Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen im Rahmen des Schulbetriebs unter dem Aspekt des Schutzes vor Ansteckung durch das SARS-CoV-2 (24. August 2020)
- 1 Kontaktbeschränkungen
- 2 Persönliche Hygienemaßnahmen
- 3 Organisatorische Maßgaben für den Schulbetrieb
- 4 Anforderungen an unmittelbar am Schulbetrieb beteiligte Personen
- 5 Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen in Räumlichkeiten
- 6 Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen in den Sanitäranlagen
- 7 Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen auf den Laufwegen und in den Wartebereichen
- 8 Sonstiges
Schulen sind Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und gemäß § 36 IfSG verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen. In Schulen befinden sich regelmäßig viele Menschen auf engem Raum, wodurch sich unter Umständen Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten können. Das IfSG verfolgt den Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Daher gelten in Schulen besondere Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen. Lehrkräfte sollen darauf hinwirken, dass die Schülerinnen und Schüler die Maßnahmen umsetzen. Hygiene, Infektionsrisiken und die Reflexion des derzeitigen Infektionsgeschehens werden zum Gegenstand des Unterrichts gemacht. Seit März 2020 gehört gemäß § 6 Absatz 1 Nummer f) die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) zu den meldepflichtigen Krankheiten. Hierauf sind die Hygienepläne der Schulen anzupassen und die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
1 Kontaktbeschränkungen
Um die Infektionsrate durch das SARS-CoV-2 zu reduzieren, sind ggf. weiterhin Kontaktbeschränkungen sowohl im öffentlichen Leben als auch im privaten Umfeld notwendig. Diese haben das Ziel, vor Neuinfektionen so weit wie möglich zu schützen. Auch im Bereich der Schule gelten grundsätzlich ggf. die in den Landesbestimmungen verfügten Kontaktbeschränkungen. Dabei geht es nicht darum, Infektionen gänzlich zu verhindern, sondern die Ansteckungsrate zu senken bzw. auf möglichst niedrigem Niveau stabil zu halten.
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Kohortenprinzip
Innerhalb einer zu definierenden Kohorte wird die Verpflichtung zum Abstandsgebot unter den Schülerinnen und Schülern aufgehoben. Durch die Definition von Gruppen in fester Zusammensetzung (Kohorten) lassen sich im Infektionsfall die Kontakte und Infektionswege wirksam nachverfolgen und die Ausbreitung einer möglichen Infektion bleibt auf die Kohorte beschränkt. Bei niedriger Anzahl von Neuinfektionen bei der Wiederaufnahme eines regelhaften Schulbetriebs ist unter Infektionsschutzgesichtspunkten eine andere Situation gegeben als z. B. im sonstigen öffentlichen Raum. Abstandsregelungen, die über die Vermeidung von Körperkontakten und den direkten Austausch von Tröpfchen, z. B. Trinken aus demselben Gefäß, hinausgehen, sind daher innerhalb der Kohorte bzw. zwischen den Individuen einer Kohorte nicht geboten. Ein zusätzlich entscheidender Faktor ist die Stabilität der personellen Zusammensetzung der Gruppe.Kohorten sind möglichst klein zu halten, dennoch kann die Kohorte aufgrund von notwendigen Verkursungen des Unterrichts oder zur Umsetzung von Ganztags- und Betreuungsangeboten nach sorgfältiger Abwägung mehrere Lerngruppen, ggf. sogar Jahrgänge umfassen. Ziel des Kohortenprinzips ist die Reduzierung der Kontakte zwischen den Kohorten und optimale Nachverfolgbarkeit im Falle des Auftretens einer Infektion, so dass Maßnahmen – wie z.B. eine temporäre Quarantäne – ggf. nur in Bezug auf die Kohorte getroffen werden müssen und schnell umgesetzt werden können.
