Personen, die aus dem Ausland nach Deutschland einreisen, sollten sich vor Reiseantritt online auf der Seite des RKI informieren, ob das Land, in dem sie sich befinden, aktuell als Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet eingestuft wird. Die aktuellen Risikogebiete sowie Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebiete des RKI sind online zu finden unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Wie läuft das Anmeldeverfahren vor der Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet?
Reisen Sie aus einem ausländischen Risikogebiet nach Schleswig-Holstein ein, beispielsweise als Reiserückkehrer:in oder haben sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten,
- müssen Sie sich vor der Einreise unter www.einreiseanmeldung.de anmelden und die elektronische Einreiseanmeldung (DEA) nutzen. Dort hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten, machen Angaben zu Ihrer Reise (Aufenthaltsorte der letzten zehn Tage vor der Einreise, Datum der Einreise, genutztes Verkehrsmittel) und Ihrem Gesundheitszustand. Sie erhalten anschließend eine Bestätigung, die Sie ausgedruckt bei der Einreise bei sich zu tragen und dem Beförderer (also zum Beispiel der Fluggesellschaft) zur Überprüfung vorzulegen haben. Reisen Sie aus einem Gebiet außerhalb des Schengen-Raums ein, haben Sie die Bestätigung bei der Einreisekontrolle vorzulegen. Wenn das Verfahren der digitalen Einreiseanmeldung nicht funktioniert oder für Sie nicht möglich ist, darf eine schriftliche Ersatzanmeldung ausgefüllt werden auf dem hier abrufbaren Formblatt https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Infoblatt/Anlage_2_Ersatzmitteilung.pdf. Das ausgefüllte Formblatt müssen Sie bei sich tragen und bei Einreisen aus Gebieten des Schengen-Raums dem Beförderer aushändigen. Reisen Sie aus einem Gebiet außerhalb des Schengen-Raums ein, müssen Sie das ausgefüllte Formblatt bei der Einreisekontrolle vorlegen und der zuständigen Behörde (Polizei, Zoll) aushändigen.
- Auch wenn Sie unabhängig von einem Beförderer einreisen (also zum Beispiel mit Ihrem privaten PKW), haben Sie die Bestätigung der Einreiseanmeldung oder die Ersatzmitteilung ebenfalls bei sich zu tragen und bei einer Einreisekontrolle vorzulegen. Die Ersatzmitteilung ist bei der Kontrolle zudem der zuständigen Behörde auszuhändigen.
- Anmelden müssen Sie sich nicht, wenn Sie
- durch ein Risikogebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen
- sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
- bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, es sei denn, Sie reisen aus einem Hochinzidenzgebiet ein. (dann wäre eine Anmeldung erforderlich)
- Die Ausnahmen gelten sämtlich nicht, wenn das Gebiet, aus dem Sie einreisen, ein Virusvarianten-Gebiet ist.
Informationen zur Testpflicht
Muss ich mich als Einreisender aus einem ausländischen Risikogebiet auf das Coronavirus testen lassen?
Ja. Für die Einreise aus Dänemark gelten besondere Regelungen. Hierbei sind wichtige Unterschiede zu beachten, wann das Testergebnis vorliegen muss:
Reisen Sie aus einem Risikogebiet ein oder haben sich in den vergangenen zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten, das kein Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet ist, benötigen Sie bei der Einreise kein negatives Testergebnis. Sie müssen aber spätestens 48 Stunden nach der Einreise einen negativen Corona-Test vorlegen können. Den Test können Sie also auch nach der Einreise machen. Dafür dürfen Sie die Quarantäne verlassen.
Reisen Sie aus einem Risikogebiet ein bzw. haben sich in den vergangenen zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten, das ein Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet ist, müssen Sie bereits bei der Einreise über einen negativen Corona-Test verfügen. Der Abstrich für den Test darf höchstens 48 Stunden vor Ihrer Einreise gemacht worden sein.
- Nutzen Sie einen Beförderer (zum Beispiel Fluggesellschaft), müssen Sie den Nachweis vor der Abreise dem Beförderer zur Überprüfung vorlegen. Zusätzlich haben Sie das Testergebnis mit sich zu führen und bei den Einreisekontrollen der zuständigen Behörde (Polizei, Zoll) vorzulegen.
- Für das Testergebnis gilt: Das Testergebnis oder ärztliche Zeugnis muss auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegen und ist innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Der zu Grunde liegende Test muss den Anforderungen des Robert Koch-Instituts entsprechen, die im Internet unter https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind.
- Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen und müssen sich nicht testen lassen, sofern bei ihnen keine Symptome vorliegen, die auf eine Infektion mit SARS CoV-2 hindeuten (Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinns, Husten, Fieber, Schnupfen).
- Der Test ist von Ihnen selbst zu bezahlen.
Ausnahmen: Die im Folgenden dargestellten Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie aus einem Virusvarianten-Gebiet einreisen.
Ansonsten gilt: Sie müssen sich nicht testen lassen, wenn Sie
- durch ein Risikogebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
- beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren (bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte) (bei Einreisen aus Hochinzidenzgebieten nur bei einer Dauer von bis zu 72 Stunden)
- eine Ausnahme vorliegen haben, die in begründeten Einzelfällen die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilt hat.
Die nachfolgenden Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie aus einem Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet eingereist sind.
Sie sind ausgenommen, wenn Sie
- sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen
- einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts (bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden)
- eine Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird (bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden und Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte)
- ein hochrangiges Mitglied des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen sind (bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden und Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte)
- Polizeivollzugsbeamter sind aus Staaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, in Ausübung Ihres Dienstes (bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden)
- eine Person nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes sind
- ein Angehöriger ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, sind.
Wo kann ich mich testen lassen? Welche Vorgaben gelten für den Test?
Regelungen zur Quarantäne
Muss ich mich nach der Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet sofort in Quarantäne begeben?
Ja, sofern auf Sie keine Ausnahmen zutreffen (siehe weiter unten) und Sie auf dem Land-, See-, oder Luftweg nach Schleswig-Holstein einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den vergangenen 14 Tagen vor Einreise in einem ausländischen Gebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich nach der Einreise unverzüglich und auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Ihrer Einreise ständig dort absondern (Quarantäne). Dies gilt auch, wenn Sie zunächst in ein anderes Bundesland in der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
Was ist während der Quarantäne zu beachten?
Während der vierzehntägigen Quarantäne sind Sie als Einreisender oder Reiserückkehrender verpflichtet, das örtliche Gesundheitsamt zu informieren, wenn typische Symptome bei Ihnen auftreten (Husten, Fieber, Schnupfen, Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinns), die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hindeuten.
Ihnen ist es im Zeitraum der Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht Ihrem Hausstand angehören. Das Aufsuchen einer Testmöglichkeit am Tag der Einreise oder mit Genehmigung der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde ist zulässig.
Ist eine Verkürzung der Quarantäne möglich?
Nein, eine Verkürzung der Quarantäne ist im Rahmen der nun geltenden Quarantäneverordnung nicht möglich. Die Quarantäne ist 14 Tage einzuhalten.
Wann ist die Quarantäne zu Ende?
Sofern Sie symptomfrei sind und keine anderslautende Mitteilung von Ihrem zuständigen Gesundheitsamt erhalten, endet die Quarantäne mit Ablauf des vierzehnten Tages nach der Einreise.
Ausnahmen
Wichtiger Hinweis: Die Ausnahmen gelten nur, sofern die hier genannten Personen keine Symptome haben, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hindeuten (Husten, Fieber, Schnupfen, Geruchs- oder Geschmacksverlust). Mit Ausnahme von Durchreisenden haben alle Personen im Zeitraum von 14 Tagen nach Einreise einen Corona-Test zu machen, wenn bei ihnen Symptome einer Coronavirus-Infektion auftreten.
Für Personen, die aus einem Virus-Variantengebiet einreisen oder sich in den vergangenen vierzehn Tagen vor der Einreise dort aufgehalten haben, gibt es grundsätzlich keine Ausnahmemöglichkeiten, sie müssen sich in jedem Fall für 14 Tage in Quarantäne begeben (das gilt nicht für Durchreisende und medizinisches Personal, das sich für weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein oder in einem Risikogebiet aufgehalten hat, diese fallen also unter die Ausnahmen, s. u.). Die Virus-Variantengebiete sind ausgewiesen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Welche Personen sind ohne negativen Corona-Test von der Quarantänepflicht ausgenommen?
Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen. Diese haben das Landesgebiet auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen. Diese Personen müssen weder am Anmeldeverfahren teilnehmen noch einen Corona-Test machen lassen.
Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind auch Personen, die sich weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein oder im Risikogebiet aufhalten und angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten, wenn ihre Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist (eine Bescheinigung vom Arbeitgeber oder Auftraggeber ist vorzulegen). Diese Personen benötigen auch keinen Corona-Test, müssen aber am Anmeldeverfahren teilnehmen
Außerdem sind die folgenden Personen von der Quarantänepflicht und Testpflicht (hier gibt es Ausnahmen, s.u.) ausgenommen, sofern sie aus einem ausländischen Risikogebiet einreisen und sich 14 Tage vor ihrer Einreise nicht in einem Virus-Variantengebiet aufgehalten haben. Fast alle Personen müssen allerdings am Anmeldeverfahren teilnehmen (sofern das nicht der Fall ist, wird in der Aufzählung darauf hingewiesen).
- Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Dänemark weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen (für sie ist auch keine Anmeldung erforderlich)
- bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein oder im Risikogebiet
- Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin, Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts. Das gilt auch für Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten dieser Personen, die allerdings spätestens 48 Stunden nach Einreise über einen negativen Corona-Test verfügen müssen,
- bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,
- bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren; die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch die Arbeitgeberin oder Auftraggeberin oder den Arbeitgeber oder Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
-
Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes und
-
Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren.
Welche Personen sind von der Quarantäne ausgenommen, müssen aber am Anmeldeverfahren teilnehmen und über einen negativen Corona-Test verfügen?
Folgende Personen sind von der vierzehntägigen Quarantänepflicht ausgenommen, sofern sie am Anmeldeverfahren teilnehmen und spätestens 48 Stunden nach der Einreise einen negativen Corona-Test vorlegen können (andere Bedingungen gelten für Grenzpendler und Grenzgänger, s.u.). Der Test kann also nach der Einreise gemacht werden. Die Einreisenden müssen sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses nicht in Quarantäne begeben. Weitere Informationen zum Test finden Sie hier. Die Ausnahmen gelten nur, sofern sich die Personen vor ihrer Einreise nicht in einem Virus-Variantengebiet aufgehalten haben.
- Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
- der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
- der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
- der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
- der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
- der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,
- der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen oder
- der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der Energieversorgung
unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,
- Personen, die in ein Risikogebiet oder nach Schleswig-Holstein einreisen aufgrund
- des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, der oder des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegattin, Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, sowie Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten dieser Personen,
- einer dringenden medizinischen Behandlung oder
- des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen,
- Polizeivollzugsbeamt:innen, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,
- Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber, die Auftraggeberin, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,
- Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, und
- Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, sofern
- auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,
-
die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 nicht entgegensteht und
-
das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung im Internet unter der Adresse https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat,
- bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die
- in Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),
- in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Schleswig-Holstein begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);
Grenzpendler und Grenzgänger mit Dänemark müssen außerdem in jeder Kalenderwoche, in der mindestens eine Einreise stattfindet, einmal über einen negativen Test verfügen und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörde vorlegen.
Müssen sich Personen in Quarantäne begeben, die aus Dänemark als Risikogebiet nach Schleswig-Holstein einreisen oder umgekehrt von Schleswig-Holstein nach Dänemark einreisen? (zum Beispiel zum Einkaufen)
Nein, aber nur, solange Dänemark kein Virusvarianten-Gebiet ist. Im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs sind solche Aufenthalte ohne Quarantäne möglich, wenn diese Personen nur für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet oder umgekehrt nach Dänemark einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise nicht in einem Virus-Varianzgebiet aufgehalten haben. Zudem dürfen diese Personen keine Symptome haben, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hindeuten. Diese Personen müssen weder am Anmeldeverfahren teilnehmen noch einen Test auf das Coronavirus machen lassen (Die Test- und Anmeldepflicht gilt nur, wenn Dänemark Hochinzidenz- oder Virusvarianzgebiet ist. Die Quarantänepflicht greift wiederum nur, wenn Dänemark Virusvarianten-Gebiet ist und nicht Hochinzidenzgebiet). Personen, die in Schleswig-Holstein leben und sich in Dänemark aufgehalten haben, sind zudem verpflichtet, im Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise einen Test auf das Coronavirus zu machen, wenn bei ihnen Symptome auftreten, die auf eine Erkrankung mit dem Coronavirus hindeuten.
Was ist mit Menschen aus einem Risikogebiet, die nur durch Schleswig-Holstein durchfahren, um nach Dänemark zu kommen?
Eine Durchreise durch Schleswig-Holstein ohne Aufenthalt ist zulässig, soweit keine Symptome vorliegen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen.
Müssen sich auch Personen, die aus einem ausländischen Risikogebiet einreisen und Angehörige besuchen möchten, in Quarantäne begeben?
Nein, unter bestimmten Bedingungen sind diese Personen von der Quarantäne ausgenommen, sofern sie sich 14 Tage vor Einreise nicht in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben. Bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein oder von weniger als 72 Stunden in einem ausländischen Risikogebiet (z.B. Dänemark) sind Personen von der Quarantänepflicht ausgenommen, die einreisen oder zurückkehren
- aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades (Kinder, Eltern, Großeltern),
- des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder Lebenspartners,
- eines geteilten Sorgerechts oder
- eines Umgangsrechts.
