Justizministerin von der Decken: Justizministerkonferenz fordert mehr Möglichkeiten bei Strafermittlungen
Die in Berlin tagende Justizministerkonferenz hat unter anderem auf Antrag Schleswig-Holsteins wichtige Beschlüsse gefasst.
Letzte Aktualisierung: 28.11.2024
Justizministerin Kerstin von der Decken erläutert: „Ermittlungsbehörden stoßen oft auf rechtliche Hürden in der Strafverfolgung. Von der Justizministerkonferenz geht die klare Forderung an den Bund, diese abzubauen. Wir dürfen potentielle Täter nicht aus Datenschutzgründen unbehelligt lassen. Der Schutz von Opfern einer Straftat muss in die Abwägung einfließen, was zulässig ist und was nicht. Die Länder fordern mehr Befugnisse beim DNA--desoxyribonucleic acid-Abgleich und auch bei der Funkzellenabfrage. Der Bund sollte hier rasch die gesetzlichen Möglichkeiten klarstellen und erweitern.“
Schleswig-Holsteins Antrag für rechtssichere Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden beim DNA--desoxyribonucleic acid-Einmalabgleich wurde von den Ländern beschlossen. Darin fordern sie vom Bundesjustizminister eine entsprechende Gesetzesänderung, um das in einem Ermittlungsverfahren gewonnene DNA--desoxyribonucleic acid-Material eines Beschuldigten rechtssicher einmalig mit DNA--desoxyribonucleic acid-Spuren abgleichen zu können, die in der sogenannten DNA--desoxyribonucleic acid-Analyse-Datei gespeichert sind. Durch einen solchen Abgleich lässt sich feststellen, ob das Material des Beschuldigten auch in anderen Ermittlungen sichergestellt worden ist. Ein etwaiger "Treffer" liefert wertvolle Hinweise zur Aufklärung weiterer Straftaten. Die Strafverfolgung benötigt für diese ausgesprochen effektiven Maßnahme Handlungssicherheit, darin sind sich die Länder einig. (TOP II. 15: Gesetzliche Regelung des DNA--desoxyribonucleic acid-Einmalabgleichs mit der DNA-Analyse-Datei)
Ein weiterer Antrag, den Schleswig-Holstein gemeinsam mit weiteren Ländern erfolgreich eingebracht hatte, zielt auf eine gesetzliche Klarstellung der Voraussetzungen einer so genannten Funkzellenabfrage. Der Bundesgerichtshof hat im Januar 2024 entschieden, dass eine Funkzellenabfrage nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig sei. Sofern der Verdacht einer bestimmten Anlasstat – aufgeführt abschließend in § 100g Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) – nicht vorliegt, dürften die im Rahmen einer Funkzellenabfrage gewonnenen Beweise nicht verwertet werden. Ministerin von der Decken sieht hier gravierende Schutzlücken bei der Bekämpfung bestimmter Kriminalitätsformen, insbesondere so genannter Enkeltricktaten zum Nachteil von Seniorinnen und Senioren oder Schockanrufen durch „falsche Polizeibeamte“. „Auch hier geht es um ein notwendiges Ermittlungsinstrument. Gerade im Bereich von Callcenter-Betrugstaten zum Nachteil von Seniorinnen und Senioren sind Funkzellenabfragen oft die einzige Möglichkeit, um Tätern auf die Spur zu kommen“, so die Ministerin. Mit dem auf der Jumiko getroffenen Beschluss fordern die Länder vom Bundesjustizminister, darauf hinzuwirken, dass die Voraussetzungen für eine Funkzellenerhebung in der Strafprozessordnung erweitert werden. (TOP II. 1: Konsequenzen aus dem Urteil des BGH vom 10. Januar 2024, Funkzellen)
Schleswig-Holstein unterstützt zudem als mitantragstellendes Land einen Beschluss, der auf eine Ausweitung des Studien- und Weiterbildungsangebots zur Qualifizierung von forensisch-psychiatrischen und rechtspsychologischen Sachverständigen zielt. Hintergrund ist der erheblich gestiegene Bedarf an entsprechend qualifizierten Sachverständigengutachten im Strafverfahren. Mit dem gefassten Beschluss appellieren die Justizministerinnen und Justizminister der Länder an die Wissenschaftsministerkonferenz, im Rahmen der Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass mehr forensisch-psychiatrische und rechtspsychologische Sachverständige qualifiziert werden. „Ihre Gutachten sind wichtig, um den verfassungsrechtlich geschützten Sicherheitsinteressen der Bürgerinnen und Bürgern einerseits und den Freiheitsrechten von im Maßregelvollzug Untergebrachten andererseits Rechnung zu tragen. Für gefährliche Straftäter ist das vorgeschriebene Gutachten essentielle Grundlage für die Entscheidung für oder gegen eine Entlassung. Wir brauchen mehr qualifizierte Menschen, die solche Gutachten erstellen können“, so von der Decken. (TOP II. 11: Qualifizierung von forensisch-psychiatrischen und rechtspsychologischen Sachverständigen für das Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB)
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