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Abstandsgebot
Es sind die in den Landesbestimmungen ggf. verfügten Kontaktbeschränkungen einzuhalten und die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen gem. § 12 Corona-Bekämpfungsverordnung. Das Risiko, andere anzustecken, wird hierdurch wirksam reduziert. Die Maßnahmen dienen dem Selbst- und Fremdschutz. Sofern dies in den Landesbestimmungen verfügt wurde, gilt in der Schule weiterhin die Abstandsregel von 1,5 Metern. Der Abstand ist zwischen Individuen und Personengruppen einzuhalten, die nicht gemeinsam zu derselben Kohorte gehören. Des Weiteren gilt die Abstandsregel bei Aktivitäten mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen auch innerhalb der Kohorten (siehe unten).
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Mund-Nasen-Bedeckung
In der Schule besteht eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB). Ausgenommen von dieser Pflicht sind:
- Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn keine anderen Personen mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern derselben Kohorte und mit Ausnahme von an der Schule tätigen Personen anwesend sind;
- Schülerinnen und Schüler in ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird;
- Schülerinnen und Schüler beim Sportunterricht;
- an Schulen tätige Personen (das sind neben den Lehrkräften der Schule z. B. Studienleiterinnen und Studienleiter, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Handwerksbetrieben usw.), soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.
Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit sie nicht Sport ausüben oder einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte einhalten.
Die Pflicht gilt im Übrigen nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.
2 Persönliche Hygienemaßnahmen
Für die Umsetzung der persönlichen Hygienemaßnahmen sind alle Beteiligten am Schulbetrieb selbst verantwortlich. Es wird empfohlen, entsprechende Informationen zu den Hygienemaßnahmen z. B. auf der Schulhomepage bereitzustellen und den Umgang zum Gegenstand des Unterrichtsgesprächs zu machen.
Um sich selbst und andere vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen, sind eine gute Händehygiene, das Einhalten von Husten- und Niesregeln, Vermeiden von Körperkontakt und das Verbleiben im Klassenverband bzw. der Kohorte die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen.
Folgende Punkte sind im Rahmen des Schulbetriebs an den Schulen zu beachten:
- Händehygiene
Es findet eine regelmäßige Händehygiene durch Händewaschen oder – wo dies nicht möglich ist - Desinfizieren statt, z. B. nach dem Betreten der Schule, vor und nach dem Essen, nach der Nutzung sanitärer Anlagen, nach häufigem Kontakt mit Türklinken, Treppengeländern und Griffen usw.
Desinfektionsmittel dürfen von Schülerinnen und Schülern bis einschließlich der Jahrgangsstufe 6 nur unter Beaufsichtigung verwendet werden. - Corona-Warn-App
Die Corona-Warn-App kann bei der Eindämmung der Pandemie einen zusätzlichen Beitrag leisten, indem sie schneller als bei der klassischen Nachverfolgung Personen identifiziert und benachrichtigt, die eine epidemiologisch relevante Begegnung mit einer Corona-positiven Person hatten. Zudem hilft sie, den zeitlichen Verzug zwischen dem positiven Test einer Person und der Ermittlung und Information ihrer Kontakte zu reduzieren. Die Nutzung der App wird allen am Schulleben Beteiligten empfohlen.
- Umgang mit symptomatischen Personen
Personen mit Symptomen einer Covid-19-Erkrankung (z. B. Fieber, trockener Husten, Verlust des Geruchs-/Geschmackssinns, Halsschmerzen/-kratzen, Muskel- und Gliederschmerzen) gelten als krankheitsverdächtig, dürfen daher vorübergehend nicht am schulischen Präsenzbetrieb teilnehmen und sollen sich in ärztliche Behandlung zwecks diagnostischer Abklärung begeben.
Die Schulleitung kann bei Zweifeln am Gesundheitszustand des Kindes eine Beschulung ablehnen. Kinder, die während der Unterrichtszeit oben genannten Symptome einer Covid-19-Erkrankung zeigen, sind umgehend von der Gruppe zu trennen und von den Eltern abzuholen.
3 Organisatorische Maßgaben für den Schulbetrieb
Bei der Umsetzung der Maßnahmen sind die örtlichen Gegebenheiten ausschlaggebend. Die Maßnahmen müssen der personellen und räumlichen Situation der einzelnen Schule angepasst werden.
Außerdem liegt eine hohe Verantwortung bei allen Eltern, zum Gelingen des Konzeptes beizutragen und Infektionsrisiken entgegenzuwirken.
