Aufgrund neuer bundesgesetzlicher Vorgaben, die seit Donnerstag, 14.01. in Kraft sind, gelten für Einreisende und Reiserückkehrer:innen aus ausländischen Risikogebieten neue Bestimmungen. Die nachfolgenden Inhalte werden schnellstmöglich aktualisiert.
Personen, die aus dem Ausland nach Deutschland einreisen, sollten sich vor Reiseantritt online auf der Seite des RKI informieren, ob das Land, in dem sie sich befinden, aktuell als Risikogebiet eingestuft wird. Die aktuellen Risikogebiete des RKI sind online zu finden unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg nach Schleswig-Holstein einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den vergangenen zehn Tagen vor Einreise in einem ausländischen Gebiet aufgehalten haben sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern (Quarantäne). Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Bundesland in der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Für Reiserückkehrer:innen gilt damit eine kürzere Quarantänezeit als für enge Kontaktpersonen eines bestätigten COVID-19-Falls, bei denen ein konkreter Ansteckungsverdacht ermittelt wurde und bei denen ein höheres Schutzniveau erforderlich ist.
Diese Personen sind zudem verpflichtet, höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen Test auf das Coronavirus zu machen. Das Testergebnis muss auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegen und ist innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde (dem Gesundheitsamt) unverzüglich vorzulegen, wenn diese das verlangt. Der zu Grunde liegende Test muss den Anforderungen des Robert Koch-Instituts entsprechen, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind. Das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.
Vor der Einreise nach Schleswig-Holstein müssen Sie sich als Einreisender aus einem ausländischen Risikogebiet im Internet unter www.einreiseanmeldung.de anmelden, damit das für Sie zuständige Gesundheitsamt über Ihre Reise informiert wird. Dort hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten, machen Angaben zu Ihrer Reise und Ihrem Gesundheitszustand. Sie erhalten anschließend eine Bestätigung, die Sie bei Einreise bei sich tragen müssen (als PDF-Dokument ausgedruckt oder in digitaler Form) und auf Verlangen vorzulegen haben. Wenn das Verfahren der digitalen Einreiseanmeldung nicht funktioniert oder für Sie nicht möglich ist, darf eine schriftliche Ersatzanmeldung ausgefüllt werden auf dem hier abrufbaren Formblatt https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Infoblatt/Anlage_2_Ersatzmitteilung.pdf. Das ausgefüllte Formblatt ist bei Einreise auf Verlangen ebenfalls vorzulegen. Die Einreiseanmeldung entfällt, wenn auf Sie eine der Ausnahmen (siehe "Welche Einreisenden aus einem ausländischen Risikogebiet sind von der häuslichen Quarantäne ausgenommen und benötigen bei Einreise und danach keinen negativen Corona-Test?") zutreffen und Sie von der Quarantänepflicht befreit sind.
Während der zehntägigen Quarantäne sind die Reiserückkehrenden auch verpflichtet, das örtliche Gesundheitsamt zu informieren, wenn typische Symptome bei ihnen auftreten (Husten, Fieber, Schnupfen, Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinns), die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hindeuten.
Reiserückkehrenden aus ausländischen Risikogebieten ist es im Zeitraum der Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Das Aufsuchen einer Testmöglichkeit am Tag der Einreise oder mit Genehmigung der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde ist zulässig. Mit Entfallen der Einstufung als Risikogebiet entfällt auch die Pflicht zur Quarantäne.
Um die Quarantäne (um fünf Tage nach Einreise oder weniger als fünf Tage) verkürzen zu können, muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein negativer Corona-Test gemacht worden sein (die Quarantäne ist also mindestens fünf Tage einzuhalten). Der verpflichtende Test bei der Einreise und dessen Ergebnis sind dafür irrelevant. Zur Verkürzung der Quarantäne muss ein weiterer Test gemacht werden. Das Testergebnis ist dem zuständigen örtlichen Gesundheitsamt innerhalb von zehn Tagen nach Einreise auf Verlangen vorzulegen und ist daher für diesen Zeitraum aufzubewahren. Die betroffene Person darf die Quarantäne für die Durchführung eines Tests (aber ausschließlich dafür) verlassen.
