Der Vollstreckungsplan von 1998 hat weiterhin Gültigkeit, und wird für den Vollzug einer zeitigen Freiheitsstrafe an männlichen Personen, Ersatzfreiheitsstrafen sowie Auslieferungs- und Durchlieferungshaft durch Erlass vom 01.11.2022 in Teilen ergänzt.
Eine Neufassung des Vollstreckungsplanes erfolgt sobald nach dem Inkrafttreten des Justizvollzugsmodernisierungsgesetzes die einheitlichen Rechtsgrundlage in alle Landesvollzugsgesetzten geschaffen sind.
Der Vollstreckungsplan sowie der ergänzende Erlass steht Ihnen nachfolgend zum Herunterladen zur Verfügung.