Neue Zuständigkeiten für Freiheitsentziehungen nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Asylgesetz und der Dublin-III-Verordnung
Das Ministerium für Justiz und Gesundheit hat mit Verordnung vom 04.05.2023 die Zuständigkeit für Freiheitsentziehungen nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Asylgesetz und der Dublin-III-Verordnung zusammengefasst.
Letzte Aktualisierung: 03.07.2023
Nach § 16a Justizzuständigkeitsverordnung ist die Zuständigkeit für gerichtliche Verfahren über die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen und elektronischer Aufenthaltsüberwachung nach
dem Aufenthaltsgesetz,
dem Asylgesetz und der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III)
für die Bezirke aller Amtsgerichte in Schleswig-Holstein dem Amtsgericht Itzehoe zugewiesen worden.
Die Verordnung trat am 01.07.2023 in Kraft.
Sie wurde in Ausgabe Nr. 6 des Gesetz- und Verordnungsblattes für Schleswig-Holstein vom 25.05.2023, S. 242 veröffentlicht. Diese finden Sie auf der Themenseite des Landes Schleswig-Holstein.
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