Aktuelle Information
Erster und zweiter Heizkostenzuschuss
Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld in Schleswig-Holstein, die zwischen Oktober 2021 und März 2022 mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben, erhalten den ersten Heizkostenzuschuss. Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld in Schleswig-Holstein, die zwischen September 2022 und Dezember 2022 mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben, erhalten den zweiten Heizkostenzuschuss. Die Heizkostenzuschüsse sind nach Haushaltsgröße gestaffelt.
Die Wohngeldbehörde bewilligt die Heizkostenzuschüsse und zahlt sie aus. Sie müssen dafür keine Anträge stellen.
Wohngeld ist eine finanzielle Hilfe des Staates, um Personen mit einem niedrigeren Einkommen dauerhaft ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu ermöglichen. Berechtigte haben darauf einen Rechtsanspruch.
Wohngeld wird als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss gezahlt. Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers erhalten einen Mietzuschuss. Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung erhalten einen Lastenzuschuss. Voraussetzung ist, dass Mieter bzw. Eigentümer den Wohnraum selbst nutzen und die Miete bzw. die Belastung hierfür aufbringen.
Wohngeldantrag stellen
Wer Wohngeld beantragen möchte, sollte zuvor prüfen, ob er oder sie wohngeldberechtigt ist. Einen Antrag stellt man bei seiner Amts-, Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die dortigen Wohngeldbehörden bewilligen den Antrag ggf. auch. Im Kreis Schleswig-Flensburg ist die Kreisverwaltung zuständig. Dort bearbeiten die Sozialzentren die Wohngeldangelegenheiten. An wen Sie sich wenden müssen, welche Unterlagen benötigt werden und welche Gebühren anfallen, können Sie im Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein herausfinden.
Online-Wohngeldantrag
Ab Januar 2023 können in vielen Wohngeldbehörden in Schleswig-Holstein alle Wohngeldanträge auch online gestellt werden. Dieses Angebot soll bald im gesamten Land Schleswig-Holstein zur Verfügung stehen. Ob die für Sie zuständige Wohngeldbehörde diesen Dienst bereits anbietet, können Sie auf der Homepage Ihrer Behörde oder im Zuständigkeitsfinder feststellen.
Anspruch auf Wohngeld
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wohngeld sind:
- die Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung,
- die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- das Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- und die Mietenstufe.
Kein Wohngeld erhält, wer:
- Bürgergeld bezieht,
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine andere Transferleistung bezieht, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Wer Wohngeld zu Unrecht bezieht muss es zurückzahlen, sollte er oder sie es rechtswidrig in Anspruch genommen haben. Dies kann der Fall sein, wenn Sie bei der Antragstellung unvollständige bzw. unzutreffende Angaben gemacht haben oder es versäumt haben, maßgebliche Änderungen mitzuteilen, während Sie Wohngeld beziehen. Dies hat zur Folge, dass die Leistung aufgehoben bzw. zurückgenommen wird, und zieht ggf. auch ein Bußgeld oder eine strafrechtliche Verfolgung nach sich.
Titel der Downloadtabelle
Höheres Wohngeld für mehr Berechtigte ab 1. Januar 2023
Zum 1. Januar 2023 gilt in ganz Deutschland die neue Wohngeldreform. Damit erhöhen sich die Wohngeldsätze zum Jahresbeginn deutlich, außerdem haben wesentlich mehr Menschen als bisher ein Anrecht auf Wohngeld. Nach Angaben der Bundesregierung führt die Erhöhung des Wohngeldes 2023 für die bisherigen Wohngeldhaushalte voraussichtlich zu einer Verdoppelung des Wohngeldes von derzeit im Durchschnitt rund 180 Euro auf dann durchschnittlich rund 370 Euro pro Monat.
Auch viele Bürgerinnen und Bürger aus Schleswig-Holstein, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben, werden durch die Reform erstmals oder wieder einen Anspruch auf Wohngeld erhalten.
Wem Wohngeld für 2023 bewilligt wurde, erhält das um Heizkosten- und Klimakomponente erhöhte Wohngeld automatisch im Januar 2023.
Weitere Informationen zum Wohngeld, auch zum neuen Wohngeld ab 1. Januar 2023, und eine erste Orientierung zur voraussichtlichen Höhe des Wohngelds gibt auch der vorläufige Wohngeldrechner 2023 des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Zum Wohngeldrechner ab 2023
Wohngeld - Informationen des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen