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Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur
: Thema: Ministerien & Behörden

Dr. Dorit Stenke

Ministerin für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

Landesverordnung zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften für berufsbildende Schulen
Vom 27. Juli 2022

Letzte Aktualisierung: 27.07.2022

Aufgrund des § 16 Absatz 4, des § 126 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit Absatz 1, des § 140 Absatz 2 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, 306), verordnet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Artikel 1
Änderung der Berufsfachschulverordnung

Die Berufsfachschulverordnung vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. eine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I. S. 1654), oder dem Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I. S. 868), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144), vorweisen können.“

b.) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760)“ durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420)“ ersetzt.

bb) In Satz 6 wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom November 2020 (BGBl. I S. 2397)“ durch die Angabe „Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. S.5162)“ ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe „MBWK. Schl.-H. S. 237“ die Worte „, zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48)“ eingefügt.

b) In Nummer 3 werden die Worte „und in dem Wahllernfeld“ gestrichen.

3. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

„2. in der Fachrichtung Sozialwesen in dem Prüfungsbereich „Menschen personen- und situationsgerecht pflegen und betreuen,“

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten „Vorlage eines“ die Worte „in Schleswig-Holstein anerkannten“ eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 4 werden nach der Angabe „17. Oktober 2013“ die Worte „in der Fassung vom 25. März 2021“ eingefügt.

c) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Worten „Vorlage eines“ die Worte „in Schleswig-Holstein anerkannten“ eingefügt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „2020/21“ durch die Angabe „2021/22“ ersetzt.

b) In Satz 1 wird das Wort „Schuljahre“ durch das Wort „Schuljahren“ ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 13 Inkrafttreten“.

b) Absatz 2 und 3 werden gestrichen.

c) In Absatz 1 wird die Absatzangabe „(1)“ gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Berufsfachschulverordnung-Heilberufe

Die Berufsfachschulverordnung-Heilberufe vom 8. Mai 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48), wird wie folgt geändert:

§ 12 wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 12 Inkrafttreten“.

2. Absatz 2 wird gestrichen.

3. In Absatz 1 wird die Absatzangabe „(1)“ gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Fachschulverordnung

Die Fachschulverordnung vom 10. Mai 2021 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 174, ber. S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48), wird wie folgt geändert:

1. In 1 Absatz 3 wird nach dem Wort „zulassen“ die Angabe „(Anlage 3)“ eingefügt.

2. In 4 Absatz 1 wird die Angabe „23. Juni 2020 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 188)“ durch die Angabe „18. Juni 2021 (GVOBl. S. 843)“ ersetzt.

3. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „§§ 42, 42a, 45 und 51a Handwerksordnung“ werden die Worte „in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654),“ eingefügt.

b) Die Angabe „Gesetz vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112)“ wird durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144)“ ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

„(2) In begründeten Fällen erfüllt die schulische Aufnahmevoraussetzung auch, wer einen Ersten allgemeinen Schulabschluss mit einer Durchschnittsnote von mindestens 3,0 und eine anerkannte abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht sowie den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, mit einer Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erworben hat.“

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

5. § 11 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 30 Absatz 5“ das Wort „Bundeszentralregistergesetz“ eingefügt.

b) In Satz 5 wird die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom April 2021 (BGBl. I S.802)“ durch die Angabe „Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530)“ ersetzt.

6. In 15 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt: „§ 9 Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.“

7. In 17 wird die Angabe „1 und 2“ durch die Angabe „1, 2 und 3“ ersetzt.

8. In 18 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „befunden“ die Worte „und diesen nach dem 1. August 2021 abgeschlossen“ eingefügt.

9. Die Anlagen werden wie folgt geändert:

a) In Anlage 1 (zu 9 Absatz 1 und § 15 Absatz 1) wird Punkt 2.13 (Lebensmitteltechnik) wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a) wird die Überschrift „Schwerpunkte Prozess- und Fleischereitechnik:“ durch die Überschrift „Schwerpunkt Produktentwicklung und Sensorik:“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b) wird die Überschrift „Schwerpunkt Produktions- und Betriebsmanagement:“ durch die Überschrift „Schwerpunkt Qualitätsmanagement und Lebensmittelsicherheit:“ ersetzt.

cc) In Buchstabe c) wird die Überschrift „Schwerpunkt Systemgastronomie:“ durch die Überschrift „Schwerpunkt Betriebsmanagement / Prozess- und Digitalisierungstechnik:“ ersetzt.

b) Nach der Anlage 2 wird die dieser Verordnung beigefügte Anlage “Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3 FSVO)” angefügt.

Artikel 4
Änderung der Fachoberschulverordnung

Die Fachoberschulverordnung vom 14. August 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. der Abschluss eines mindestens zweijährigen anerkannten einschlägigen Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654), oder dem Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144), oder“.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 6 Inkrafttreten“.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) In Absatz 1 wird die Absatzangabe „(1)“ gestrichen.

Artikel 5
Änderung der Berufsoberschulverordnung

Die Berufsoberschulverordnung vom 14. August 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „Schl.-H. S. 258)“ die Worte „, zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48),“ eingefügt.

b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. der Abschluss eines mindestens zweijährigen anerkannten einschlägigen Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654), oder dem Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144), oder“.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „3. Dezember 2010“ durch die Angabe „19. März 2020“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „durch“ die Worte „in Schleswig-Holstein anerkannte“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. durch eine in Schleswig-Holstein abgelegte Herkunftssprachenprüfung für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses gemäß § 14 GemVO vom 21. Juni 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 161), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48), oder“.

cc) Der bisherige Satz 2 Nummer 3 wird zu Satz 2 Nummer 4 und die Angabe „der Sekundarstufe II, Ziffer 3 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 8. Dezember 2016)“ durch die Angabe „und der Abiturprüfung, Ziffer 7.3 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 18. Februar 2021)“ ersetzt.

dd) In Satz 3 wird die Angabe „3. Dezember 2010“ durch die Angabe „19. März 2020“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 6 Inkrafttreten“.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) In Absatz 1 wird die Absatzangabe „(1)“ gestrichen.

Artikel 6
Änderung der Versetzungsverordnung berufsbildende Schulen

Die Versetzungsverordnung berufsbildende Schulen vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 235), geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. 48), wird wie folgt geändert:

1. In 3 Absatz 2 werden nach der Angabe „Schl.-H. S. 212)“ die Worte „, zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48)“ eingefügt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 6 Inkrafttreten“.

b) Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

c) In Absatz 1 wird die Absatzangabe „(1)“ gestrichen.

Artikel 7
Änderung der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen

Die Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 237, 371), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „Schl.-H. 230)“ werden die Worte „, zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48),“ eingefügt.

b) Nach der Angabe „Schl.-H. 212)“ werden die Worte „, zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48)“ eingefügt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „Schl.-H. 200)“ die Worte „, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 58),“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Schl.-H. 132)“ die Worte „, zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48)“ eingefügt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „vom Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 219)“ durch die Angabe „vom 10. Mai 2021 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 174, ber. 221)“ ersetzt.

3. In 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) In den Bildungsgängen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 FSVO entscheidet der Prüfungsausschuss über eine Zulassung zur Abschlussprüfung.“

4. Folgender 17a wird eingefügt:

§ 17a
Zulassung zur Prüfung in den Bildungsgängen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 FSVO

Die Zulassung zur Abschlussprüfung in den Bildungsgängen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 FSVO erfolgt, wenn die Schülerinnen und Schüler zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b Bundeszentralregistergesetz vorgelegt haben, welches nicht älter als drei Monate ist und aus dem nicht ersichtlich wird, dass sie für den angestrebten Weiterbildungsabschluss und die zuverlässige Ausübung des Berufs ungeeignet sind.“

5. In 19 Satz 3 Nummer 3 werden nach den Worten „schriftlichen Arbeit übereinstimmt“ die Worte „, in denen eine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Vornote und eine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Note der schriftlichen Arbeit vorliegt“ eingefügt.

6. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe „Schl.-H. 235)“ werden die Worte „, zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48)“ eingefügt.

bb) Das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„in den Bildungsgängen nach § 1 Absatz 3 Nummer 16 und 17 BFSVO die Schülerinnen und Schüler zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b Bundeszentralregistergesetz vorgelegt haben, welches nicht älter als drei Monate ist und aus dem nicht ersichtlich wird, dass sie für den angestrebten Berufsabschluss und die zuverlässige Ausübung des Berufs ungeeignet sind.“

7. In 38 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe „36“ die Worte „, unter Einbezug eines sonst nicht einbringungspflichtigen Faches auf 40,“ eingefügt.

8. In 44 Satz 2 werden nach den Worten „fünf Punkte“ die Worte „der einfachen Wertung“ eingefügt.

9. In 51 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Schule“ die Worte „in Abstimmung mit der zuständigen Fachaufsicht“ eingefügt.

10. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für die Zulassung zur Prüfung an der Berufsfachschule, Fachrichtung Sozialpädagogik, ist der Nachweis beruflicher Erfahrungen in Kindertageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - im Umfang von mindestens eineinhalb Jahren erforderlich. Die beruflichen Erfahrungen müssen in Gruppen erworben worden sein, in denen Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt regelhaft, integrativ oder altersgemischt gefördert werden. Absatz 3 Satz 2 bis 6 findet entsprechende Anwendung.“

b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Zulassung zur Prüfung an den Fachschulen der Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik ist der Nachweis beruflicher Erfahrungen in mindestens zwei Arbeitsfeldern erforderlich; davon müssen berufliche Erfahrungen im Umfang von mindestens einem halben Jahr im Arbeitsfeld Kindertageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - in Gruppen erworben worden sein, in denen Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt regelhaft, integrativ oder altersgemischt gefördert werden.“

11. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 98 Inkrafttreten, Übergangsregelungen“.

b) Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 8
Änderung der Fachschulverordnung Agrar

Die Fachschulverordnung Agrar vom 17. Juli 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 232), zuletzt geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Aufbau- und Ergänzungsbildungsangebote, die auf einem Fachschulabschluss oder einem vergleichbaren Abschluss aufbauen, mindestens 600 Unterrichtsstunden umfassen und weitere Qualifikationen vermitteln, zulassen.“.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 7 Dauer und Organisation des Schulbesuches“.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Von den Unterrichtsstunden der mehrjährigen Fachschulen können bis zu 20 Prozent, jedoch nicht mehr als 480 Unterrichtsstunden in anderen Lernformen, wie zum Beispiel Blended Learning, organisiert werden, sofern dies in der Stundentafel ausgewiesen ist. Diese Stunden werden betreut und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitet.“

c) Dem Absatz 1 wird die Absatzangabe „(1)“ vorangestellt.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 17 Dauer und Organisation des Schulbesuches“.

b) Folgender Satz 3 wird angefügt: „§ 7 Absatz 2 gilt entsprechend.“

4. In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe „ber. S. 371)“ die Worte „, zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48)“ eingefügt.

5. In § 34 Absatz 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 920)“ die Worte „, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591),“ eingefügt.

6. In § 35 werden nach der Angabe „ber. S. 371)“ die Worte „, zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48),“ eingefügt.

7. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 37 Zeugnisse, Berechtigungen und Urkunden“.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Neben dem Abschlusszeugnis nach Absatz 1 wird in Ausbildungen, die nach dem 1. August 2021 abgeschlossen worden sind und die Bedingungen nach § 53 c Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), erfüllen, eine Urkunde (Anlage 2) ausgestellt, in der neben der Berufsbezeichnung nach § 6, § 11, § 16, § 21 oder § 26 der Titel mit dem Klammerzusatz „Bachelor Professional im Fachbereich Agrarwirtschaft“ verliehen wird. Die Anlage 2 ist Bestandteil der Verordnung.“

8. Die bisherige Anlage 2 (zu 37 Absatz 3 FSVOAgr) wird durch die dieser Verordnung beigefügten Anlage “Anlage 2 (zu § 37 Absatz 3 FSVOAgr)” ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Berufsschulverordnung

