Seit dem 1. Januar 2020 schreibt der Gesetzgeber vor, dass elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten sind, um die in der Kasse gespeicherten Daten vor unzulässigen nachträglichen Veränderungen zu schützen. Auf diese Weise soll im die im Bereich der Bargeldgeschäfte verbreitete Manipulation von Kassendaten und die damit verbundene milliardenschwere Hinterziehung von Steuern wirksam bekämpft werden.
Nur zertifizierte Sicherheitseinrichtungen erlaubt
Es dürfen nur solche TSE verwendet werden, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden sind. Da Entwicklung, Zertifizierung und Produktion der TSE bis zum 1. Januar 2020 nicht so weit vorangeschritten waren, dass tatsächlich eine Ausstattung aller elektronischen Registrierkassen erfolgen konnte, hatten Bund und Länder entschieden, dass es bis zum 30. September 2020 von den Finanzämtern nicht beanstandet wird, wenn eine elektronische Registrierkasse ohne die vorgeschriebene TSE betrieben wird. Inzwischen sind unterschiedliche TSE zertifiziert worden und am Markt verfügbar. Doch aufgrund der für die Wirtschaft gegenwärtig außergewöhnlich schwierigen Rahmenbedingungen wird die Frist in vielen Fällen nicht einzuhalten sein.
Voraussetzungen für Fristverlängerung
Schleswig-Holstein wird daher unter den folgenden Voraussetzungen bis zum 31. März 2021 weiterhin nicht beanstanden, wenn eine Registrierkasse ohne TSE verwendet wird:
Bis spätestens 30. September 2020 muss der fristgerechte Einbau einer TSE nachweislich beauftragt worden sein.
Bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 30. September 2020 nachweislich den fristgerechten Einsatz beauftragt haben.
Nachrüstung bis 31. März 2021 ohne Antrag
Wer sich nachweislich vor Ablauf der Nichtbeanstandungsfrist um den Einsatz einer TSE bemüht hat, und dennoch keine Ausstattung seiner elektronischen Registrierkassen erreichen konnte, hat in Schleswig-Holstein nun bis zum 31. März 2021 Zeit für die Nachrüstung der verwendeten Registrierkassen. Ein Antrag an das zuständige Finanzamt ist dafür nicht erforderlich.
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