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Landesamt für
soziale Dienste
: Thema: Ministerien & Behörden

Impfschaden

Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach § 60 IfSG

Wer durch eine nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) empfohlene, vorgeschriebene oder angeordnete Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung (Impfschaden) erleidet, kann einen Antrag auf Leistungen nach dem IfSG stellen.

Letzte Aktualisierung: 02.01.2024

Das gilt speziell auch für Impfungen gegen Covid-19, wenn die Impfreaktion das übliche Maß deutlich überschreitet.

Auch Hinterbliebene von Geschädigten können Leistungen erhalten.

Die Impfung wird mit dem Eintrag im Impfpass oder mit einer anderen Impfbescheinigung nachgewiesen.

Wenn ein Impfschaden anerkannt wird, können u.a. Rentenleistungen und/oder Heil- und Krankenbehandlung in Anspruch genommen werden. Die Höhe der Rentenleistungen hängt von der Schwere der Schädigung ab, nach der ein "Grad der Schädigungsfolgen" (GdS) festgelegt wird. Gegebenenfalls können noch weitere Leistungen wie ein zum Beispiel ein Berufsschadensausgleich gewährt werden. Der Leistungsumfang ist im Bundesversorgungsgesetz (BVG) geregelt. Zu den Einzelheiten beraten wir Sie gerne.

Ein Antragsformular finden Sie hier:

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