Beschluss: Keine Untersuchungshaft für Molotow-Cocktail-Werfer?
Drei Beschuldigten wird vorgeworfen, von einer Brücke aus Molotow-Cocktails auf die Autobahn geworfen zu haben. Die Staatsanwaltschaft beantragte Haftbefehle wegen dringenden Tatverdachts eines versuchten Tötungsdelikts. Das Amtsgericht Kiel verneinte einen Tötungsvorsatz und lehnte den Erlass von Haftbefehlen ab. Der Beschluss wurde in den (sozialen) Medien kontrovers diskutiert. Letztendlich hat das Landgericht Kiel den Beschluss des Amtsgerichts bestätigt.
Letzte Aktualisierung: 06.11.2024
Was ist passiert?
Die Gerichte hatten darüber zu entscheiden, ob die Beschuldigten während der Ermittlungen in Untersuchungshaft genommen werden. Die Frage der Bestrafung wird erst im Rahmen einer öffentlichen Hauptverhandlung nach Anklageerhebung geklärt.
Wann jemand in Untersuchungshaft genommen werden kann, ist in der Strafprozessordnung festgelegt. In der Regel sind mindestens zwei Voraussetzungen erforderlich: dringender Tatverdacht und ein Haftgrund, beispielsweise Fluchtgefahr. Anders bei Tötungsdelikten: in diesen Fällen kommt man auch ohne Fluchtgefahr o.ä. in Untersuchungshaft. Dringender Tatverdacht reicht also grundsätzlich. Davon ging die Staatsanwaltschaft hier aus.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht sah keinen dringenden Tatverdacht hinsichtlich eines versuchten Tötungsdeliktes. Ein Tötungsvorsatz sei nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennbar. Dabei hat das Landgericht unter anderem die folgenden Punkte berücksichtigt:
Es sei zu vier Würfen gekommen, wobei sämtliche Treffer außerhalb der Fahrspuren gelegen hätten.
Nach einem Zeugen, der angab, während der Tat unter der Brücke gefahren zu sein, hätten die Beschuldigten eher auf der Höhe des Seitenstreifens als direkt über den Fahrspuren gestanden. Der Zeuge habe auch nicht geglaubt, dass die Beschuldigten auf sein Auto gezielt hätten.
Nach den Angaben des Zeugen habe der Abstand zwischen seinem PKW und den Brandherden zu allen Zeitpunkten jedenfalls etwa zwei Spurbreiten betragen.
Der auf einem Video zu hörende Ruf „Mach schnell! Da kommen Autos!“ lasse keinen sicheren Schluss auf einen Tötungsvorsatz zu, sondern könne unterschiedlich interpretiert werden.
Wie geht es jetzt weiter?
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wird die Staatsanwaltschaft darüber entscheiden, ob wegen hinreichenden Tatverdachts einer Straftat Anklage erhoben werden soll.
Der Beschluss vom 13.06.2024 (Az. 2 Qs 13/24 jug.) ist rechtskräftig. Er ist in Kürze kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.
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