Die Quarantäne ist in jedem Falle mindestens fünf Tage einzuhalten und endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn die Person ein negatives Testergebnis vorlegt. Auch bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist das Gesundheitsamt zu informieren, falls innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise Symptome auftreten, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hindeuten.
Kontaktdaten der zuständigen Gesundheitsämter: Öffentliche Gesundheitsdienste - Gesundheitsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte (PDF 125KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm)
Unter www.schleswig-holstein.de/coronavirus-einreise finden Sie die Informationen zu den ausgewiesenen Risikogebieten sowie die jeweiligen Links zum Robert-Koch-Institut (RKI). Die dort abrufbaren Informationen zu den Risikogebieten sind in der Regel maßgeblich für die Umsetzung der Quarantäne-Verordnung.
Müssen sich auch Personen, die aus einem ausländischen Risikogebiet einreisen und Angehörige besuchen möchten, in Quarantäne begeben? Müssen auch diese Personen einen Corona-Test machen lassen? Was gilt umgekehrt für Personen, die in Schleswig-Holstein leben und ihre Angehörigen in einem ausländischen Risikogebiet besuchen möchten?
Für solche Personen gibt es Ausnahmen. Bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein oder von weniger als 72 Stunden in einem ausländischen Risikogebiet (z.B. Dänemark) sind Personen von der Quarantänepflicht ausgenommen, die einreisen oder zurückkehren
- aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades (Kinder, Eltern, Großeltern),
- des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder Lebenspartners,
- eines geteilten Sorgerechts oder
- eines Umgangsrechts.
Von der Ausnahme umfasst sind auch Ehegatt:innen und Lebenspartner:innen, die diese Personen begleiten. Diese Personen sind auch nicht verpflichtet, einen Test auf das Coronavirus vor oder kurz nach der Einreise zu machen.
Beispiel: Ein erwachsener Mann, der in Schleswig-Holstein lebt, könnte seine Tochter, die in einem Risikogebiet in Dänemark lebt, für weniger als 72 Stunden dort besuchen, ohne anschließend in Quarantäne oder einen Corona-Test machen zu müssen. Er darf dabei auch von seiner Frau oder Lebensgefährtin begleitet werden, die ebenfalls anschließend nicht in Quarantäne muss. Umgekehrt darf ihn auch seine Tochter für weniger als 72 Stunden zu Hause besuchen, ohne in Schleswig-Holstein in Quarantäne oder einen Corona-Test machen zu müssen.
Ebenso sind diese Personen komplett von der Quarantänepflicht ausgenommen und können auch länger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein oder in einem ausländischen Risikogebiet (z.B. Dänemark) bleiben, sofern sie bei Einreise über einen negativen Corona-Test verfügen, der höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein darf oder bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden muss (solange das Testergebnis nicht vorliegt, muss sich die Person in Quarantäne begeben). Auch Antigen-Tests sind möglich. (zu den Bestimmungen siehe "Werden Antigen-Tests anerkannt, um die Quarantäne (aufgrund einer Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet) zu verkürzen?") Das Testergebnis in digitaler Form oder Papierform ist dem zuständigen örtlichen Gesundheitsamt innerhalb von zehn Tagen nach Einreise auf Verlangen vorzulegen und ist daher für diesen Zeitraum aufzubewahren.
Gilt die Quarantänepflicht auch für Menschen, die in Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz haben und in einem ausländischen Risikogebiet beruflich tätig sind oder dort studieren (Grenzpendler)?
