Hilfsmaßnahmen von Bund und Land
November-/Dezemberhilfe
Die Bundesregierung hat für die Schließungen im November und Dezember außerordentliche Wirtschaftshilfen ("November-/Dezemberhilfe") bereitgestellt.
- Anträge auf Novemberhilfe können noch bis zum 31.01.2021 gestellt werden.
- Anträge auf Dezemberhilfe können ab sofort bis zum 31.03.2021 gestellt werden.
Mehr Informationen und zur Antragstellung (Seite des Bundes)
Überbrückungshilfen / Härtefallfonds
Mit dem Konjunkturpaket des Bundes vom 10. Juli 2020 trat eine Folgeregelung für die Soforthilfen in Kraft, die sogenannte Überbrückungshilfe. Diese wurde verlängert und kann seit dem 21. Oktober 2020 beantragt werden (Fördermonate September bis Dezember 2020). Das Land hat zusätzlich einen Härtefallfonds für Darlehen (IB.SH Härtefallfonds Mittelstand) und stille Beteiligungen (MBG Härtefallfonds Mittelstand) aufgelegt.
Mehr Informationen zu den Überbrückungshilfen
Wichtig: Die Überbrückungshilfen können nur über Steuerberater:innen, Wirtschafts- oder vereidigte Buchprüfer:innen beantragt werden. Bitte nehmen Sie rechtzeitig Kontakt auf.
Härtefallfonds: Anträge zum IB-SH Härtefallfonds müssen über die Hausbank gestellt werden, während die Antragstellung für den MBG Härtefallfonds direkt bei der MBG möglich ist. Informationen zur Antragstellung:
IB.SH Härtefallfonds Mittelstand
Webseite der MBG-SH - Härtefallfonds Mittelstand
Erleichterungen im Steuerbereich
Erleichterung von Steuerstundungen sowie Verzicht auf die Erhebung von Stundungszinsen. Darüber hinaus wird die Herabsetzung von Vorauszahlungen erleichtert und auf Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Säumniszuschläge bis zum 31.03.2020 verzichtet. Entsprechende Anträge sind beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Informationen des Finanzministeriums zu steuerlichen Hilfen für Unternehmen
Liquiditätshilfen in Form von Krediten
Der Bund hat die Bedingungen für die KfW-Programme aktuell deutlich verbessert. So erfolgt beispielhaft für Darlehen und Betriebsmittelfinanzierungen im Volumen bis maximal drei Millionen Euro eine Risikoübernahme durch den Bund von 90 Prozent statt bisher 50 Prozent. Ferner nimmt die KfW keine eigenständige Risikoprüfung vor, sondern überlässt diese der jeweiligen Hausbank. Damit ist eine schnelle Kreditgewährung gewährleistet.
Der IB.SH-Mittelstandssicherungsfonds soll Unternehmen des Hotel-, Beherbergungs- und Gaststättengewerbes offenstehen, welche unmittelbar durch staatliche Verordnungen im Zuge der Coronakrise in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. einen Liquiditätsengpass geraten sind. Die Darlehen sind zwei Jahre tilgungsfrei und in den ersten fünf Jahren zinslos.
Weitere Informationen und Antragsformular auf der Seite der IB.SH
Sonder-Darlehensprogramm gemeinnützige Organisationen SH
Mit diesem Sonder-Darlehensprogramm unterstützen die Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH (BB-SH), die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) und das Land Schleswig-Holstein gemeinnützige Organisationen, die coronabedingt in finanzielle Notlage geraten sind.
Das Programm ermöglicht Darlehen, deren Risiko zu 80 Prozent von der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und zu 20 Prozent vom Land übernommen werden. Jede Einrichtung kann bis zu 800.000 Euro beantragen, sofern dies einem Anteil von 25 Prozent des Gesamtumsatzes entspricht. Die Darlehen werden unbesichert vergeben und haben eine Laufzeit von zehn Jahren, davon sind zwei Jahre tilgungsfrei. Der Zinssatz beträgt 0,85 Prozent pro Jahr zuzüglich einer Bürgschaftsprovision von 0,4 Prozent.
Alle Details zum Programm und zur Antragstellung: Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein
Ansprechpartner / Hotline
Das Wirtschaftsministerium hat zusammen mit der Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein (BB-SH), der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) und Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein (MBG SH) eine Hotline für die Betriebe eingerichtet. Diese Ansprechpartner koordinieren die Förderung von IB.SH, MBG und BB-SH und vertreten jeweils alle drei Institute.
sind die zentralen Ansprechpartner für Hausbanken und Unternehmen.
Zusätzlich können sich die Unternehmen an die Förderlotsen der IB.SH wenden: Tel. 0431 9905-3365, foerderlotse@ib-sh.de .
Auch die Industrie- und Handelskammer (IHK) hat eine zentrale Service-Hotline für Unternehmen eingerichtet: Tel. 0461 806-806.
Entschädigungsmöglichkeiten nach § 56 Infektionsschutzgesetz
Nach § 56 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erhalten eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder als sonstige Träger:innen von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Infektionsschutzgesetz Verboten in der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegen oder unterworfen werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden.
Die Anträge nach § 56 Infektionsschutzgesetz sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beendigung des Tätigkeitsverbots oder der Isolation zu stellen beim:
Landesamt für soziale Dienste
Steinmetzstraße 1-11
24534 Neumünster
zu stellen.
Weitere Informationen finden sie unter dem folgenden Link.
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/LASD/Aufgaben/Infektionsschutzgesetz/Infektionsschutzgesetz.html
Der Anspruch nach Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz kommt auch im Zusammenhang mit dem Coronavirus nur in Betracht, wenn aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom Gesundheitsamt ein berufliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen (§ 31 IfSG) oder eine Quarantäne nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeordnet wurde, die in ihrer Wirkung einem beruflichen Tätigkeitsverbot gleichkommt.
Dagegen haben zum Beispiel Personen, die sich freiwillig unter Quarantäne stellen, keinen Entschädigungsanspruch. Auch Betriebsschließungen oder Veranstaltungsverbote aufgrund einer nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetzes erlassenen Allgemeinverfügung begründen keine Ansprüche nach § 56 Infektionsschutzgesetzes.
Unterstützung von KMU und Handwerk bei Homeoffice
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Handwerksbetriebe können finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie kurzfristig Homeoffice-Arbeitsplätze schaffen. Erstattet werden bis zu 50 Prozent der Kosten einer unterstützenden Beratung durch ein vom BMWi autorisiertes Beratungsunternehmen. Das Förderprogramm "go-digital" des BMWi bietet hierfür ein spezielles, schnelles und unbürokratisches Verfahren.
Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des BMWI
Kurzarbeitergeld
Rückwirkend zum 1. März 2020 gelten die folgenden erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld:
- Kurzarbeitergeld ist für jeden Betrieb möglich, auch für Beschäftigte in Zeitarbeit.
- Sind mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen, kann bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit beantragt werden. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
- Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des fehlenden Nettoentgelts – für Eltern mit Kindern 67 Prozent.
- Beiträge für die Sozialversicherungen werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
- Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
- Wenn Arbeitnehmer:innen in Kurzarbeit mit 50 Prozent oder weniger ihrer bisherigen Stundenzahl arbeiten, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben.
- Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.
Nähere Informationen finden sich auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/