Ärgerlich: Kurz nach dem Kauf stellt sich heraus, dass eine Ware einen Defekt hat. Bevor nun Schadensersatz verlangt wird, ist in aller Regel aber erforderlich, dem Verkäufer eine Frist zur Behebung des Mangels zu setzen.
Der Kläger kaufte von einem Autohändler einen gebrauchten VW Bus T5. Schon kurz nach dem Kauf leuchtete die Kontrollleuchte des Fahrzeugs. Die Fehlermeldung deutete auf ein defektes Abgasrückführungsventil hin.
Der Kläger informierte den Händler über den Mangel und ließ das Ventil in einer Werkstatt auswechseln.
Der Kläger begehrte jetzt Schadensersatz für die Reparaturkosten.
Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab und führte aus: Einem Verkäufer sei in aller Regel eine zweite Chance einzuräumen, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch sei daher, dass dem Verkäufer durch den Käufer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt werde, bevor ein Mangel auf eigene Faust repariert werde. An einer solchen Fristsetzung habe es gefehlt: Zwar habe der Käufer den Verkäufer telefonisch und per SMS von dem Mangel informiert, eine Frist zur Nachbesserung habe er ihm jedoch nicht gesetzt, sondern vielmehr direkt eine Werkstatt mit der Beseitigung des Mangels beauftragt.
Das Gericht führte weiter aus, eine Fristsetzung wäre zwar gegebenenfalls dann nicht erforderlich, wenn ein Verkäufer unmissverständlich zum Ausdruck bringe, nicht zur Beseitigung des Mangels bereit zu sein. Hierfür sah das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte. Und auch den Vortrag des Käufers, aufgrund einer anstehende Urlaubsreise sei es ihm nicht zumutbar gewesen, zunächst dem Verkäufer einen Reparaturversuch zuzubilligen akzeptierte das Gericht nicht: Da der Fehler bereits vier Wochen vor der geplanten Reise erstmals aufgetreten sei, hätte dem Verkäufer genügend Zeit zur Reparatur zur Verfügung gestanden – wenn er denn vom Käufer hierzu aufgefordert worden wäre.
Der Sinn und Zweck der Fristsetzung bestehe nach dem Gesetz darin, dem Verkäufer eine letzte Chance einzuräumen, seine Leistung vertragsgemäß zu erbringen und so eine Rückabwicklung des Vertrags zu vermeiden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Aktenzeichen: 15 O 60/22.
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