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Landgericht Lübeck : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Urteil: Freiheitsstrafe nebst Unterbringung wegen Molotowcocktail-Wurfes nach zerbrochener Beziehung

Das Landgericht Lübeck hat einen suchtkranken Mann wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt und daneben die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Letzte Aktualisierung: 28.01.2025

Eine Statue der Justitia
Symbolbild

Was ist passiert?

Ein 34-jähriger Mann soll in einer Nacht des letzten Jahres mit einem Stein ein Wohnungsfenster eingeworfen und anschließend durch die zerstörte Scheibe einen sogenannten „Molotowcocktail“ geworfen haben. In dem Raum sollen sich zu dieser Zeit seine Ex-Freundin und deren neuer Freund aufgehalten haben. Der Angeklagte habe das Haus in Brand setzen und die beiden töten wollen. Zudem soll er durch den entstehenden Brand die Verletzung weiter Hausbewohner in Kauf genommen haben. Der Molotowcocktail habe im Wohnungsinneren ein Feuer ausgelöst, die Flasche mit der brennenden Flüssigkeit sei jedoch nicht zerbrochen und der Ex-Freundin und deren Freund gelungen, das Feuer selbst zu löschen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht war überzeugt, dass der Mann die Tat so begangen hat. Eine Tötungsabsicht habe das Gericht nicht feststellen können, der Mann habe den Tod seiner Ex-Freundin und ihres neuen Freundes aber billigend in Kauf genommen. Er sei seit seiner Jugend drogen- und alkoholabhängig. Die Beziehung zu seiner Freundin sei wenige Tage vor der Tat zerbrochen und die Tat auf ein kurz zuvor stattgefundenes Trennungsgespräch erfolgt. Das Gericht hielt eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten für erforderlich und angemessen und ordnete daneben die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.

Wie ist die Rechtslage?

Strafbar wegen Mordes ist, wer vorsätzlich einen Menschen tötet und dabei sogenannte Mordmerkmale verwirklicht (§ 211 StGB). Vorsatz liegt dabei nicht erst vor, wenn der Täter jemand anderen töten will. Es reicht aus, dass er den Tod eines anderen Menschen billigend in Kauf nimmt.

Das Urteil vom 27.01.2025 (Aktenzeichen: 1 KLs 705 Js 28282/24) ist rechtskräftig. Es ist in Kürze abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

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