In zahlreichen Kommunen, insbesondere in den Städten haben der Alkoholkonsum und durch ihn verursachte Störungen für die öffentliche Sicherheit in bestimmten öffentlichen Anlagen sowie auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ein bedenkliches Ausmaß angenommen. Verunreinigungen, Ruhestörungen, Vandalismus und Schlägereien geben Anlass für massive Beschwerden der Anwohnerinnen und Anwohner und beeinträchtigen das subjektive Sicherheitsgefühl der Menschen, die sich in diesen Bereichen aufhalten oder diese durchqueren.
Zudem hat Der Faktor "Alkohol" in den letzten Jahren bei der Begehung von Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und Sicherheitsstörungen kontinuierlich an Bedeutung gewonnen. Übermäßiger Alkoholkonsum steigert die Gewaltbereitschaft und fördert die Begehung von Straftaten.
Mit der Gesetzesänderung soll mit § 175 a eine erforderliche Rechtsgrundlage in das Landesverwaltungsgesetz eingefügt werden. Die Gemeinden und Städte können aufgrund dieser Regelung nun unter bestimmten Voraussetzungen örtliche Alkoholverbotszonen im Verordnungswege festlegen. Die Rechtsgrundlage ermächtigt die Gemeinden und Städte, per Verordnung den Verzehr alkoholischer Getränke auf bestimmten öffentlichen Flächen zu verbieten. Voraussetzung ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an in der Verordnung festzulegenden Orten auf Grund übermäßigen Alkoholkonsums regelmäßig Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen werden.