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Thema : Tourismus

Konzept zur Durchführung "touristischer Modellprojekte" in Schleswig-Holstein

gemäß Ziffer 6 des Beschlusses der MPK vom 22.03.2021

Ziel: Schleswig-Holstein zeigt als innovatives Tourismusland nach einem erfolgreichen Sommer 2020 anhand von konkreten Modellprojekten, dass Urlaub in Pandemiezeiten mit Auflagen und intelligenten Konzepten verantwortungsvoll möglich ist.

Letzte Aktualisierung: 25.03.2021

1.    In Schleswig-Holstein können sich Kommunen, Kreise, kreisfreie Städte oder regionale touristische Organisationen (Bewerber) beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus um die Einrichtung zeitlich befristeter (im Regelfall vier Wochen, ggf. Verlängerungsoption bei erfolgreichem Verlauf), regional abgegrenzter Modellprojekte im Bereich des Tourismus bewerben, in denen die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten – als Ausnahme zu der jeweils gültigen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein – unter Nutzung konsequenter Testregimes und dem Einsatz digitaler Nachverfolgungssysteme untersucht werden sollen. Voraussetzung zur Durchführung ist, dass in dem betroffenen Kreis oder der betroffenen kreisfreien Stadt innerhalb der vorangegangenen sieben Tage weniger als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohnern gemeldet worden sind.

2.    Diese Modellprojekte sollen frühestens zum 19.04.2021 beginnen, einen Vorschlag zur zeitlichen Befristung enthalten und sich auf die Bereiche „touristische Beherbergungsangebote zur Selbstversorgung“, „touristische Beherbergungsangebote unter Öffnung gastronomischer Angebote“ sowie weitere touristische Angebote beziehen.

3.    Die Bewerber haben im Rahmen einer Risikoanalyse darzulegen, welche strengen Schutz- und Hygienekonzepte in den zu öffnenden Beherbergungs- und ggfs. Gastronomiebetrieben und sonstigen Betrieben zur Anwendung kommen und wie diese während des Modellprojektzeitraums besonders kontrolliert werden sollen.

4.    Die Bewerber haben darzulegen und zu gewährleisten, dass sämtliche Gäste von Beherbergungsbetrieben

a) bei Anreise einen negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test nachweisen müssen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf,

b) in einem Zeitraum, der mit dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt abgestimmt ist, nach Ankunft am Beherbergungsort eine weitere Testung vor Ort oder in der näheren Umgebung mittels Antigen-Schnelltest, PCR-Test oder einen begleiteten Selbsttest vornehmen,

c) im Fall eines positiven Ergebnisses eines Antigen-Schnelltests oder Selbsttests die umgehende Durchführung einer Bestätigung durch einen PCR-Test erfolgt und im Fall eines positiven PCR-Test die Vorgaben zur Absonderung und Quarantäne nach der QuarantäneVO des Landes Schleswig-Holstein eingehalten werden. Die jeweils gültige Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als Kategorie I Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit, ist dabei zu berücksichtigen.

d) ggfs. vor jedem Besuch des Innenbereichs eines gastronomischen Betriebes das negative Ergebnis eines Antigen-Schnelltests oder PCR-Test oder begleiteten Selbsttests als Zugangskriterium vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, wobei die Testung am Urlaubsort oder in dessen Nähe gewährleistet sein muss,

e) entsprechende Testergebnisse auch zur Nutzung bestimmter, von den Bewerbern zu definierender privater oder kommunaler Einrichtungen, als Zugangserfordernis vorzulegen haben,

f) bereits bei der Buchung eines Beherbergungsangebots ihr Einverständnis erklären (sollte eine Buchung vorliegen, bevor eine Region an dem Modellprojekt teilnimmt, müssen die Gäste eine Einverständniserklärung vorlegen), die Ergebnisse der Tests und ihre persönlichen Daten zu erfassen und zu speichern, wissenschaftlich auswerten zu lassen und vorab einer Weiterleitung an örtliche und heimische Gesundheitsämter zustimmen und auch nach Rückkehr an den Heimatort eine innerhalb der letzten drei Wochen erlittene Infektion mit dem Covid-19-Virus an das Gesundheitsamt der am Modellprojekt teilnehmenden Region zu melden bzw. der Übermittlung der Meldung an das örtliche Gesundheitsamt zustimmen.

