführt.
  • Das gemeinsame Gespräch ist Vertraulich. Niemand wird erfahren, was Sie uns mitteilen.
  • Sie können mit uns über die Erlebnisse sprechen.
  • Wir kommen auch zu Ihnen (innerhalb Schleswig-Holsteins).

Welche Unterstützung bekomme ich?

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, bekommen Sie eine Geldpauschale von 9.000 € zur selbstbestimmten Verwendung.

Betroffene, die in oder für eine Einrichtung ab dem 14. Lebensjahr gearbeitet haben und für die keine Rentenbeiträge gezahlt worden sind, erhalten zusätzlich

  • für Arbeit bis zu 2 Jahren 3.000 €
  • für Arbeit von mehr als 2 Jahren 5.000 €

zur selbstbestimmten Verwendung.

Wo kann ich Leistungen beantragen?

Landesamt für soziale Dienste
Schleswig-Holstein
Steinmetzstr. 1-11
24534 Neumünster

Hier finden Sie persönliche Kontaktpersonen.


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