Auch für diese Personen gibt es Ausnahmen. Personen, die in Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein ausländisches Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), sind von der Quarantänepflicht ausgenommen. Diese Regelung gilt umgekehrt auch für Grenzgänger, die in einem ausländischen Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz im Ausland zurückkehren. Die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.
Sind Personen von der Quarantäne ausgenommen, die aus einem ausländischen Risikogebiet einreisen und eine medizinische Behandlung benötigen?
Ja, sofern es sich um Menschen handelt, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen. Das gilt ebenso für Menschen, die eine schutz- oder hilfebedürftige Person beistehen oder diese pflegen möchten. Diese Personen müssen allerdings bei Einreise über einen negativen Corona-Test verfügen, der höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein darf oder bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden muss (solange das Testergebnis nicht vorliegt, muss sich die Person in Quarantäne begeben). Auch Antigen-Tests sind möglich. (zu den Bestimmungen siehe "Werden Antigen-Tests anerkannt, um die Quarantäne (aufgrund einer Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet) zu verkürzen?") Das Testergebnis in Papierform oder digitaler Form ist dem zuständigen örtlichen Gesundheitsamt innerhalb von zehn Tagen nach Einreise auf Verlangen vorzulegen und ist daher für diesen Zeitraum aufzubewahren.
Werden Einreisende aus ausländischen Risikogebieten prioritär getestet?
Nein. Aufgrund der aktuellen Auslastung der Laborkapazitäten für PCR-Tests auf SARS-CoV2 setzt das Land die Priorisierungsstufen der Nationalen Teststrategie um. Entsprechende Testkapazitäten sind prioritär für symptomatische Personen und für enge Kontaktpersonen zu einem bestätigten Covid-19-Fall sowie im Rahmen von Ausbruchsgeschehen in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen zu verwenden.
Robert-Koch-Institut: Nationale Teststrategie – wer wird in Deutschland auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2 Infektion getestet?
Welcher Test ist für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten primär vorgesehen?
Primär sollte ein Antigen-Schnelltest verwendet werden, der im Falle eines positiven Testergebnisses durch einen PCR-Test überprüft werden muss. Auch ein PCR-Test ist möglich, er sollte jedoch aufgrund begrenzter Kapazitäten nachrangig verwendet werden.
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Liste der Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
Ist der Test für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten in Deutschland kostenlos?
Nein, ab dem 16.12. 2020 ist der Test von Reiserückkehrer:innen selbst zu bezahlen.
Wo kann ich mich als Reiserückkehrender testen lassen?
Es ist zu empfehlen, dass Sie dazu Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt aufsuchen.
Welche Anforderungen gelten bei einem Antigen-Test, um die Quarantäne (aufgrund einer Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet) zu verkürzen oder aufzuheben?
Ein Antigen-Test ist möglich, muss aber die Anforderungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) genügen, die im Internet unter der Adresse https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html veröffentlicht sind. Diesem Test ist ein Test gleichgestellt, der die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllt, die im Internet unter https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind.
Müssen auch Säuglinge getestet werden, um die Quarantäne bei diesen zu verkürzen oder aufzuheben?
Grundsätzlich benötigen auch Säuglinge einen negativen Test, damit bei diesen die Quarantäne verkürzt oder aufgehoben werden kann. Allerdings sind PCR- und Antigentests wegen der Notwendigkeit eines tiefen Rachenabstrichs für Säuglinge sehr belastend und praktisch kaum durchführbar. Zudem sind Säuglinge selbst kaum ansteckungsfähig und haben auch kaum unkontrollierte Kontakte in die Bevölkerung, sodass von ihnen – wenn überhaupt – nur eine sehr geringe Gefahr bei der Verbreitung des Virus ausgeht. Aus diesen Gründen sollten Tests bei Säuglingen nach Möglichkeit nicht erfolgen und diese sollten mit ihren Eltern in häuslicher Quarantäne bleiben.
Gibt es bei Einreise nach Schleswig-Holstein Kontrollen oder Sanktionen, wenn man sich nicht an die Vorgaben hält?
