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Amt für Planfeststellung
Verkehr
: Thema: Ministerien & Behörden

Freistellung von Bahnbetriebszwecken


Verfahren gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

Letzte Aktualisierung: 13.09.2023


Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, sind öffentliche Verkehrsflächen und dienen als solche dem "Zwecke des Bahnbetriebes". Dadurch besteht für solche Grundstücksflächen ein öffentlich-rechtlicher Planungs- und Nutzungsvorbehalt.

Zweck des Bahnbetriebs aufheben

Um den Bahnbetriebszweck aufzuheben, muss durch Verwaltungsakt die Freistellung von Bahnbetriebszwecken festgestellt werden. Mit der Freistellung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit und die Grundstücke unterliegen wieder der kommunalen Planungshoheit. Eine Freistellung kann auch für Teile eines Grundstücks erfolgen.

Eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken kann festgestellt werden, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und auch langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Dies gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlagen mehr befinden.

Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 AEG erforderlich ist, so können die Grundstücke erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung von Eisenbahnbetriebszwecken freigestellt werden. Keine Voraussetzung für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen.

Wer darf den Antrag stellen?

Antragsbefugt sind

  • das zuständige Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU),
  • die Eigentümerin/der Eigentümer des Grundstücks,
  • die Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet oder
  • der Träger der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt.

Sobald die Antragsbefugnis geprüft ist und die vollständigen Antragsunterlagen vorliegen, sind vor der Entscheidung

  • die Eisenbahnverkehrsunternehmen
  • die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen (in Schleswig-Holstein die Nahverkehrsverbund Schleswig-Holstein GmbH (NAH.SH))
  • die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung
  • die betroffenen Gemeinden sowie
  • Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt

durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern. Zusätzlich erfolgt eine Veröffentlichung der Bekanntmachung im Internet.

Aktuelle Bekanntmachungen

Derzeit keine aktuellen Bekanntmachungen

Merkblatt

Die Planfeststellungsbehörde hat das Merkblatt "Freistellung von Bahnbetriebszwecken" erstellt. Sie finden es hier zum Herunterladen: Freistellung von Bahnbetriebszwecken (PDF, 122KB, Datei ist barrierefrei)

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