Die Landesregierung will den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne Windenergie fortschreiben. Um die Windenergie in Schleswig-Holstein zu planen, hat sie nun Eckpunkte festgelegt.
Letzte Aktualisierung: 19.12.2023
Die Landesregierung hat heute (19.Dezember) Eckpunkte zur zukünftigen Planung der Windenergie in Schleswig-Holstein beschlossen. Anhand der beschlossenen Leitlinien sollen der Landesentwicklungsplan (LEP Wind) und die Regionalpläne Windenergie fortgeschrieben werden. Ziel ist es, die gewonnene Leistung durch Windenergie an Land bis 2030 auf 15 Gigawatt zu erhöhen. Mit den bestehenden Regionalplänen wurden 10 Gigawatt angestrebt, die in absehbarer Zeit erreicht sein werden.
Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack sagte im Anschluss an die Kabinettssitzung: "Um dieses Ziel zu erreichen, müssen wir deutlich stärker als bisher in Schutzbelange eingreifen, um zusätzliche Vorranggebiete auszuweisen. Dafür haben wir den bisherigen Kriterienkatalog zur Auswahl der Vorrangflächen grundlegend überarbeitet. Ich bin beteiligten Ministerien sehr dankbar, dass sie in den letzten Monaten zu vielen Zugeständnissen bereit waren. Wir haben für die Energiewende in Schleswig-Holstein einen Meilenstein erreicht."
Abstände zur Wohnbebauung bleiben unverändert
Schutzabstände zur Wohnbebauung sollen, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, unverändert bleiben. Im Außenbereich müssen Vorranggebiete 400 Meter Abstand zur Wohnbebauung halten, zu Dörfern und Städten 800 bzw. 1.000 Meter. Kriterien des Landschafts- und Artenschutzes und des Denkmalschutzes sollen dagegen geringer gewichtet, weitere Belange auf die Genehmigungsebene verlagert werden.
Bundesgesetz umsetzen
Sütterlin-Waack wies darauf hin, mit den beschlossenen Eckpunkten auch die geänderten Anforderungen des Bundesrechts umzusetzen. "Zukünftig weisen wir landesseitig Vorranggebiete in einer Positivplanung aus, die Ausschlusswirkung fällt weg. Darüber hinaus können Gemeinden im Wege von Bauleitplanungen Windenergiegebiete dort festlegen, wo Ziele der Raumordnung nicht entgegenstehen. Damit wird die Windplanung deutlich flexibler als bisher", sagte die Ministerin.
"Mit den Grundsatzbeschlüssen setzen wir die Erfolgsgeschichte der Windenergie in Schleswig-Holstein nahtlos fort. Windenergie an Land wird auch weiterhin den größten Beitrag zur Energiewende leisten. Der Branche bieten wir gesicherte Ausbauperspektiven. Der Ausbau der erneuerbaren Energien steht im überragenden öffentlichen Interesse. Darum ist es auch gerechtfertigt, in manche Schutzbelange moderat stärker einzugreifen", bestätigte Umweltminister Tobias Goldschmidt
Wesentliche Eckpunkte der zukünftigen Windenergieplanung
Höhere Windenergieanlagen
Die Planung geht von höheren Windenergieanlagen als bislang aus. Als Referenzgröße für die Planung wird zukünftig eine Gesamthöhe von 200 Metern und ein Rotordurchmesser von 150 Metern zugrunde gelegt.
Rotor-In bleibt
Die Rotor-In-Planung wird beibehalten. Das bedeutet, dass die Rotoren der Windenergieanlagen nicht über die Vorranggebiete hinausragen dürfen. So sollen die bisherigen Mindestabstände zu Siedlungen gewahrt werden.
Vorranggebiete bleiben nach Möglichkeit
Die ausgewiesenen Vorranggebiete in den geltenden Regionalplänen sollen beibehalten werden, wenn rechtlich nichts gegen sie spricht.
Umstellung auf Positivplanung
Die Planung wird auf eine so genannte Positivplanung ohne Ausschlusswirkung umgestellt. Das bedeutet, Windenergieanlagen können zukünftig auch außerhalb von Vorranggebieten errichtet werden. Sobald aber das Land die Flächenzielwerte des Bundes erreicht hat, verlieren Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete ihre Privilegierung. Die Anforderung an eine Genehmigung sind dann dort wesentlich höher.
3H-/5H-Regelung wird abgeschafft
Die bisherige 3H-/5H-Regelung, das heißt, dass der Abstand von Windrädern zu Häusern im Außenbereich das Dreifache und zu Siedlungen das Fünffache der Anlagenhöhe beträgt, wird abgeschafft, weil Flächen mit Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen nicht auf die vom Bund vorgegebenen Flächenziele angerechnet werden dürfen.
Keine gesonderten Gebiete für Repowering mehr
Da Windenergieanlagen zukünftig auch außerhalb von Vorranggebieten genehmigt werden können, sind gesonderte Gebiete für das Repowering nicht mehr erforderlich. Allerdings gelten für ein Repowering außerhalb von Vorranggebieten zukünftig hohe Anforderungen. Die Ziele der Raumordnung, die der neue Landesentwicklungsplan Wind vorgeben wird, müssen beachtet werden. So wird unter anderem sichergestellt, dass beim Repowering die Siedlungsabstände eingehalten werden.
Keine Höhenbegrenzung
In den Regionalplänen Windenergie und in Bauleitplänen von Gemeinden dürfen zukünftig keine Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen mehr festgelegt werden. Denn Flächen mit Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen dürfen nicht auf die vom Bund vorgegebenen Flächenziele angerechnet werden.
Mindestgröße für Vorranggebiete
Vorranggebiete sollen weiterhin eine Mindestgröße von 15 Hektar haben.
Keine Vorranggebiete im Küstenmeer
Im Küstenmeer, das heißt im Bereich von der Küstenlinie bis zur 12-Seemeilenzone, soll es auch zukünftig keine Vorranggebiete geben.
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