Eine Frau lässt einen Konzertflügel einlagern. Als sie ihn ein paar Jahre später wiederhaben möchte, ist er verschwunden. Was nun?
Letzte Aktualisierung: 03.12.2024
Was ist passiert?
Eine Frau beauftragte einen Mann, ihre Möbel wegen eines Wasserschadens einzulagern. Darunter war auch ein Steinway Konzertflügel. Der Mann wiederum beauftragte ein Unternehmen, um den Flügel zu transportieren. Bei dem Transport war er selbst dabei. Für die Einlagerung stellte der Mann der Frau Rechnungen aus. Jahre später wollte die Frau den Flügel zurück, aber er war verschwunden. Weder der Mann noch das Transportunternehmen konnten Angaben zum Verbleibt des Konzertflügels machen.
Die Erbin der in der Zwischenzeit verstorbenen Frau verlangte daraufhin von dem Mann vor dem Landgericht Itzehoe Schadensersatz in Höhe von 105.000 €. Sie sagte, dies sei der Wert des Flügels zum Zeitpunkt gewesen, als er abgeholt wurde
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Itzehoe hat entschieden, dass der Mann 27.750,00 € an die Frau zahlen muss. Der Mann habe seine Pflicht aus dem Lagervertrag nicht erfüllt. Als Lagerhalter sei er dafür verantwortlich, das Klavier so aufzubewahren, dass es nicht verloren geht oder beschädigt wird. Das gelte auch, wenn er den Transport von jemand anderem ausführen lässt.
Nach Vernehmung einer Zeugin war das Gericht davon überzeugt, dass dem Mann bzw. dem Transportunternehmen der streitgegenständliche Flügel in einem altersentsprechenden, gepflegten und gebrauchstauglichen Zustand übergeben worden sei. Aufgrund eines Sachverständigengutachtens kam das Gericht aber zu der Überzeugung, dass der Wert für die Anschaffung eines vergleichbaren Flügels 27.750 € betrage.
Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?
Wer eine Sache für einen anderen einlagert, haftet für Schäden am Lagergut, wenn er schuldhaft handelt. Er muss das Gut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns behandeln. Das gilt auch, wenn er die Einlagerung einem anderen überträgt. Die Haftung kann vertraglich begrenzt sein, entfällt aber bei höherer Gewalt oder eigenem Verschulden des Einlagerers.
Das Urteil vom 21.10.2024 (Az. 2 O 16/17) ist nicht rechtskräftig.
Es ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: