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Thema : Stadtentwicklung und Städtebau

FAQ zu Internet und Bauleitplanung

Wir haben Ihnen hier eine Reihe von Fragen und Antworten aus der Praxis zusammengestellt.

Letzte Aktualisierung: 12.03.2019

faq bauleitplanung

Gibt es eine Frist innerhalb der rechtskräftig gewordene Bauleitpläne im Internet zu veröffentlichen sind? Wenn ja, wie lang ist diese Frist?

Der Bebauungsplan ist unmittelbar mit Rechtskraft zur Einsichtnahme bereitzuhalten (§ 10 Absatz 3). Das Recht auf Einsicht für jedermann gilt auch für den Flächennutzungsplan gemäß § 6 Absatz 5 nach dem Wirksamwerden.

Flächennutzungspläne (§ 6a Absatz 2) und Bebauungspläne (§ 10a Absatz 2) sollen zusammen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung zusätzlich ins Internet eingestellt werden.

Der Gesetzgeber hat mit der Ausstattung dieser Normen als „Soll“ Vorschrift zum Ausdruck gebracht, dass ein Bauleitplan nicht an einem beachtlichen Verfahrensmangel leidet, wenn er aufgrund einer technischen Störung nicht verfügbar ist oder nicht zeitgleich mit der logischen Sekunde der Bewirkung der Bekanntmachung des Planes ins Internet eingestellt wird. Im Hinblick auf die europarechtliche Vorgabe der Bereitstellung der Pläne im Internet soll der Bauleitplan möglichst zeitgleich im Internet zur Verfügung stehen. Nach Auffassung des Innenministeriums ist es ausreichend, eine elektronische Fassung ins Netz zu stellen, wenn die eingescannte Originalurkunde nicht zur Verfügung steht. In der elektronischen Fassung ist die Authentizität mit der beschlossenen Planzeichnung. Dies kann beispielsweise durch die Nennung einer verantwortlichen Person in der Verwaltung geschehen (z.B. f.d.R der Angaben Beschäftigter Max Muster).

Sind neben der Planzeichnung auch andere Dokumente (zusammenfassende Erklärung, Begründung, Umweltbericht, Gutachten, ....) auf Dauer bereit zu halten?

Ja, neben der Planzeichnung sind für die wirksamen bzw. rechtskräftigen Bauleitpläne

- die Planzeichnung
- die Begründung und
- die zusammenfassende Erklärung

ins Internet einzustellen.

Ist es nach den Anforderungen des BauGB erforderlich, den gesamten (unzerschnittenen) Bauleitplan ins Internet einzustellen? Oder ist es rechtlich möglich, die georeferenzierten Pläne in Teile zu zerschneiden (Planzeichnung, Zeichenerklärung, Verfahrensvermerke und Text - Teil B)?“

Das Gesetz nennt als einzustellende Unterlage den "in Kraft getretenen Bebauungsplan". Damit ist die Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen und allen anderen Bestandteilen gemeint. Sofern Sie alle Teile der Planurkunde ins Internet unter einer gemeinsamen Rubrik / Überschrift einstellen, wird die Aufteilung in mehrere Teile seitens des Innenministeriums als unproblematisch angesehen.

Ich halte es für erforderlich, dass bei einer Veröffentlichung kommunaler Bauleitpläne auf der Internetseite des Kreises diese Internetseite mit einem Haftungsausschluss versehen wird. Können Sie uns einen Mustertext für den Haftungsausschluss zur Verfügung stellen?

Die Gemeinde ist verantwortlich für die Richtigkeit der bereit gestellten Daten. Ein Haftungsausschluss ist bei amtlichen Bekanntmachungen nicht vorgesehen und nicht üblich. Der Kreisverwaltung steht es frei, einen zivilrechtlichen Haftungsausschluss mit den Gemeinden zu vereinbaren.

Formulierungsvorschlag: "Für die Übereinstimmung der hier veröffentlichten Daten mit den in kommunaler Selbstverwaltung beschlossenen Bauleitplänen sind die Gemeinden verantwortlich. Eine Haftung des Kreises ist ausgeschlossen."

Erfüllt die Darstellung der Bauleitpläne mit einem Haftungsausschluss die Anforderungen des BauGB oder muss die Darstellung der Pläne rechtlich verbindlich sein?

Siehe Antwort zu Frage oben.

Falls eine Gemeinde der Verpflichtung der Veröffentlichung der Bauleitpläne im Internet nicht nachkommt: Stellt dies einen erheblichen Mangel dar, der zur Unwirksamkeit des Bauleitplanes führt?

Gemäß Artikel 20 Grundgesetz ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden. Das Verweigern einer dauerhaften Bereitstellung der Bauleitpläne im Internet widerspricht dem Baugesetzbuch und dem Unionsrecht. Die Ausgestaltung des § 10a Absatz 2 als „Soll-Vorschrift“ dient gerade dazu, eine Auswirkung von Fehlern bei der Einstellung in das Internet auf die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne zu verhindern. Aufgrund der eben dargelegten Gesetzesbindung und daraus resultierender Pflicht, hätte das Unterlassen der Veröffentlichung im Internet, das nicht nur aufgrund eines Fehlers vorübergehend ist, aufsichtsrechtliche Konsequenzen.

Welche Planunterlage muss ins Internet eingestellt werden? Die digitale Version oder den Plan erst ausdrucken, unterschreiben und dann wieder einscannen?

In der Praxis stellt sich die Frage, ob die digital erstellte Arbeitsdatei des beschlossenen Bebauungsplanes (so wie sie aus dem Rechner kommt) für eine Bereitstellung im Internet ausreicht oder ob eine eingescannte Version des unterschriebenen und gesiegelten Originals erforderlich sei. Allein der Wortlaut des Gesetzes lässt zur Beantwortung dieser Frage wenig Spielraum zu. In § 6a und § 10a wird der wirksame Flächennutzungsplan und der rechtskräftige Bebauungsplan genannt. Solange eine digitale Signatur für die digitale Planunterlage nicht etabliert ist, die eine händische Unterschrift und das Beidrücken eines Dienstsiegels entbehrlich machen würde, wird ein Scan der ausgefertigten Urkunde die sicherste Umsetzung dieser Vorschrift darstellen. Um Medienbrüche zu vermeiden, wird es seitens des Innenministeriums für ausreichend erachtet, eine digitale Version ins Internet einzustellen in der die Authentizität der beschlossenen Planzeichnung beispielsweise durch die Nennung einer verantwortlichen Person in der Verwaltung dokumentiert wird.

Welche Unterlagen sind zur Beteiligung der Öffentlichkeit ins Internet einzustellen?

Grundsätzlich hat die Gemeinde ein Ermessen, welche Unterlagen aus den vorliegenden Informationen der Öffentlichkeit zusammen mit den Planentwürfen während der Öffentlichkeitsbeteiligung zugänglich gemacht werden sollen. Dies gilt sowohl für die herkömmliche Bekanntmachungsform als auch bei der Beteiligung über das Internet. Jedoch gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass alle Informationen, die öffentlich ausgelegt werden, ausnahmslos ins Internet eingestellt werden. Gerade bei alten und unhandlichen Plänen (z.B. Landschaftsplänen) kann ein technisches Problem darin bestehen, diese Unterlagen zu digitalisieren. Es empfiehlt sich in diesem Fall, relevante Teile des Landschaftsplans als Ausschnitt in die Begründung einzubetten. Die Gemeinde sollte in den Verträgen mit Planungsbüros und Gutachtern die Verwendung der Unterlagen auch im Internet vereinbaren, um sich vor Schadensersatzansprüchen zu schützen.

Unter welcher Adresse veröffentlicht die Gemeinde Planunterlagen und zugehörige Dokumente im Internet?

Für die förmliche Bekanntmachung im Internet sind einerseits die Anforderungen an die „Anstoßwirkung“ einer Bekanntmachung zu beachten, die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes herausgearbeitet wurden. So soll die Öffentlichkeit ermuntert werden, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und mit Anregungen zur Planung beizutragen. Aus diesem Grund ist bei der Gestaltung der Seiten darauf zu achten, dass der Zugang zu den Planunterlagen in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Es darf nicht zu kompliziert sein, sich durch die Seiten der Gemeinde zu den Planinhalten „hindurchzuklicken“. Andererseits können die Anforderungen an die förmliche Bekanntmachung im Internet nach der BekanntVO herangezogen werden. So besagt diese „Amtsangehörige Gemeinden und Ämter können vereinbaren, dass die Bereitstellung nach Satz 1 über die Internetseite des Amtes erfolgt; die Auffindbarkeit der Bekanntmachungen unter dem Gemeindenamen ist sicherzustellen.“ Die neuen Regelungen der BauGB Novelle 2017 zur Internet Nutzung verpflichtet eine amtsangehörige Gemeinde nicht, sich nur aus diesem Grund eine eigene Präsentation im Internet zuzulegen. Sofern eine Auffindbarkeit der Planunterlagen unter dem Gemeindenamen sichergestellt ist, kann auch unter den Seiten des Amtes eine Verlinkung der Planinhalte erfolgen.

Muss die Hauptsatzung der Gemeinde ergänzt werden, damit die Bürgerinnen und Bürger wissen, an welcher Stelle sie sich informieren können?

Aus dem neuen § 4a Absatz 4 ergibt sich für eine Gemeinde nicht die unmittelbare Pflicht, in der Hauptsatzung eine Internetadresse für diese zusätzliche örtliche Bekanntmachungsform einzufügen. Viele Gemeinden haben bereits die Möglichkeit zur Bekanntmachung über das Internet in der Hauptsatzung als örtliche Bekanntmachung eingefügt und oft in Folge der Rechtsprechung des OVG Lüneburg aus 2012 die Bekanntmachungen in Bauleitplanverfahren deutlich davon abgegrenzt. Wenn dies der Fall ist, besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Hat die Gemeinde von der Möglichkeit der Internetbekanntmachung nach § 4 BekanntVO bisher noch keinen Gebrauch gemacht und diese Form der örtlichen Bekanntmachung noch nicht in der Hauptsatzung festgeschrieben, sollte in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe darauf hingewiesen werden, unter welcher Internetadresse die Unterlagen zusätzlich ins Internet eingestellt werden. Da heute noch nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Fehlen der Internetadresse in der Hauptsatzung wenigstens für Bekanntmachungen im Bauleitplanverfahren von einem Gericht in der Zukunft als Verfahrensfehler gewertet wird, sollte die Hauptsatzung ergänzt werden.

Darf die Gemeinde private Dienstleister mit der Bereitstellung von Inhalten im Internet beauftragen oder darf die Bereitstellung nur in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erfolgen?

Sowohl bei der Bekanntmachung von Planentwürfen als auch bei dem dauerhaften Bereithalten von Plänen handelt es sich nicht um die ausschließliche Bekanntmachung, sondern um eine zusätzliche Bereitstellung im Internet. Somit wäre eine Anforderung im Sinne des § 4 Absatz 3 BekanntVO, nach der der Betrieb der Internetseite ausschließlich in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft zu erfolgen hätte, hier nicht anwendbar. Das BauGB lässt außerdem mit § 4b die Beauftragung eines Dritten in Verfahrensfragen zu. Es gibt eine Zahl von Anbietern, die den Prozess der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Speicherung von Dokumenten zum Abruf anbieten. Sofern wie oben beschrieben diese Inhalte unter dem Gemeindenamen oder auch über eine Verlinkung durch die Amtsseiten zu erreichen sind, gibt es nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Anhaltspunkte dafür, dass allein durch die Beauftragung eines privaten Dienstleisters für die Veröffentlichung oder das Einstellen von Plänen der Bebauungsplan mit einem Mangel behaftet sein könnte. Aber auch bei der Beauftragung einer privaten Person als „Verwaltungshelfer“ wird die Verantwortung für das Bauleitplanverfahren nicht übertragen; die bleibt in der Hoheit der Gemeinde.

