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Thema : Justiz in Schleswig-Holstein

Aufbau und Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaften

In Schleswig-Holstein befinden sich die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck sowie bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig.

Letzte Aktualisierung: 12.10.2020

Die Staatsanwaltschaft ist eine hierarchisch aufgebaute Justizbehörde (§ 146 GVG). Die Dienstaufsicht obliegt dem Leitenden Oberstaatsanwalt für die Staatsanwälte beim Landgericht, dem Generalstaatsanwalt für die Staatsanwälte beim Oberlandesgericht sowie für die Staatsanwälte seines Bezirks und dem Justizminister hinsichtlich aller Staatsanwälte (§ 147 GVG).

Ein Mann sitzt vor einem Bildschirm, auf dem ein Dokument geöffnet ist.

Die Staatsanwaltschaft ist Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörde. Sie ist Herrin des Ermittlungsverfahrens und trägt somit die Verantwortung für Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit, aber auch für die Gründlichkeit des Ermittlungsverfahrens sowie dessen schnelle Durchführung. Oberste Maxime ist dabei das Legalitätsprinzip gem. § 152 StPO. Gemäß § 143 Absatz 1 GVG wird die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft durch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt, für das sie bestellt sind. Sie verfolgt Straftaten, die in ihrem Bezirk oder die von Tätern mit Wohnort in ihrem Bezirk begangen wurden. Absatz 4 des vorgenannten Paragraphen lässt Ausnahmen zu.

Hiervon ist im Lande Schleswig-Holstein zum Beispiel für die Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen Gebrauch gemacht worden. Die Verfolgung dieser Straftaten erfolgt durch die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten Kiel und Lübeck. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses (zum Beispiel Eintritt der Verjährung)
eingestellt wird (§ 170 Absatz 2 StPO). Ferner hat sie die Möglichkeit, im Bereich der Kleinkriminalität das Verfahren einzustellen (§§ 153, 153 a StPO) und bei Delikten wie Sachbeschädigung, Beleidigung und Hausfriedensbruch kann sie bei Verneinung des öffentlichen Interesses den Verletzten auf den Privatklageweg verweisen (§ 374 StPO). Entschließt sich die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung, geschieht dies durch Einreichung der Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht (§ 170 Absatz 1 StPO).

In der Hauptverhandlung vertritt die Staatsanwaltschaft die Anklage. Sie wacht auch über die richtige Rechtsanwendung und kann deshalb gegen ein Urteil Berufung (§ 312 StPO) oder Revision (§ 333 StPO) einlegen. Nach Rechtskraft des Urteils sorgt die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde für die Vollstreckung der vom Gericht gegen Erwachsene verhängten Freiheitsstrafen, Geldstrafen, Maßregeln wie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, Fahrverbote oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Vollstreckung von Strafen und Maßnahmen gegen Jugendliche und Heranwachsende (Personen von 14 bis 20 Jahre) nach Jugendstrafrecht hingegen obliegt den Jugendgerichten.

Ordnungswidrigkeiten werden zunächst durch die Verwaltungsbehörden verfolgt. Mit ihnen befasst sich die Staatsanwaltschaft nur dann, wenn gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt wird. Im Rahmen der Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vornehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen (§ 161 StPO). Bei Gefahr im Verzug hat die Staatsanwaltschaft etliche Befugnisse, die ansonsten nur dem Ermittlungsrichter zustehen (zum Beispiel Anordnung der Wohnungsdurchsuchung). Gegebenenfalls bedürfen solche Anordnungen der Staatsanwaltschaft jedoch einer nachträglichen richterlichen Bestätigung, zum Beispiel die Anordnung der Telefonüberwachung (innerhalb von drei Tagen).

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