- Diese Personen sind auch nicht verpflichtet, einen Test auf das Coronavirus vor oder kurz nach der Einreise zu machen (außer sie reisen aus einem Hochinzidenzgebiet ein). Sie müssen aber am Anmeldeverfahren teilnehmen.
Von der Ausnahme umfasst sind auch Ehegatt:innen, Lebenspartner:innen und Lebensgefährt:innen, die diese Personen begleiten. Jedoch benötigen diese Personen spätestens 48 Stunden nach Einreise einen negativen Corona-Test.
Beispiel: Ein erwachsener Mann, der in Schleswig-Holstein lebt, könnte seine Tochter, die in einem Risikogebiet in Dänemark lebt, für weniger als 72 Stunden dort besuchen, ohne anschließend in Quarantäne oder einen Corona-Test machen zu müssen (allerdings nicht, wenn es Virusvarianten-Gebiet ist). Er darf dabei auch von seiner Frau oder Lebensgefährtin begleitet werden, die ebenfalls anschließend nicht in Quarantäne muss, jedoch spätestens 48 Stunden nach Einreise einen negativen Corona-Test benötigt. Umgekehrt darf ihn auch seine Tochter für weniger als 72 Stunden zu Hause besuchen, ohne in Schleswig-Holstein in Quarantäne oder einen Corona-Test machen zu müssen. Alle Personen müssen aber am Anmeldeverfahren teilnehmen (siehe dazu "Wie läuft das Anmeldeverfahren vor der Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet?").
Wenn diese Personen länger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein bleiben oder sich länger als 72 Stunden in einem ausländischen Risikogebiet (z.B. Dänemark) aufgehalten haben, sind sie von der Quarantänepflicht ausgenommen, sofern sie am Anmeldeverfahren teilnehmen und spätestens 48 Stunden nach Einreise einen negativen Corona-Test vorlegen können (solange das Testergebnis nicht vorliegt, muss sich die Person nicht in Quarantäne begeben (für weitere Informationen siehe "Muss ich mich als Einreisender aus einem ausländischen Risikogebiet auf das Coronavirus testen lassen?"). Diese Ausnahme gilt nicht für Personen, die sich vierzehn Tage vor der Einreise in einem Virusvarianz-Gebiet aufgehalten haben.
Gilt die Quarantänepflicht auch für Menschen, die in Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz haben und in einem ausländischen Risikogebiet beruflich tätig sind oder dort studieren (Grenzpendler)?
Auch für diese Personen gibt es Ausnahmen. Diese greifen aber nur, wenn das Gebiet, in das sie pendeln, kein Virusvarianz-Gebiet ist. Personen, die in Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein ausländisches Risikogebiet oder Hochinzidenzgebiet begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), sind von der Quarantänepflicht ausgenommen. Diese Regelung gilt umgekehrt auch für Grenzgänger, die in einem ausländischen Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz im Ausland zurückkehren. Diese Personen müssen sich anmelden und in jeder Kalenderwoche, in der mindestens eine Einreise stattfindet, einmal über einen negativen Test verfügen und diesen nach Aufforderung der zuständigen Behörde vorlegen. Die zwingende Notwendigkeit des Grenzpendelns sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
Sind Personen von der Quarantäne ausgenommen, die aus einem ausländischen Risikogebiet einreisen und eine medizinische Behandlung benötigen?
Ja, sofern es sich um Menschen handelt, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen und nicht aus einem Virusvarianz-Gebiet kommen. Das gilt ebenso für Menschen, die eine schutz- oder hilfebedürftige Person beistehen oder diese pflegen möchten. Diese Personen müssen aber am Anmeldeverfahren teilnehmen und spätestens 48 Stunden nach der Einreise einen negativen Corona-Test vorlegen können. Der Test kann also nach der Einreise gemacht werden. Dafür darf die Quarantäne verlassen werden. Bis das Testergebnis vorliegt, müssen sich diese Personen nicht in Quarantäne begeben.
Gibt es bei Einreise nach Schleswig-Holstein Kontrollen oder Sanktionen, wenn man sich nicht an die Vorgaben hält?
Es gibt stichprobenartige Überprüfungen (z.B. an der dänischen Grenze). Es kann ein Bußgeld verhängt werden, wenn man sich nicht an die Regelungen hält.
Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Regelungen zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende (PDF 84KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm)
Informationen zu Tests für Reiserückkehrer:innen
Werden Einreisende aus ausländischen Risikogebieten prioritär getestet?