- Gestaltung des Schulbetriebs
Um ein Zusammentreffen der Kohorten in allgemein genutzten Bereichen der Schule, beim Eintreffen und Verlassen der Schule und in den Pausen zu reduzieren, sind Unterrichtsbeginn und -ende sowie Pausen nach Möglichkeit räumlich oder zeitlich zu entzerren, ggf. mit der Zuweisung fester Pausenbereiche. In den von mehreren Kohorten genutzten Bereichen der Schule ist von allen Personen die Abstandsregel einzuhalten und eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen. Eine zu hohe Frequentierung in diesen Bereichen muss vermieden vermieden. - Gestaltung des Unterrichtsbetriebs
Der Unterricht soll möglichst in den Klassenräumen stattfinden. Auch Außenflächen wie Schulhöfe, Rasenflächen und Sportplätze können genutzt werden, zumal der Aufenthalt im Freien aus hygienischer Sicht zu bevorzugen ist. Bei der Nutzung von Fachräumen oder beim Betrieb eines Kabinettsystems ist der schulische Hygieneplan entsprechend anzupassen, z. B. in Bezug auf Regulierung der Laufwege oder die Vermeidung von Ansammlungen vor den Räumen.
Der Unterricht sollte so gestaltet sein, dass Material möglichst personenbezogen genutzt wird und auch Hilfestellung unter Einhaltung des Abstands zwischen Lehrkraft und Lernenden möglich ist. - Dokumentation und Nachverfolgung
Um im Falle einer Infektion bzw. eines Verdachtsfalls ein konsequentes Kontaktpersonenmanagement durch das örtliche Gesundheitsamt zu ermöglichen, ist auf eine hinreichende Dokumentation der in der Schule jeweils anwesenden Personen zu achten. Innerhalb der Unterrichtsräume kann das z. B. durch Sitzpläne sichergestellt werden. In Bezug auf von außen hinzukommende Personen ist die Frage: „Wer hatte wann mit wem engeren, längeren Kontakt“? - Durchbrechung des Kohortenprinzips
Für eine Durchbrechung des Kohortenprinzips muss ein Grund (z. B. DaZ) vorliegen. Regelmäßige Kontakte außerhalb des Kohortenprinzips sind zu dokumentieren. Unter Beachtung des Abstandsgebots sind kohortenübergreifende Angebote je nach Raumsituation möglich. Dies gilt insbesondere für kleine Schülergruppen (z. B. DaZ-Unterricht, Gruppenangebote der Schulsozialarbeit u.a.). - Kohorten- oder schulübergreifend eingesetztes Personal und Schulfremde
Personen, die nicht klar den Kohorten zugeordnet sind, befolgen das Abstandsgebot und bei dessen Unterschreitung das Gebot zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Der Raum, in dem der Unterricht einer Kohorte stattfindet, darf während der Unterrichtszeit von keinen anderen Personen als den Schülerinnen und Schülern, den unterrichtenden Lehrkräften, dem Klassenverband zugeordneten Betreuungspersonal sowie dem weiteren Schulpersonal betreten werden. Sonstige Besucher dürfen nur nach sorgfältiger Abwägung und mit Genehmigung der Schulleitung mit einer Mund-Nasen-Bedeckung und unter strikter Einhaltung der Abstandsregel den Raum betreten. Die Anwesenheit von Personen, die nicht zur Kohorte gehören, muss nachvollziehbar sein und dokumentiert werden. - Aktivitäten mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen
Derzeit können gemeinsames Singen und der Gebrauch von Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen nicht stattfinden. Da das Infektionsgeschehen nicht abzusehen ist, werden diese Aktivitäten – auch innerhalb der Kohorten – zunächst vollständig ausgesetzt.
