Ein Mann fuhr in seinem Auto auf einer Fahrradstraße. Vor dem Ende der Fahrradstraße stauten sich mehrere Fahrzeuge und behinderten die Durchfahrt der Fahrräder. Eine Fahrradfahrerin musste mehreren Autos ausweichen, weswegen sie laut schimpfte. Darüber wiederum ärgerte sich der Autofahrer und überholte die Radfahrerin mit einem Abstand von höchstens einem Meter. Dadurch wurde die Radfahrerin überrascht und kam ins Schlingern. Nur aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung als häufige Radfahrerin konnte sie einen Sturz vermeiden. Um die Frau zum Anhalten zu zwingen, scherte der Autofahrer dicht vor ihr wieder ein und bremste sein Fahrzeug derart scharf vor der Frau ab, dass diese abrupt bremsen und nach links ausweichen musste, um eine Kollision mit dem Pkw des Angeklagten zu vermeiden.
Der Autofahrer stieg aus und pöbelte die Radfahrerin an. Er bezeichnete sie u.a. als „Arschloch“ und „Fotze“. Der Mann ging weiter auf die Frau zu, bis er nur noch wenige Zentimeter vor ihr stand. Um ihn auf Abstand zu halten, stemmte die Frau ihre linke Hand gegen seine Brust. Der Mann schubste die Zeugin, wodurch sie mit ihrem Fahrrad nach hinten fiel. Sie erlitt durch den Sturz Schmerzen im Bereich des Steißbeins, der rechten Gesäßhälfte und des rechten Ellenbogens. Daraufhin stieg der Mann in sein Auto und fuhr davon.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Itzehoe verurteilte den Autofahrer wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Körperverletzung, Beleidigung und mit Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von jeweils € 75,-. Darüber hinaus entzog das Gericht dem Mann die Fahrerlaubnis für 10 Monate und zog den Führerschein ein.
Das Gericht war trotz der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation davon überzeugt, dass der Autofahrer die Tat begangen hat. Die Einlassung des Mannes habe einstudiert gewirkt. Seine Ausführungen hielt die Kammer nach der Lebenserfahrung für eine Schutzbehauptung. Die Aussage der Radfahrerin sei dagegen konstant und widerspruchsfrei gewesen, sie habe Details schildern können, die für ein eigenes Erleben sprechen.
Das Urteil vom 07.01.2026 (Az. 7 NBs 302 Js 21348/24) ist rechtskräftig.
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