Die Berufsschulverordnung vom 23. Juni 2016 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. in einem Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder nach Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654), oder dem Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144), oder in einer Umschulung oder in einer Qualifizierungsmaßnahme nach § 23 Absatz 5 Satz 2 SchulG,“

2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In den Bildungsgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und sich in einem Berufsausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder nach Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz befindet, soweit § 142 SchulG der Aufnahme nicht entgegensteht.“

3. § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Satz 2 wird eingefügt:

„Das Vorliegen eines Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses ist keine Voraussetzung für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses.“

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu den Sätzen 3 und 4.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 13 Inkrafttreten“.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) In Absatz 1 wird die Absatzangabe „(1)“ gestrichen.

Artikel 10
Änderung der Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium

Die Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48), wird wie folgt geändert:

§ 15 wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 15 Inkrafttreten, Übergangsregelungen“.

2. Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 11
Änderung der Landesverordnung über doppeltqualifizierende Bildungsgänge am Beruflichen Gymnasium

Die Landesverordnung über doppeltqualifizierende Bildungsgänge am Beruflichen Gymnasium vom 17. September 2020 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 300) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „Verordnung vom August 2020 (NBl. MBWK Schl.-H. S. 255)“ durch die Angabe „Artikel 9 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. Schl.-H. S. 48)“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „Gesetz vom Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220)“ durch die Angabe „Artikel 12 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. Schl.-H. S. 48)“ ersetzt.

2. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „Gesetz vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220)“ durch die Angabe „Artikel 14 der Verordnung vom Februar 2022 (NBl. Schl.-H. S. 48)“ ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 18 Inkrafttreten“.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) In Absatz 1 wird die Absatzangabe „(1)“ gestrichen.

Artikel 12
Aufhebung bisherigen Rechts

Die Landesverordnung zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften für berufsbildende Schulen vom 1. Juli 2022 (NBl. MBWK Schl.-H. S. 249) wird aufgehoben.

Artikel 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2022 in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 27. Juli 2022

Karin Prien
Ministerin für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

 

Anlage 2 (zu § 37 Absatz 3 FSVOAgr)

[Wappen]

URKUNDE

über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

Frau/Herr

geboren am …………… in …………………………

ist aufgrund des Abschlusszeugnisses der Fachschule des Fachbereichs Agrarwirtschaft in der Fachrichtung ……………… ggf. im Schwerpunkt ……………… an (Name und Ort der Schule) vom ………… berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung:

„Staatlich (geprüfte/r) ………………“

mit dem Titel

(„Bachelor Professional in dem Fachbereich Agrarwirtschaft“)

(Ort, Datum)

(Siegel)

Schulleiterin/Schulleiter Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses

Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3 FSVO)

Zugelassene Aufbau- und Ergänzungsangebote

1. Aufbaubildungsgang Sozialmanagement

a) Abschluss: Staatlich geprüfte Leitungskraft für Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe

b) Eingangsvoraussetzung: Einschlägiger Fachschulweiterbildungsabschluss, mindestens 2 Jahre Berufserfahrung, Nachweis eines Arbeits- oder Praktikumsplatzes

c) Umfang: 600 Stunden

d) Abschlussvoraussetzung: erfolgreiche Hausarbeit, erfolgreiches Kolloquium

2. Aufbaubildungsgang Wirtschaftstechniker/in

a) Abschluss: Staatlich geprüfte/r Wirtschaftstechniker/in

b) Eingangsvoraussetzung: Staatlich geprüfte/r Techniker/in oder Bachelor Professional

c) Umfang: 600 Stunden

d) Abschlussvoraussetzung: erfolgreiche Projektarbeit mit Präsentation, erfolgreiches Kolloquium

3. Aufbaubildungsgang Systeminformatiker/in

a) Abschluss: Staatlich geprüfte/r Systeminformatiker/in

b) Eingangsvoraussetzung: Staatlich geprüfte/r Techniker/in oder Bachelor Professional

c) Umfang: 600 Stunden

d) Abschlussvoraussetzung: erfolgreiche Projektarbeit mit Präsentation, erfolgreiches Kolloquium

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