Sollen auch alte Pläne dauerhaft ins Internet gestellt werden?

Mit § 245c hat der Gesetzgeber eine Überleitungsvorschrift zur Anwendung des alten Rechts durch eine Stichtagsregelung eingeführt. Es können die Verfahren nach dem alten Recht fortgeführt werden, deren frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) vor dem 13. Mai 2017 vollzogen wurde. Es stellt sich darüber hinaus die Frage, ob nur die neuen Pläne nach der Stichtagsregelung auf Dauer im Internet bereitgestellt werden sollen oder ob auch die alten Pläne ins Internet gestellt werden "sollten". Wäre beispielsweise die 17. Änderung eines Flächennutzungsplanes isoliert ins Internet einzustellen, weil die Planung unter die BauGB Novelle 2017 fällt, dann spricht viel dafür, dass ohne die 16 vorangegangenen Änderungen und ohne den Ursprungsplan die letzte Änderung des Flächennutzungsplanes alleine nur eine geringe Aussagekraft hat. In diesem Beispiel wäre der wirksame Flächennutzungsplan, der nach § 6a ins Internet einzustellen ist, genau genommen nicht allein die 17. Änderung des Planes, sondern der Flächennutzungsplan in der Fassung der 17. Änderung (für das gesamte Gemeindegebiet). Aus diesem Grund empfiehlt sich nicht allein der Blick auf den Stichtag des 13. Mai 2017. Nur der vollständige Blick auf alle Bauleitpläne kann ein vollständiges Bild des städtebaulichen Potentials einer Gemeinde wiedergeben.

Wie finde ich das Landesportal zur Bauleitplanung und wie stellt die Gemeinde dort Inhalte ein?

Das Landesportal zur Bauleitplanung im Sinne der BauGB Novelle 2017 finden Sie als Teil des Digitalen Atlas Nord unter www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung. Dort finden Sie auch eine Kurzanleitung zur Bedienung, die bei der ersten Benutzung hilfreich sein wird. Im jetzigen Stadium ist das Landesportal eine Sammlung der Internetseiten von Gemeinden oder Ämtern zur Bauleitplanung, die durch einen Klick in das jeweilige Gemeindegebiet aufgerufen werden. Die Internetseiten Ihrer Gemeinde, die Sie für die Veröffentlichung nach dem Baugesetzbuch nutzen, können Sie dem Referat Städtebau und Ortsplanung im Innenministerium, Städtebaurecht – IV 52 – vorzugsweise elektronisch an bauleitplanung@im.landsh.de mitteilen. Mehr muss die Gemeinde nicht tun; derzeit erfolgt eine Verlinkung über das Kartenmaterial des DANord auf die Internetseiten der Gemeinde. In einem weiteren Ausbau sollen die GIS Kopfstellen bei den Landkreisen die Bauleitpläne referenziert mit einem Umring in einen Dienst einbetten, der mit dem Kartenmaterial des DANord verknüpft ist. Damit würde sich die Datenpflege der Verlinkung auf die Gemeindeseiten erübrigen.

Ist eine Maßstabsangabe in der Planzeichnung erforderlich?

Bauleitpläne dienen sowohl Bauaufsichtsbehörden als auch Bauherren dazu, die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens zu beurteilen.

Siehe dazu im Verfahrenserlass unter der Ziffer 2.3.2:

Ein fester Maßstab ist durch Gesetz nicht bestimmt, allerdings muss die Planzeichnung mit einer maßstabsgetreuen Karte unterlegt sein. Da Pläne auch elektronisch vorgehalten werden müssen und nicht zwingend eine maßstabsgetreuer Ausdruck oder eine maßstabsgetreue Bildschirmansicht erfolgt, ist eine Bemaßung (mindestens eine Maßstabsleiste) in der Planunterlage sinnvoll, um die Festsetzungen bzw. Darstellungen nachvollziehen zu können.

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