Nein. Aufgrund der aktuellen Auslastung der Laborkapazitäten für PCR-Tests auf SARS-CoV2 setzt das Land die Priorisierungsstufen der Nationalen Teststrategie um. Entsprechende Testkapazitäten sind prioritär für symptomatische Personen und für enge Kontaktpersonen zu einem bestätigten Covid-19-Fall sowie im Rahmen von Ausbruchsgeschehen in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen zu verwenden.
Robert-Koch-Institut: Nationale Teststrategie – wer wird in Deutschland auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2 Infektion getestet?
Ist der Test für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten in Deutschland kostenlos?
Nein, ab dem 16.12. 2020 ist der Test von Reiserückkehrer:innen selbst zu bezahlen.
Welcher Test ist für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten primär vorgesehen?
Primär sollte ein Antigen-Schnelltest verwendet werden, der im Falle eines positiven Testergebnisses durch einen PCR-Test überprüft werden muss. Auch ein PCR-Test ist möglich, er sollte jedoch aufgrund begrenzter Kapazitäten nachrangig verwendet werden.
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Liste der Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
Wo kann ich mich als Reiserückkehrender testen lassen?
Es ist zu empfehlen, dass Sie dazu Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt aufsuchen. Wichtig ist, dass Sie sich vorab telefonisch dort anmelden und sich einen Termin für die Testung geben lassen. Sollte Ihr Hausarzt / Ihre Hausärztin keine Kapazitäten für eine Testung haben, können Sie sich über die telefonische Hotline des ärztlichen Bereitschaftsdienstes 116 117 einen Termin für eine Testung geben lassen.
Kann ich mich auch am Flughafen oder bei Einreise in einem anderen Bundesland testen lassen?
Ja, sofern dort Kapazitäten vorhanden sind.
Muss ich auch beim Test beim Hausarzt/ Hausärztin eine Reiserückkehr nachweisen?
Hier gilt, dass Sie auf Nachfrage glaubhaft machen müssen, dass Sie sich zuvor in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Dazu teilen Sie in der Regel Ihren vorherigen Aufenthaltsort mit und dokumentieren diesen beispielsweise, indem Sie Tickets, Hotelrechnungen oder Tankbelege auf Nachfrage vorlegen. Es liegt dabei in der Verantwortung jedes Einzelnen, wahrheitsgemäße Angaben zu geben.
Ist auch ein Antigen-Test möglich?
Ein Antigen-Test ist möglich, muss aber die Anforderungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) genügen, die im Internet unter der Adresse https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html, veröffentlicht sind. Diesem Test ist ein Test gleichgestellt, der die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllt, die im Internet unter https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind.
Müssen auch Säuglinge verpflichtend einen Corona-Test machen lassen?
Nein. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen, auch wenn sie aus Hochinzidenz- oder Virusvarianz-Gebieten einreisen bzw. sich vor der Einreise dort aufgehalten haben.
Weitere Informationen zu Urlaub und Hotels
Muss man seinen gebuchten Urlaub absagen, gibt es eine Entschädigung als Folge der Anordnung?
Ob ein Urlaub abgesagt wird, ist eine individuelle Entscheidung, der Urlaubsantritt ist weiterhin grundsätzlich möglich, auch wenn vor inländischen Reisen und erst recht vor Reisen in ausländische Risikogebiete derzeit dringend abgeraten wird. Auch in Schleswig-Holstein gilt ein touristisches Beherbergungsverbot. Eine Entschädigung für ausgefallenen Urlaub gibt es nicht.
Muss ein Hotel die Kosten bei Stornierung erstatten?
Die allgemeinen privatrechtlichen Regelungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind von den Verordnungen des Landes unberührt.
Müssen die Zimmer nach einer Quarantäne speziell behandelt werden?
Nein, es gelten auch weiterhin die allgemein gültigen Hygienevorgaben.
Was müssen Gäste machen, wenn sie während einer Quarantäne im Hotel erkranken?
Ein Krankheitsverdacht ergibt sich bei Auftreten von Symptomen, dann sollte umgehend telefonischer (!) Kontakt zu einem Arzt aufgenommen werden. Der Krankheitsverdacht ist meldepflichtig und muss vom Arzt auch dem zuständigen Gesundheitsamt mitgeteilt werden. Bei manifester Erkrankung gelten die allgemeinen Grundsätze der Krankenbehandlung und erforderlichenfalls kann auch eine Aufnahme ins Krankenhaus folgen. Es ist davon auszugehen, dass den Betroffenen – soweit gesundheitlich zumutbar – die Heimreise nahegelegt wird.