KIEL. Das Kabinett hat heute (21. April) dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Krankenhausversorgung und Änderungen des Krebsregistergesetzes zugestimmt. Mit dem Gesetzesentwurf wird zum einen das Landeskrankenhausgesetz (LKHG) neu gefasst. Primäres Ziel ist die zukunftsfähige, verlässliche und krisenresiliente Weiterentwicklung der Krankenhausversorgung in Schleswig-Holstein. Der Gesetzesentwurf enthält zum anderen Änderungen am Krebsregistergesetz: Durch fachliche und organisatorische Anpassungen werden Strukturen und Abläufe weiterentwickelt sowie präzisere Datenschutzanforderungen geregelt. Der Gesetzesentwurf geht nun wie üblich in die Verbändeanhörung, ehe er nach einer zweiten Kabinettsbefassung dem Landtag zur Befassung zugeleitet wird. Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken erläutert: „Mit dem Gesetzesentwurf stellen wir die Weichen, um die tiefgreifenden Veränderungen der bundesrechtlichen Vorgaben, die das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) und das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) mit sich bringen, im Land umzusetzen. Die Krankenhausreform des Bundes greift erheblich in die bestehenden Versorgungsstrukturen ein. Sie verändert Finanzierungslogiken, setzt neue strukturelle Bedingungen und beschränkt die bisherigen planerischen Handlungsmöglichkeiten der Länder deutlich. Wir passen das Landesrecht an Bundesrecht an und entwickeln es zugleich weiter.“
Ferner sagt die Ministerin: „Unser Ziel ist klar: Wir wollen auch unter den neuen bundesrechtlichen Vorgaben eine flächendeckende, qualitativ hochwertige und zugleich wirtschaftlich tragfähige Krankenhausversorgung sicherstellen. Das gelingt nur mit einer Neufassung des Landeskrankenhausgesetzes, damit Planung, Finanzierung und tatsächliche Versorgungsrealität möglichst in Einklang gebracht werden. Zugleich ebnen wir den Weg für den neuen Krankenhausplan 2027. Er wird auf Grundlage der neuen Leistungsgruppen erstellt und bildet die Basis für die Transformation der stationären Versorgung.“
Parallel läuft auf Landesebene weiterhin die Umsetzung der Reform in mehreren Schritten gemeinsam mit den Akteurinnen und Akteuren des Gesundheitswesens.
Die vorgeschlagene Neufassung des Landeskrankenhausgesetzes bringt vor allem folgende Änderungen mit sich:
- Modernisierung und Flexibilisierung der Krankenhausplanung: Die Krankenhausplanung wird künftig stärker datenbasiert erfolgen und kontinuierlich fortgeschrieben. Sie wird an den Prüfturnus des Medizinischen Dienstes, der sich aus dem KHAG ergibt, angepasst. Analog zum neuen Bundesrecht wird die Krankenhausplanung leistungsgruppenbezogen ausgerichtet. Dabei soll eine landesplanerische Flexibilität für alternative Planungsinstrumente im Rahmen der Möglichkeiten erhalten bleiben. Da die psychiatrischen Fachgebiete nicht von der Bundesreform umfasst sind, werden die Rechtsgrundlagen für die Einführung landeseigener psychiatrischer Leistungsgruppen sowie deren Zuweisungsverfahren normiert. Außerdem werden die Regelungen zur Planaufnahme und Herausnahme aus dem Krankenhausplan klarer gefasst.
- Neue Rahmenbedingungen für eine verlässliche Krankenhausstruktur: Zur Stärkung der Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung sind eine Versorgungsverpflichtung für die Krankenhäuser sowie ein zeitlich begrenzter Rahmen zur Umsetzung von planerischen Entscheidungen vorgesehen. Zudem soll der Behandlungskapazitätennachweis für die länderübergreifende Nutzung insbesondere mit Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern geöffnet werden, um Synergien für die Notfallversorgung zu nutzen. Im Interesse einer Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit wird die Funktion der Apothekerin bzw. des Apothekers als Beratungsperson im Krankenhaus eingeführt.
- Stärkung der sektorenübergreifenden Versorgung: Um die sektorenübergreifende Versorgung stärker in den Fokus zu rücken, soll ein Gesundheitsversorgungsrat (GVR) geschaffen werden. Dieser bündelt und integriert bestehende Gremien (Landeskrankenhausausschuss, Task-Force-Notfallversorgung, Kleeblattverlegungen, §90a-Gremium), verkürzt dadurch Abstimmungswege und verschlankt Strukturen. Vor allem soll das Gremium an tragfähigen Versorgungskonzepten unter Beteiligung aller relevanten Akteurinnen und Akteure mitwirken. Vorgesehen ist zudem, dass der GVR als Entscheidungsstruktur für Krisensituationen und besondere Lagen mit einem hohen Abstimmungsbedarf genutzt wird.
- Stärkung der Krisen- und Sicherheitsfestigkeit der Krankenhäuser: Mit dem neuen Landeskrankenhausgesetz sollen einheitliche und sichere Kommunikationswege verbindlicher festgelegt und rechtlich abgesichert werden. Auch wird ein einheitliches Erreichbarkeitsregister geschaffen. Die Krankenhäuser sollen zu Alarmübungen im Dreijahresrhythmus verpflichtet werden, was die operative Einsatzfähigkeit nachhaltig stärkt. Weiterführende Regelungen zu Pandemieplänen, zur Vorhaltung von Schutzausrüstung, zu Alarm- und Einsatzplänen sowie notwendige Eingriffsbefugnisse in Schadens- und Gefahrenlagen sollen über Rechtsverordnungen geregelt werden können.