g) Analoge Vorkehrungen sind für das Personal mit Gästekontakt vorzusehen und nachzuweisen.

h) wie eine entsprechende Testinfrastruktur sowohl für Schnelltest als auch für die folgenden PCR Tests aufgebaut werden soll, die nicht allein auf Bürgertestung abstellt. Es muss ein umfassendes, praktikables, die Kapazitäten der Bürgertests nicht belastendes Gesamttestkonzept vorgelegt werden, dass die Beherbergungs- und Tagestouristen, die Beschäftigten der touristischen Betriebe und die einheimische Bevölkerung einbezieht.

5.    Die Bewerber haben darzulegen, wie eine IT-gestützte Kontaktnachverfolgung in sämtlichen Beherbergungsbetrieben, gastronomischen Betrieben und weiteren öffentlichen Einrichtungen gewährleistet und eine ggfs. eine vorzunehmende Weiterleitung der Daten an die örtlichen Gesundheitsämter sichergestellt werden soll.

6.    Die Bewerber haben darzulegen, wie sich das Infektionsgeschehen in den vier Wochen vor der Bewerbung in ihrer Region entwickelt hat.

7.    Die Bewerber haben darzulegen, welche Personen unter welchen Bedingungen Zugang zu den Angeboten im Rahmen des Modellprojektes haben, mit welchem zusätzlichen Personenaufkommen durch eine Umsetzung des Modelprojektes gerechnet wird und wie ggf. erforderliche Begrenzungen des Personenaufkommens erfolgen können.

8.    Die Bewerber haben darzulegen, wie sie den Tagestourismus in der am Modellprojekt teilnehmenden Region ggf. lenkend steuern, um Menschenansammlungen im öffentlichen Raum zu verhindern.

9.    Die Bewerber haben darüber hinaus darzulegen, welche wissenschaftliche Einrichtung das Modellprojekt begleitet und kurzfristig auswertet. Diese Auswertung hat über den Zeitraum des Modellprojekts und mindestens drei Wochen darüber hinaus die Entwicklung des Infektionsgeschehens nach Übertragungswegen, insbesondere in Beherbergungs- und gastronomischen Betrieben zu dokumentieren. Die Landesregierung hilft insoweit bei der Vermittlung dieser wissenschaftlichen Begleitung und übernimmt dafür die Kosten. In die Bewertung der Bewerbung wird auch die Übertragbarkeit der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf andere Regionen oder Lebensbereiche einbezogen.

10. Sind die Bewerber nicht Kreise oder kreisfreie Städte des Landes Schleswig-Holstein, haben sie darzulegen, dass die Bewerbung als Modellprojekt im Einvernehmen mit dem Landkreis und unter Einbeziehung des zuständigen Gesundheitsamts erfolgt.

11. Die Landesregierung wird bis zum 12.04.2021 aus den Bewerbungen, die bis zum 07.04.2021 an das MWVATT zu richten sind, nach pflichtgemäßem Ermessen – unter besonderer Berücksichtigung der Pandemielage in der jeweiligen Region – eine Auswahl vornehmen und über die Umsetzung von Modellprojekten im Einvernehmen mit den zuständigen Gesundheitsämtern entscheiden. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Corona-Bekämpfungsverordnung obliegt dabei ausschließlich dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt. Dieses kann die Einstellung des Modellprojektes zu jedem Zeitpunkt verlangen, wenn die epidemiologische Lage, insbesondere bei einer festgestellten Erhöhung des Infektionsgeschehens durch das Projekt selbst oder einer stark ansteigenden 7-Tagesinzidenz in dem betroffenen Kreis/der betroffenen kreisfreien Stadt, es erfordert oder die Projektdurchführung nicht den festgelegten Anforderungen und Gewährleistungspflichten entspricht.

12. Die Bewerbung ist an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein, Referat VII 33, Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel, birte.pusback@wimi.landsh.de in digitaler Form zu richten.

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