Es gibt stichprobenartige Überprüfungen (z.B. an der dänischen Grenze). Es kann ein Bußgeld verhängt werden, wenn man sich nicht an die Regelungen hält. Der aktuelle Bußgeldkatalog des Innenministeriums ist im Internet unter folgendem Link zu finden: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200615_bussgeldkatalog_quarantaenemassnahmen.html.
Müssen sich Personen in Quarantäne begeben, die aus einem Risikogebiet in Dänemark nach Schleswig-Holstein einreisen? (zum Beispiel zum Einkaufen)
Nein. Im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs sind solche Aufenthalte ohne Quarantäne möglich, wenn diese Personen nur für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen. Auch für Verwandtenbesuche oder Besuche von Angehörigen aus Dänemark von bis zu 72 Stunden gibt es Ausnahmen (siehe: "Müssen sich auch Personen, die aus einem ausländischen Risikogebiet einreisen und Angehörige besuchen möchten, in Quarantäne begeben? Was gilt umgekehrt für Personen, die in Schleswig-Holstein leben und ihre Angehörigen in einem ausländischen Risikogebiet besuchen möchten?").
Muss man seinen gebuchten Urlaub absagen, gibt es eine Entschädigung als Folge der Anordnung?
Ob ein Urlaub abgesagt wird, ist eine individuelle Entscheidung, der Urlaubsantritt ist weiterhin grundsätzlich möglich. Es gilt allerdings ein touristisches Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein. Eine Entschädigung für ausgefallenen Urlaub gibt es nicht.
Was ist mit Menschen aus einem Risikogebiet, die nur durch Schleswig-Holstein durchfahren, um nach Dänemark zu kommen?
Eine Durchreise durch Schleswig-Holstein ohne Aufenthalt ist zulässig, soweit keine Symptome vorliegen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen.
Muss man sich nach der Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet erstmal direkt nach Hause begeben und dort bleiben?
Ja, wenn Sie aus einem ausländischen Risikogebiet nach Schleswig-Holstein einreisen, müssen Sie sich umgehend nach Hause bzw. in eine für eine Quarantäne geeignete Unterkunft begeben. Sie müssen zudem höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen Coronatest machen lassen. Weitere Informationen dazu: siehe oben.
Kann ich mich auch bei meinem Hausarzt oder bei meiner Hausärztin testen lassen?
Das ist grundsätzlich möglich und auch empfohlen, da auch Hausärzt:innen die Tests abrechnen können. Wichtig ist, dass Sie sich vorab telefonisch dort anmelden und sich einen Termin für die Testung geben lassen. Sollte Ihr Hausarzt / Ihre Hausärztin keine Kapazitäten für eine Testung haben, können Sie sich über die telefonische Hotline des ärztlichen Bereitschaftsdienstes 116117 einen Termin für eine Testung geben lassen.
Kann ich mich auch am Flughafen oder bei Einreise in einem anderen Bundesland testen lassen?
Ja, sofern dort Kapazitäten vorhanden sind.
Muss ich auch beim Test beim Hausarzt/ Hausärztin eine Reiserückkehr nachweisen?
Hier gilt, dass Sie auf Nachfrage glaubhaft machen müssen, dass Sie sich zuvor in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Dazu teilen Sie in der Regel Ihren vorherigen Aufenthaltsort mit und dokumentieren diesen beispielsweise, indem Sie Tickets, Hotelrechnungen oder Tankbelege auf Nachfrage vorlegen. Es liegt dabei in der Verantwortung jedes Einzelnen, wahrheitsgemäße Angaben zu geben.
Welche Einreisenden aus einem ausländischen Risikogebiet sind von der häuslichen Quarantäne ausgenommen und benötigen bei Einreise und danach keinen negativen Corona-Test?