Für Sport, Darstellendes Spiel und Musik gelten neben den Regelungen der jeweils gültigen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes die Vorgaben dieser Handreichung sowie ergänzend die jeweils aktuellen fachaufsichtlichen Hinweise. Kann die Umsetzung unter den gegebenen Bedingungen nicht gewährleistet werden, sind alternative Unterrichtsinhalte zu wählen. - Gruppenarbeit und Experimentieren
Gegenstände und Material sollten grundsätzlich personenbezogen genutzt werden. Bei der gemeinsamen Benutzung von Material und bei der Durchführung von Gruppenarbeit und Experimenten sind die persönlichen Hygienemaßnahmen gezielt anzuwenden. - Schulveranstaltungen
Schulveranstaltungen finden unter Beachtung der Maßgaben der jeweils gültigen Infektionsschutzregelungen des Landes statt bzw. entsprechend jeweils aktuellen Regelungen des Bildungsministeriums. - Ganztagsbetreuung und AG-Bereich
Betreuungs- und Ganztagsangebote werden bei der Kohorteneinteilung berücksichtigt. Dazu stimmen sich Schulen und Träger der Betreuungs- bzw. Ganztagsangebote ab. Dabei ist abzuwägen, welche Angebote eine Vergrößerung der Kohorte rechtfertigen, die im Infektionsfall weitreichendere Quarantäneentscheidungen nach sich ziehen würden. Dies gilt auch für den AG-Bereich. - Mensa
Mahlzeiten können gemeinsam innerhalb einer Kohorte eingenommen werden. Hierbei ist auf die persönlichen Hygienemaßnahmen zu achten.
4 Anforderungen an unmittelbar am Schulbetrieb beteiligte Personen
Der Infektionsschutz hat für alle Beteiligten Vorrang gegenüber dem Schulbetrieb, so dass die Abläufe an dessen Anforderungen angepasst werden.
Schulträger prüfen, inwiefern das folgende genannte Vorgehen auf Beschäftigte der Schulträger übertragen werden kann.
Treten akute Symptome einer Coronavirus-Infektion auf (z. B. Fieber, trockener Husten, Verlust des Geruchs-/Geschmackssinns, Halsschmerzen/-kratzen, Muskel- und Gliederschmerzen), ist der Schulbesuch unmittelbar abzubrechen.
4.1 Schulleitung
Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind in der Verantwortung, auf die Umsetzung dieser Hygieneempfehlungen hinzuwirken. Bei Unsicherheiten beraten sich die Schulen mit der Schulaufsicht und ergänzend ggf. mit den örtlichen Gesundheitsbehörden. Weiterhin steht der betriebsärztliche Dienst für Fragen zur Verfügung.
Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind verantwortlich für die Regelung des Vorgehens bei Verstößen gegen Schutzmaßnahmen und Hygieneregeln.
4.2 Lehrkräfte und andere Landesbeschäftigte
Lehrkräfte und andere Landesbeschäftigte wirken auf die Umsetzung der Hygienemaßnahmen durch die Schülerinnen und Schüler hin.
Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler wird durch die jeweiligen Lehrkräfte dokumentiert (im Klassenbuch). Missachtungen der Hygieneregeln bzw. ggf. geltender Abstandsregeln wird mit geeigneten Maßnahmen nach § 25 Schulgesetz SH nachgegangen.
Für die Lehrkräfte, die zur Personengruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf gehören, gilt der aktuelle Erlass des Landes für alle Landesbediensteten ("Personelle und organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 28.05.2020). Zur Entbindung von schulischer Präsenz sind eine ärztliche Bescheinigung und eine betriebsmedizinische Begutachtung notwendig.
4.3 Schülerinnen und Schüler
Aufgrund einer ärztlichen Risikoeinschätzung vorbelastete Schülerinnen und Schüler, die zur Personengruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf gehören, können auf Antrag von der Schulleitung von der Teilnahme an Präsenzveranstaltungen in der Schule beurlaubt werden (§ 15 Schulgesetz). In begründeten Fällen kann die Schule eine schulärztliche Bescheinigung verlangen.
5 Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen in Räumlichkeiten
Die Einhaltung des Infektionsschutzes sowie von Hygienemaßnahmen gilt für sämtliche Räumlichkeiten im Schulgebäude: Klassenräume, Fachräume, Sporthallen, Aulen, Aufenthaltsräume, Verwaltungsräume, Lehrerzimmer und Flure.
