Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
• das zuletzt gezahlte Grundgehalt. Sofern die letzte Beförderung weniger als zwei Jahre zurückliegt, sind nur die Bezüge des vorher ausgeübten Amtes ruhegehaltfähig.
• der Familienzuschlag der Stufe 1 und
• sonstige Dienstbezüge, die nach Besoldungsrecht ruhegehaltfähig sind (z. B. ruhegehaltfähige Amts- und Stellenzulagen).
Bitte beachten Sie, dass es hierbei Einschränkungen und Besonderheiten geben kann.
Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Zeiten der sog. Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die (fiktiven) vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Dies gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit.
Der kindbezogene Familienzuschlag wird immer in voller Höhe zusätzlich zum Ruhegehalt gezahlt.