Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (so genannte Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben. Daneben darf die Wohnung eine bestimmte Miethöhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die anderer Wohnungen.
Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?
Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt nach § 8 Abs. 5 SHWoFG bilden und es muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze eingehalten werden. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei der der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.
Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße). Es gibt folgende Grenzen:
Wohnflächengrenzen
Alleinstehende: bis zu 50 m²
mit zwei Personen: bis zu 60 m² oder zwei Räume
mit drei Personen bis zu 75 m² oder drei Räume
mit vier Personen bis zu 90 m² oder vier Räume
mit fünf Personen bis zu 105 m² oder fünf Räume
Für jede weitere zum Haushalt gehörige Person erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um einen Raum oder 10 m² Wohnfläche.
Wer einen Wohnberechtigungsschein hat, darf eine Sozialwohnung mieten, erhält diese aber nicht automatisch, sondern muss sich die Sozialwohnung selbst suchen.
Besonderheiten bei Wohnungen des 2. Förderweges für den Wohnberechtigungsschein
Die oben stehenden Beschreibungen gelten für Wohnungen des sogenannten 1. Förderweges. Es gibt aber auch noch Wohnungen des 2. Förderweges. Bei diesen Wohnungen gelten bezüglich der Einkommensgrenzen und Wohnflächengrenzen abweichende Bestimmungen.
Wohnungen des 2. Förderweges können auch von Haushalten angemietet werden, deren Einkommen die "normalen" Einkommensgrenzen um bis zu 20 Prozent überschreiten. Die entsprechenden Werte sind der fünften und sechsten Spalte der Anlage 1 der Verwaltungsbestimmungen zu entnehmen. Bei den Wohnungen des 2. Förderweges gelten außerdem abweichende Wohnflächengrenzen. Bei diesen Wohnungen steht den Haushalten mehr Wohnfläche zur Verfügung - im Regelfall die Fläche der nächsthöheren Haushaltsgröße.
Für den sogenannten 3. Förderweg auf den Inseln Amrum, Föhr, Helgoland, Pellworm und Sylt sowie den Halligen Langeneß, Hooge, Gröde, Oland, Nordstrandischmoor und Süderoog) dürfen die "normalen" Einkommensgrenzen um bis zu 40 Prozent überschritten werden.
Der Wohnberechtigungsschein muss grundsätzlich bei der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Wohnungsamt oder Wohngeldbehörde), in der der Haushalt wohnt, beantragt werden. Hier wird geprüft, ob ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden kann. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt ein Jahr. Er muss bei jedem Umzug neu ausgestellt werden. Der Wohnberechtigungsschein gilt grundsätzlich nur innerhalb Schleswig-Holsteins.
Bei Fragen hilft Ihnen die für Sie zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung weiter.
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