Urteil: Anspruch auf Widerruf der Übermittlung von Daten an Wirtschaftsauskunftei (hier: Schufa)
Ein Mann wollte einen Negativeintrag bei der Schufa löschen lassen und verlangte Schadensersatz von dem Inkassounternehmen, das die Daten übermittelt hatte. Das OLG Schleswig bejahte den Widerrufsanspruch, lehnte Schadensersatzansprüche dagegen ab.
Ein Mann zahlte seine Stromrechnungen nicht, woraufhin der Stromlieferant fristlos kündigte und Ende 2014 eine Schlussrechnung über ca. 500 € stellte. In dieser Summe waren nicht nur die abgerechneten Stromkosten (Hauptforderung) enthalten, sondern z.B. auch Mahngebühren (Nebenforderungen). Der Mann zahlte weiterhin nicht, der geforderte Betrag erhöhte sich durch anfallende Zinsen immer weiter auf zuletzt über 800 €. Ein beauftragtes Inkassounternehmen meldete schließlich der Schufa einen Negativeintrag in Höhe dieser Gesamtsumme.
Der Mann verlangte nun von dem Inkassounternehmen den Widerruf dieser Meldung an die Schufa sowie 5.000 € Schadensersatz. Er behauptete, an dem Schufa-Eintrag seien Vertragsabschlüsse gescheitert.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Kiel, das in 1. Instanz über den Fall zu entscheiden hatte, gab dem Mann überwiegend Recht. Das Inkassounternehmen müsse die Meldung an die Schufa widerrufen und Schadensersatz zahlen, aber nur 500 €.
Mit diesem Urteil war keine der Parteien einverstanden, beide legten Berufung ein. Das OLG Schleswig hat nun entschieden, dass dem Mann gegen das Inkassounternehmen ein Anspruch auf Widerruf der übermittelten Daten zustehe. Die Meldung verstoße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), weil die jeweiligen Rechnungspositionen ungenau nur in einer Gesamtsumme zusammengestellt worden seien. Die
Interessen des Mannes am Schutz seiner personenbezogenen Daten überwögen die Interessen Dritter an der Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit. Schadensersatz stehe dem Mann aber nicht zu, da sein „Bonitätsscore“ auch auf anderen Umständen als dieser Meldung beruhe. Es stehe nicht fest, dass die Vertragsverhandlungen gerade an diesem Eintrag gescheitert seien.
Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?
Die Rechtmäßigkeit einer Meldung prüft das Gericht am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 lit. f der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach dürfen personenbezogene Daten nur dann verarbeitet werden, wenn dies notwendig ist, um die berechtigten Interessen des Unternehmens oder eines anderen zu schützen. Diese Interessen müssen jedoch wichtiger sein als die Rechte der betroffenen Person.
§ 31 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gibt spezielle Regeln für das Scoring und die Bonitätsprüfung vor. Normalerweise ist es erlaubt, Daten an die Schufa zu übermitteln, wenn zum Beispiel wegen eines Zahlungsverzugs das Vertragsverhältnis gekündigt wurde (§ 31 Abs. 2 Nr. 5 BDSG). Anders ist es, wenn – wie hier - das Interesse am Schutz der personenbezogenen Daten überwiegt.
Das Urteil vom 22.11.2024 (Az. 17 U 2/24) ist nicht rechtskräftig, es ist eine Revision am BGH anhängig.
Es ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein: [
Link zur Entscheidung]
Hinweis zur Verwendung von Cookies
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: