Entscheidung zu Verkehrsunfall: Radfahrer überholt Radfahrer
Ein Radfahrer auf einem Pedelec wurde auf einem Radweg von einem anderen Pedelecfahrer überholt, stürzte dabei und verletzte sich schwer. Das Landgericht Flensburg hat Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche des Mannes verneint und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt.
Ein Mann befährt mit seinem Pedelec – einem Fahrrad mit einer Tretunterstützung bis maximal 25 km/h – einen 2,80 m breiten Ostseeküstenradweg. Von hinten kommt ein anderer Radfahrer – auch auf einem Pedelec – und will den Mann überholen. Dabei kommt es zur Berührung und der vordere Mann stürzt. Der Abstand der beiden Radfahrer betrug beim Überholen ca. 1 m. Ob zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Radweg Gegenverkehr herrschte, konnte nicht geklärt werden. Der zweite Radfahrer hatte das Überholen nicht vorher durch Klingeln oder Rufen angekündigt.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Flensburg hat die Klage des gestürzten Mannes abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil in seinem Hinweisbeschluss bestätigt. Das Gericht hat klargestellt, dass ein Pedelec kein Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes sei. Deshalb müsse der Pedelecfahrer nicht das innerorts für Kraftfahrzeuge geltende seitliche Abstandsgebot von 1,5 m beachten. Beim Überholen eines Radfahrers durch einen anderen Radfahrer genüge in der Regel ein Abstand zwischen den Fahrenden – nicht zwischen den Lenkern! – von einem Meter. Da der Mann nicht beweisen konnte, dass es Gegenverkehr gegeben hatte, sei auf dem Radweg ausreichend Platz zum Überholen gewesen. Auch eine vorherige Ankündigung des Überholens, z.B. durch Klingeln, sei unter normalen Platz- und Verkehrsverhältnissen wie bei diesem Unfall nicht erforderlich. Nur in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei einer unsicheren Fahrweise des zu überholenden Radfahrers, sei eine Ankündigung erforderlich. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Auf den Hinweisbeschluss hin hat der Mann seine Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Flensburg ist damit rechtskräftig.
Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?
Wer Radfahrende mit einem Kraftfahrzeug überholt, muss einen seitlichen Mindestabstand von 1,5 m innerorts und 2 m außerorts (§ 5 Absatz 4 Satz 3 StVO) einhalten. Gemessen wird von der Außenkante des Außenspiegels bis zur Lenkerspitze. Ein Pedelec ist jedoch rechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen. Deshalb gilt dieses Abstandsgebot nicht, sondern es genügt in der Regel ein Abstand von einem Meter zwischen den Radfahrenden.
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