Das Raummanagement ist erheblich von den Gegebenheiten vor Ort abhängig und muss auf die allgemeinen Vorgaben der Handlungsempfehlung angepasst werden.
- Eine Querlüftung bzw. Stoßlüftung für mehrere Minuten ist mehrmals täglich vorzunehmen, mindestens nach jeder Einheit einer Präsenzveranstaltung. Wenn keine Fensterlüftung oder Lüftung durch eine RLT-Anlage (Lüftungsanlage) möglich ist, ist der Raum für Präsenzveranstaltungen mit Gruppen nicht geeignet. Eine Empfehlung für die Lufthygiene in Unterrichtsräumen erhalten die Schulen in einem gesonderten Dokument.
- Die Räumlichkeiten werden täglich mit Reinigungsmitteln eingehend professionell gereinigt. Dies gilt insbesondere auch für Tische, Türklinken, Handläufe und andere Kontaktflächen, z. B. Computertastaturen. Dies schließt ebenso Räumlichkeiten ein, die nicht für unterrichtliche Zwecke genutzt werden, z. B. Lehrerzimmer.
- In Klassenräumen werden Hinweisschilder der BzgA zum Infektionsschutz ausgehängt, die z. B. über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, und Husten- und Niesetikette informieren. Daneben können auch Außenflächen genutzt werden, weil der Aufenthalt im Freien aus Infektionsschutzsicht zu bevorzugen ist.
6 Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen in den Sanitäranlagen
Die Sanitäranlagen werden täglich eingehend gereinigt. Die Verfügbarkeit von ausreichend Seife, Einmalhandtüchern aus Stoff oder Papier, ggf. Abwurfbehältern und Desinfektionsmitteln wird sichergestellt. Routinemäßig ist das Händewaschen als Maßnahme der Händehygiene in der Schule ausreichend. Wiederverwendbare Trockentücher sind nicht zulässig. Hygienehinweise zum richtigen Händewaschen werden gut sichtbar in allen sanitären Räumen aufgehängt.
7 Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen auf den Laufwegen und in den Wartebereichen
Laufwege und Wartebereiche sind erheblich von der baulichen Strukturierung des Schulgebäudes abhängig. Die allgemeinen Vorgaben der Handlungsempfehlung müssen mit individuellen Lösungen der Situation in der jeweiligen Schule angepasst werden. Die folgende Auflistung enthält Beispiele von Maßnahmen, die geeignet sind, im Schulleben die Vermeidung von Körperkontakten klarer durchzusetzen. In Bereichen von Warteplätzen für den Schülerverkehr müssen Aufsichtspersonen die Einhaltung von Regeln sicherstellen.
- Laufwege sollten klar gekennzeichnet sein (z. B. durch rotweißes Flatterband)
- In Wartebereichen (z. B. vor dem Schulsekretariat) können Bodenmarkierungen die Vermeidung von Körperkontakten erleichtern.
- Schülerinnen und Schüler sind hinsichtlich des Gebots des „Rechtsverkehrs“ in Fluren und Gängen zu unterweisen.
- sind „Einbahnstraßen-Regelungen“ auszuweisen.
8 Sonstiges
Die Pflicht zur namentlichen Meldung an das Gesundheitsamt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG besteht bei Vorliegen des Verdachts auf eine Erkrankung, bei der Erkrankung und dem Tod, die durch eine Infektion mit dem Coronavirus und allen anderen in § 6 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 IfSG genannten Erkrankungen hervorgerufen wird. Schulen sind Gemeinschaftseinrichtungen (§ 33 IfSG). Die Schulleitung ist zur Meldung verpflichtet (§ 8 Absatz 1 Nr. 7 IfSG), wie auch z. B. im Falle von Masern, Influenza, Windpocken usw.
Alle geltenden Regelungen des IfSG für Gemeinschaftseinrichtungen sind zu beachten. Dazu gehört unter anderem die Erstellung eines Hygieneplans nach § 36 IfSG, die Durchführung von Belehrungen nach § 35 IfSG sowie die Nachweispflicht über eine Masernimpfung nach § 20 IfSG.