Wegen des derzeitigen Infektionsgeschehens müssen auch im Einzelhandel große Einschränkungen vorgenommen werden, um die Kontakte in einem größeren Umfang als bisher zu reduzieren. Es bleiben nur die für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Verkaufsstellen geöffnet. Banken, Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons und Apotheken dürfen auch öffnen, sind jedoch keine Verkaufsstellen des Einzelhandels. Ebenso bleiben Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten geöffnet, wobei kein Verkauf von Fahrzeugen und Fahrrädern erlaubt ist (außer diese sind vorher z.B. im Internet oder telefonisch bestellt worden; dann dürfe diese dort abgeholt werden). Auch Abhol- und Lieferdienste sind als Dienstleistungen erlaubt. Abstands- und Hygieneregeln sowie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind dabei einzuhalten.
Die folgenden Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche öffnen:
- Lebens- und Futtermittel,
- Wochenmärkte,
- Getränkemärkte,
- Apotheken,
- Sanitätshäuser,
- Drogerien,
- Tankstellen,
- Poststellen,
- Reformhäuser,
- Babyfachmärkte,
- Zeitungsverkauf,
- Tierbedarfsmärkte,
- sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln).
Im Falle von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich. Das erlaubte Sortiment muss in diesem Fall mehr als 50 Prozent ausmachen, das nicht-erlaubte Sortiment (zum Beispiel Zigaretten) darf dann mitverkauft werden. Ansonsten ist die Verkaufsstelle komplett zu schließen, es reicht auch nicht aus, die nicht-erlaubten Sortimentsteile abzudecken. Auch wird erwartet, dass non-food-Produkte im Lebensmitteleinzelhandel nicht über den bisherigen Umfang hinaus ausgeweitet werden. Die Kundenzahl ist auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn das Sortiment überwiegend aus Lebensmitteln besteht (also nicht in Lebensmittelmärkten und Discountern, auf Wochenmärkten, in Getränkemärkten, Tankstellen mit überwiegendem Lebensmittelsortiment, Tafeln)
In Kreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 pro 100.000 Einwohner:innen, in denen die hohe Inzidenz nicht klar eingrenzbar ist, sondern auf eine zu hohe Viruszirkulation in der Bevölkerung zurückzuführen ist (siehe dazu die Daten der Landesmeldestelle unter https://schleswig-holstein.de/coronavirus-zahlen), dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels nur immer jeweils von einer Person pro Haushalt betreten werden. Zwei Personen dürfen dort also nicht gemeinsam Einkaufen gehen, auch wenn sie dem gleichen Haushalt angehören. Eine Begleitung ist nur durch eine erforderliche Assistenz etwa für Menschen mit Behinderungen gestattet. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen ihre Eltern begleiten, soweit eine anderweitige Betreuung nicht gesichert werden kann. Wenn eine Verdichtung zum Beispiel in Einkaufsstraßen oder -zentren zu Gedränge und Ansammlungen führt, müssen die Besucher:innenzahlen entsprechend eines Hygienekonzepts und Maßnahmen zur Zugangssteuerung insbesondere durch eine angemessene Zahl an Kontrollkräften begrenzt werden.
Verkaufsstellen, die ansonsten für den Publikumsverkehr zu schließen sind, dürfen für die Ausgabe und Rückgabe bestellter bzw. bereits gekaufter Waren ebenfalls öffnen (sog. click-and-collect-Verfahren für Waren, die z.B. über das Internet oder telefonisch erworben wurden), sofern die Kund:innen hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt und das Abstandsgebot sichergestellt wird. Auch die Bezahlung kann anlässlich der Abholung erfolgen. Ebenso kann die Ware zu Kund:innen geliefert werden. Ansammlungen von Kund:innen sind zu vermeiden. Es gilt auch vor und in solchen Ausgabestellen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Der Großhandel bleibt ebenfalls zulässig. In Einkaufszentren oder im Outlet-Center dürfen nur Verkaufsstellen öffnen, die derzeit nicht zu schließen sind (z.B. Supermärkte, Apotheken). Auch dort ist in sonst geschlossenen Verkaufsstellen das click-and-collect-Verfahren möglich. In Kreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 pro 100.000 Einwohner:innen dürfen Waren nur abgeholt werden, wenn zuvor ein Abholtermin vereinbart worden ist.
Zwischen 23 und 6 Uhr gilt zudem ein Verkaufsverbot von Alkohol. Der Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken ist in der Öffentlichkeit untersagt.
Für Verkaufsstellen des Einzelhandels, die noch geöffnet sind, gelten folgende Regelungen:
- Kontakte zu anderen Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Es darf nur je ein Kunde pro zehn Quadratmeter freier Ladenfläche den Laden betreten. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn das Sortiment überwiegend aus Lebensmitteln besteht (mehr als 50 Prozent). Es ist sicherzustellen, dass es zu keinen Ansammlungen von Kund:innen kommt.