- Ausgenommen von der häuslichen Quarantäne nach der Quarantäne-Verordnung sind folgende Personen, falls sie keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen:
- Personen, die nur zur Durchreise nach Schleswig-Holstein einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf direktem Weg zu verlassen;
- Personen, die aus Dänemark einreisen und sich für weniger als 24 Stunden in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben oder nur für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen
- Bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Schleswig-Holstein oder in einem ausländischen Risikogebiet für Personen aus Schleswig-Holstein oder aus ausländischen Risikogebieten, die einreisen:
- aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, (die sie begleitenden Ehe- oder Lebenspartner:innen sind ebenfalls von der Quarantänepflicht ausgenommen)
- bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,
- bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen oder
- bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,
- die in Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein ausländisches Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder
- die in einem ausländischen Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Schleswig-Holstein begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);
- die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren.
Es gilt, dass die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen ist.
Welche Einreisenden aus einem ausländischen Risikogebiet sind von der häuslichen Quarantäne ausgenommen, sofern sie über einen negativen Test verfügen?
Folgende Einreisende aus einem ausländischen Risikogebiet sind ausgenommen, sofern sie über einen negativen Corona-Test in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen (in Papierform oder digitaler Form; diesen haben sie für zehn Tage aufzubewahren und auf Verlangen dem örtlichen Gesundheitsamt vorzulegen). Der Test darf dabei höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Auch Antigen-Schnelltests werden unter bestimmten Bedingungen akzeptiert (siehe dazu "Werden Schnelltests Antigen-Tests anerkannt, um die Quarantäne (aufgrund einer Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet) zu verkürzen?")
- Personen, deren Tätigkeit unabdingbar ist für die Aufrechterhaltung
- der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
- der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
- der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
- der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
- der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder
- der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen
die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,
- Personen, die nach Schleswig-Holstein einreisen oder aus einem ausländischen Risikogebiet zurückkehren aufgrund
- des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts (die sie begleitenden Ehe- oder Lebenspartner:innen sind ebenfalls von der Quarantänepflicht ausgenommen),
- einer dringenden medizinischen Behandlung oder
- des Beistands oder zur Pflege schutz-oder hilfebedürftiger Personen,
- Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,
- Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,
- Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder
- Angehörige der Bundeswehr und ausländischer Streitkräfte nach § 54a Infektionsschutzgesetz,
- Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zu dienstlichen Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder
- Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung der geltenden Quarantäneverordnung vergleichbar sind. Der Arbeitgeber hat vor der Arbeitsaufnahme die Maßnahmen zur Einhaltung dieser Voraussetzungen gegenüber der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde darzulegen. Diese hat vor der Arbeitsaufnahme zu prüfen, ob die Maßnahmen des Arbeitgebers einer quarantäneähnlichen Absonderung vergleichbar sind. Im Rahmen der Prüfung ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord zu beteiligen.
Muss ein Hotel die Kosten bei Stornierung erstatten?
Die allgemeinen privatrechtlichen Regelungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind von den Verordnungen des Landes unberührt.
Müssen die Zimmer nach einer Quarantäne speziell behandelt werden?
Nein, es gelten auch weiterhin die allgemein gültigen Hygienevorgaben.
Was müssen Gäste machen, wenn sie während einer Quarantäne im Hotel erkranken?
Ein Krankheitsverdacht ergibt sich bei Auftreten von Symptomen, dann sollte umgehend telefonischer (!) Kontakt zu einem Arzt aufgenommen werden. Der Krankheitsverdacht ist meldepflichtig und muss vom Arzt auch dem zuständigen Gesundheitsamt mitgeteilt werden. Bei manifester Erkrankung gelten die allgemeinen Grundsätze der Krankenbehandlung und erforderlichenfalls kann auch eine Aufnahme ins Krankenhaus folgen. Es ist davon auszugehen, dass den Betroffenen – soweit gesundheitlich zumutbar – die Heimreise nahegelegt wird.