Ein Radfahrer fährt im Dunkeln einen abschüssigen Weg hinunter zu einer Brücke – seinen täglichen Arbeitsweg. Am Freitag war dort noch alles frei, am Montag steht dort eine Absperrbake quer zur Durchfahrt. Der Mann erkennt sie trotz funktionierenden Fahrradlichts zu spät, stürzt und verletzt sich lebensgefährlich.
Seine Unfallversicherung verlangt Schadensersatz von der Stadt. Begründung: Die Absperrung sei im Dunkeln nicht erkennbar gewesen.
Die Entscheidung
Das Gericht hat Ersatzansprüche der Unfallversicherung verneint. Denn die Stadt habe nicht gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Die Bake sei auf beiden Seiten nachweislich mit reflektierendem Material versehen gewesen und habe damit den Sicherheitsvorschriften entsprochen.
Was bedeutet das?
Wer eine Gefahrenquelle schafft - wie hier durch das Aufstellen einer Absperrung - , muss Vorkehrungen zum Schutz der Allgemeinheit treffen (sogenannte Verkehrssicherungspflicht). Eine absolute Sicherheit kann dabei aber nicht verlangt werden. Ist die Gefahr – wie hier – erkennbar, ist man regelmäßig selbst verantwortlich.
Das Urteil vom 13.2.2026 (Aktenzeichen: 4 O 372/23) ist rechtskräftig und hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.
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