- In geöffneten Verkaufsstellen, in Supermärkten und in Apotheken (Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen, in Tankstellen, in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren und dazugehörigen Parkflächen sowie auf Wochenmärkten haben Kund:innen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Inhaber:innen des Hausrechts haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten. Auch in Banken und Sparkassen gilt für Kund:innen und Beschäftigte eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Diese darf dort abgenommen werden, wenn sich Kund:innen oder Beschäftigte am festen Steh- oder Sitzplatz befinden und ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Weitere Informationen unter "Mund-Nasen-Bedeckungen im Einzelhandel" sowie „unter Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz“
- Alkohol darf zwischen 23 und 6 Uhr des Folgetages in Supermärkten und in Geschäften des Einzelhandels (Tankstellen, Kiosk und ähnliche Einrichtungen) nicht verkauft werden. Dies gilt auch für Lieferdienste und den Außerhausverkauf von Gaststätten.
- Für Beschäftigte in Geschäften des Einzelhandels, in Supermärkten, in Apotheken und in überdachten Einkaufszentren, Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsflächen und in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren, vor den Verkaufsstellen, auf den dazugehörigen Parkflächen sowie auf dem Wochenmarkt in den Bereichen mit Publikumsverkehr gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Umfasst sind dabei auch Theken- und Tresenbereiche, nicht aber Sozial- und Gemeinschafträume, welche ausschließlich dem Personal zugänglich sind. Verkaufspersonal ist auch dann nicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet, wenn beispielsweise durch geeignete Trenn- und Schutzwände in Kassenbereichen ein vergleichbarer Infektionsschutz gewährleistet ist. Eine bloße Theke ohne Trenn- und Schutzwände zwischen Kunden und Verkaufspersonal reicht dafür allerdings nicht aus.
- Die Einhaltung der notwendigen Hygienestandards, insbesondere der Empfehlungen des Robert Koch-Institutes, ist sicherzustellen. Die entsprechenden Hinweise des Robert Koch-Institutes sind in geeigneter Form zu berücksichtigen.
- Vor der Tür müssen Gruppenbildungen wartender Kund:innen vermieden werden, stattdessen muss für eine gezielte Schlangenbildung gesorgt werden (dabei Abstand einhalten).
Die Betreiber:innen müssen ein Hygienekonzept erstellen. Die Betreiber:innen von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen müssen ein Hygienekonzept erstellen und dieses zuvor von der zuständigen Behörde genehmigen lassen, anderenfalls ist der Betrieb unzulässig.
Im Hygienekonzept nach § 4 Absatz 1 sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
- die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten (1 Kunde/zehn qm, gilt jedoch nicht in Lebensmittelgeschäften (Lebensmittel mehr als 50 Prozent des Sortiments);
- die Wahrung des Abstandsgebots von 1,5 m zwischen Personen (§ 2 Abs. 1);
- die Regelung von Personenströmen;
- Festlegung einer Anzahl von Kontrollkräften (dies können auch Mitarbeiter:innen des Geschäfts sein, sofern sie parallel keine Verkaufs- und Beratungstätigkeit im Geschäft vornehmen; das gilt jedoch nicht für Ein-Personenbetriebe; für Betreiber:innen von Geschäften im Einzelhandel ist es freiwillig, Kontrollkräfte zu benennen
- die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucher:innen berührt werden;
- die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;
- die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.
- die Bereitstellung von Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich;
Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verpflichteten das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben.
Für Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel gelten Punkt 5 und 8 (siehe oben) nicht.
In welchen Geschäften darf sich mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten?
Das ist in Geschäften möglich, die zu mehr als 50 Prozent Lebensmittel verkaufen (also insbesondere Supermärkte). In diesem wichtigen Bereich sollen Warteschlagen vermieden werden, die möglicherweise psychologisch ein übertriebenes Einkaufsbedürfnis (sog. Hamstern) von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen hervorrufen könnte.
Sind Baumärkte geöffnet?
Nein, Baumärkte sind sowohl für Privatkunden als auch für Handwerker geschlossen. Möglich ist lediglich die Ausgabe und Rückgabe bestellter bzw. bereits gekaufter Waren (sogenanntes click-and-collect-Verfahren für Waren, die z.B. über das Internet oder telefonisch erworben wurden), sofern die Kund:innen hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt und das Abstandsgebot sichergestellt wird. Auch die Bezahlung kann anlässlich der Abholung erfolgen. Ebenso kann die Ware zu Kund:innen geliefert werden. Ansammlungen von Kund:innen sind zu vermeiden. Es gilt auch vor und in solchen Ausgabestellen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.