Darf ich einen Kindergeburtstag feiern?
Es gilt die dringende Empfehlung, Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und möglichst davon abzusehen, Personen im privaten Raum außerhalb des eigenen Hausstandes zu treffen. Das oberste Ziel ist eine Reduzierung aller nicht notwendigen Kontakte, um die Infektionszahlen zu senken und das Gesundheitssystem in der Pandemie zu entlasten. Daher sollten derzeit auch keine Kindergeburtstage stattfinden.
Im Rahmen der aktuellen Verordnung wäre es ausschließlich möglich, zu einem Kindergeburtstag eines gemeinsamen Haushaltes eine weitere Person eines anderen Hausstandes einzuladen, wobei Kinder unter vierzehn Jahren nicht mitzuzählen sind. Das bedeutet, dass eine Mutter zum Beispiel gemeinsam mit ihrem Kind, das jünger als 14 Jahre alt ist, am Kindergeburtstag eines anderen Haushaltes teilnehmen dürfte. Sofern das Kind älter als dreizehn Jahre ist, darf es hingegen nicht von seiner Mutter begleitet werden und nur alleine teilnehmen. Nicht möglich ist auch, dass Vater und Mutter gemeinsam das Kind unter 14 Jahren begleiten, da ein Haushalt immer nur eine Person eines anderen Haushalts treffen darf (Kinder unter 14 sind dabei nicht mitzuzählen). Es gilt somit, dass maximal die Angehörigen zweier Haushalte unter Beachtung der Regeln für private Treffen an einem Kindergeburtstag teilnehmen dürfen.
Darf eine Hochzeit stattfinden? Unter welchen Bedingungen?
Ja, eine Hochzeit darf stattfinden. Allerdings gilt die dringende Empfehlung, in den kommenden Wochen auf alle nicht unbedingt notwendigen Dinge zu verzichten, bei denen Menschen zusammenkommen. Das oberste Ziel ist eine Reduzierung aller nicht notwendigen Kontakte, um die Infektionszahlen zu senken und das Gesundheitssystem in der Pandemie zu entlasten. Daher sollten auch Hochzeiten nach Möglichkeit nicht stattfinden.
Grundsätzlich gilt:
Eine standesamtliche Trauung dient dem Abschluss eines familienrechtlichen Vertrages und ist eine hoheitliche Handlung eines Standesbeamten. Sie fällt daher nicht unter das Veranstaltungsverbot. Das allgemeine Abstandsgebot ist einzuhalten und die Anzahl der Teilnehmer:innen auf ein Minimum zu beschränken. Hygieneregeln sollten unbedingt beachtet werden.
Bei einer kirchlichen Trauung gelten die Regeln für rituelle Veranstaltungen (siehe "Gibt es Regelungen für religiöse Zusammenkünfte, Gottesdienste, Gebete oder Messen?")
Hochzeitsfeiern dürfen nicht stattfinden. Möglich wäre ausschließlich, sich dafür im privaten Raum mit maximal einer weiteren Person zu treffen, sofern das Brautpaar einen gemeinsamen Haushalt bildet (Kinder unter vierzehn Jahren zählen dabei nicht mit). Das gilt ebenso für notwendige Begleitpersonen von Menschen mit Behinderungen, die nach ihrem Ausweis für schwerbehinderte Menschen (Merkzeichen B, H, Bl, Gl oder TBl) zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt sind). Aber auch dafür gilt die Empfehlung, darauf nach Möglichkeit zu verzichten.