- Neue Vorgaben in der Investitionskostenfinanzierung: Die Fördergrundsätze sollen in Anlehnung an die Bundesgesetzgebung um den Grundsatz der Nachhaltigkeit erweitert werden. Darüber hinaus sollen Rückerstattungsansprüche bundesrechtskonform angepasst und die Abläufe des Förderverfahrens insgesamt gestrafft werden. Ferner soll die Planungssicherheit erhöht werden: Da das Land, die Kreise und die kreisfreien Städte, auch angesichts der erforderlichen Transformation der Krankenhauslandschaft, vor großen investiven Aufgaben stehen, entwickelt das Gesetz die Regelungen zur Aufbringung der Mittel durch das Land, die Kreise und die kreisfreien Städte weiter und schafft neue Möglichkeiten für eine vorausschauendere Finanzplanung.
- Vereinfachung von Planungsverfahren und -abläufen: Sowohl für das Land als auch für die Krankenhausträger sollen Verwaltungsverfahren durch digitale Zustellmöglichkeiten und digitale Verwaltungssysteme modernisiert werden. Prüfverfahren werden vereinfacht, was zu einer schnelleren Bescheidung beitragen soll. Vorgesehen sind ferner Anpassungen in Bezug auf den Fördermittelprozess, um die Zielgerichtetheit in der Krankenhausfinanzierung zu stärken und die Effektivität der bereitgestellten Investitionsfinanzierung zu steigern. Die Krankenhäuser sollen zudem erweiterte Möglichkeiten für kleine bauliche Maßnahmen im Rahmen der Pauschalförderung erhalten: Konnten sie über diese bislang bis zu einer Grenze von 50.000 Euro eigenständig entscheiden, soll die Grenze nun auf 1 Million Euro erhöht werden. Gleichzeitig werden die Anforderungen an die betreffende Nachweisführung konkretisiert und geschärft.
Hintergrund
Wie ist der Umsetzungsstand der Bundes-Krankenhausreform auf Landesebene?
Das Ministerium arbeitet derzeit gemeinsam mit den Akteurinnen und Akteuren auf Landesebene engagiert an der Umsetzung der Krankenhausreform und der Erstellung eines neuen Krankenhausplans, der auf einem angepassten Landeskrankenhausgesetz basiert und mit den den Vorgaben der Bundesreform kompatibel ist. Ein Kernelement der Reform ist ein neues Finanzierungssystem, das auf der krankenhausplanerischen Zuweisung von sogenannten Leistungsgruppen fußt. Die Leistungsgruppen konnten die Kliniken beantragen. Eine Zuweisung wird ihnen erlauben, eine bestimmte Leistung abzurechnen und damit anzubieten. Um die Zuweisung einer Leistungsgruppe zu erhalten, müssen die Kliniken bestimmte strukturelle und personelle Voraussetzungen erfüllen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, prüft derzeit der Medizinische Dienst. Im Rahmen der Neuaufstellung des Krankenhausplans Schleswig-Holstein sollen die einzelnen Leistungsgruppen auf verschiedenen geografischen Ebenen geplant werden. Als weitere Planungsebene, neben den Kreisen, dem Land und einer länderübergreifenden Ebene, wurden sechs Versorgungsregionen in Schleswig-Holstein geschaffen. Sie wurden bei einem Auftaktgespräch mit allen Kliniken Mitte Februar vorgestellt. (schleswig-holstein.de - Medieninformationen - Gesundheitsministerin von der Decken informiert Kliniken zum Stand der Umsetzung der Krankenhausreform und zur Planung von Versorgungsregionen – wertvoller Austausch mit den Akteurinnen und Akteuren)
Wie geht die Umsetzung der Krankenhausreform weiter?
In den sechs Versorgungsregionen erfolgen derzeit Regionalgespräche mit den Kliniken. Der Auftakt fand am 23.3. für die Region West in Husum statt. (schleswig-holstein.de - Krankenhäuser - Umsetzung Krankenhausreform: Auftakt der Regionalgespräche mit den Kliniken) Die Regionalgespräche sind ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem neuen Krankenhausplan für Schleswig-Holstein. Die Gespräche mit den Kliniken einer Versorgungsregion bilden die Grundlage für passgenaue Konzepte, die den spezifischen Bedürfnissen jeder Region im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben gerecht werden sollen. Die Prüfungen des Medizinischen Dienstes, ob die strukturellen Voraussetzungen vorliegen, dauern noch bis Ende Juli 2026 an. Zudem wird das parlamentarische Verfahren – mit entsprechenden Beteiligungsmöglichkeiten – zur Anpassung der gesetzlichen Grundlage auf Landesebene erfolgen. Dafür wurden mit dem heute im Kabinett behandelten Gesetzesentwurf die Weichen gestellt. Ab Herbst sind Regionalkonferenzen in den einzelnen Versorgungsregionen geplant, in die weitere Beteiligte eingebunden werden. Wirksam werden soll die Zuweisung der Leistungsgruppen und damit die Krankenhausreform ab 1.1.2027.
Wo finde ich Informationen zur Umsetzung in Schleswig-Holstein?
Das Gesundheitsministerium berichtet regelmäßig im Sozialausschuss über den Fortgang der Umsetzung. Die Informationen finden Sie auch unter: schleswig-holstein.de - Krankenhäuser
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