Navigation und Service

Landgericht Lübeck : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Urteil: (K)Ein echter Verkehrsunfall

Bei einem (echten) Verkehrsunfall muss die Haftpflichtversicherung für die Schäden aufkommen. Aber was ist, wenn die Versicherung von einer Unfallmanipulation ausgeht? Dann muss sie beweisen, dass der Geschädigte mit dem „Unfall“ einverstanden war. Das Landgericht Lübeck hat eine solche Manipulation kürzlich verneint und die Versicherung zur Zahlung verurteilt.

Letzte Aktualisierung: 05.12.2024

Das Landeswappen Schleswig-Holsteins an der Wand eines Saals im Landgericht Lübeck. Darauf folgender Schriftzug: Entscheidung.
Symbolbild

Was ist passiert?

Ein junger Mann feiert eine Party im Hause der Eltern; um zwei Uhr nachts fährt ein Gast rückwärts gegen das Auto des Gastgebervaters. Der Vater fordert die Haftpflichtversicherung zum Schadensersatz auf, doch die weigert sich. Sie meint, der Gast sei – in Absprache mit dem Gastgeber – absichtlich gegen das Auto gefahren, um die Versicherungssumme zu kassieren.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass die Versicherung die Schäden ersetzen muss. Der Fahrer und weitere Partygäste wurden zu dem Vorfall befragt und ein technischer Sachverständige hinzugezogen. Daraus habe sich ergeben, dass der Fahrer aus Versehen gegen das Auto des Vaters gefahren sei und es gerade keine Verabredung zu einem manipulierten Unfall gegeben habe.

Wie ist die Rechtslage?

Bei einem Verkehrsunfall muss der Geschädigte beweisen, dass der Schädiger sein Fahrzeug beschädigt hat. Meint die Haftpflichtversicherung, der Unfall sei abgesprochen gewesen, muss sie beweisen, dass der Geschädigte mit der Beschädigung einverstanden war. Eine solche Beweisführung ist oft schwierig; anders kann es bei einer Häufung von sogenannten Beweiszeichen für eine Unfallmanipulation sein, zum Beispiel bei einer scheinbar klaren Schuldfrage wie rechts-vor-links Verstößen an abgelegenen Orten in den späten Abendstunden, wenn mit unbeteiligten Zeugen nicht zu rechnen ist.

Das Urteil vom 26.9.2024 (Aktenzeichen: 3 O 193/22) ist rechtskräftig. Es ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen

Mastodon