- Menschen, die als schwerbehindert anerkannt sind bzw. wenn die Behinderung offensichtlich ist.
- Menschen, die von der Bundesagentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurden.
- Menschen, die einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 haben und bei der Bundesagentur für Arbeit vor mehr als drei Wochen vor Eingang des Kündigungsantrages einen Antrag auf Gleichstellung gestellt haben, über den noch nicht entschieden worden ist.
In Schleswig-Holstein sind die örtlichen Fürsorgestellen der Kreise und kreisfreien Städte für die Wahrnehmung des besonderen Kündigungsschutzes zuständig. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist der Sitz des Betriebes bzw. der Dienststelle.
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