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Landesamt für
soziale Dienste
: Thema: Ministerien & Behörden

Hilfen bei Corona

Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die aktuelle Corona-Krise

Letzte Aktualisierung: 15.07.2021

1. Sie haben allgemeine Fragen zum Corona-Virus?

Die Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema finden Sie unter "Coronavirus - Informationen für Schleswig-Holstein".
Diese Fragen beantwortet das Bürgertelefon des Landes Schleswig-Holstein
Telefon 0431 79700001
auch unter der E-Mail-Adresse corona@lr.landsh.de

2. Sie sind Selbständiger aber nicht in Quarantäne und benötigen wirtschaftliche Hilfe?

Sie sind Selbständiger, Kleinunternehmer, Freiberufler oder arbeiten auf Honorarbasis und sind nicht infiziert oder stehen nicht als Verdachtsfall unter Quarantäne?

Dann haben Sie die Möglichkeit bei Ihrem Finanzamt eine Steuerstundung und eine Reduzierung der Vorauszahlung zu beantragen.
Des Weiteren können Sie über Ihre Hausbank in Verbindung mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zinsgünstige Darlehen erhalten.

Eventuell haben Sie die Möglichkeit, den Härtefallfonds des Landes in Anspruch zu nehmen: www.ib-sh.de/aktuelles

Kleine und mittelständische Unternehmen, die coronabedingt ihren Betrieb ganz oder teilweise einstellen mussten bzw. müssen, können Überbrückungshilfen vom Bund beantragen.Informationen zur Corona-Überbrückungshilfe finden Sie hier.

3. Sie wollen einen Antrag auf Entschädigung wegen eines Verdienstausfalles stellen?

Informationen zur Antragstellung und den Online-Antrag finden Sie hier:

zum Online-Antrag (ifsg-online.de)

Mit diesem Verfahren ist eine Unterschrift und Zusendung der Unterlagen in Papierform nicht mehr notwendig.

Eine Antragstellung ist nur möglich, wenn Sie einen Verdienstausfall haben, weil Sie

  • als Infizierter oder Verdachtsfall in Quarantäne sind
  • einem Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) unterliegen
  • durch den Wegfall einer Betreuung aufgrund der Schließung (oder des Betretungsverbotes) der Betreuungseinrichtung (z. B. Kita, Schule):
    - Ihr Kind im Alter bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres selbst betreuen müssen oder
    - Ihr Kind behindert ist und auf Hilfe angewiesen ist.

Keine Entschädigung mehr für erwerbstätige Eltern bei Betreuungserfordernissen gem. § 56 Abs. 1a IfSG ab dem 24.09.2022.

Da § 56 Abs. 1a IfSG nicht erneut angepasst wird, läuft die Regelung über Verdienstausfallentschädigungen für erwerbstätige Eltern, die ihre Kinder aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vorübergehend selbst betreuen müssen, weil sie die Kita oder Schule für einen vorübergehenden Zeitraum nicht besuchen dürfen, mit Ablauf des 23.09.2022 aus. Die Vorschrift würde erst dann wiederaufleben, wenn der Bundestag die pandemische Lage von nationaler Tragweite i.S. des § 5 IfSG ausruft.

4. Sie wollen ein Antrag auf Entschädigung wegen eines Verdienstausfalles ab der 7. Woche stellen?

Sie haben eine Anordnung der Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot von einer Behörde erhalten und sechs Wochen den Lohn über Ihren Arbeitgeber weitergezahlt bekommen.

Den Antrag für den Verdienstausfall ab der 7. Woche für Arbeitnehmer*innen finden Sie hier.

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