Sport kann drinnen und draußen in den folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden:
- allein, zusammen mit den Personen des eigenen Haushaltes oder
- zu zweit (also zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten)
Eine Erweiterung des zulässigen Personenkreises um Trainer:innen oder Übungsleitende ist nicht zulässig. Trainer:innen oder Übungsleitende sind also mitzuzählen. Untersagt ist sämtlicher Mannschafts- oder Gruppensport.
Die Regelung gilt sowohl für den Freizeit- als auch Breiten-, Leistungs- und Spitzensport (zu den Ausnahmemöglichkeiten im Profisport oder für Berufssportler:innen siehe "Welche Regelungen gelten für Kader-, Profi- und Berufsportler:innen?") sowie für den Tiersport für sämtliche ausgeübte Sportarten. In den genannten Personenkonstellationen, unter denen derzeit Sport betrieben werden darf, ist der Mindestabstand zueinander nicht einzuhalten, sodass auch Kontaktsport gemeinsam betrieben werden kann (nicht jedoch Mannschafts- oder Gruppensport).
Sportanlagen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen sind geöffnet (mit Ausnahme von Toiletten bleiben sanitäre Gemeinschaftsräume aber geschlossen, s.u.). Auch hier gilt die Regel, dass Sport nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden darf. Diese Beschränkung gilt dabei in geschlossenen Sportanlagen in jedem in sich abgeschlossenen Raum.
Als separate Räume gelten auch die Bereiche von Sporthallen, die durch fest installierte Trennvorhänge, die vom Boden bis zur Decke reichen, separiert werden können (z.B. bei sogenannten Zwei- oder Dreifeldhallen). Hinsichtlich der Feststellung der einzelnen Räume sind grundsätzlich die der baurechtlichen Nutzungsgenehmigung zugrundeliegenden Pläne maßgebend. Nicht ausreichend sind bloße Stellwände, die einen Raum aufteilen. Denn innerhalb geschlossener Räume besteht aufgrund der sportbedingten erhöhten Atmung das besondere Risiko, dass sich Aerosole von möglicherweise infizierten Personen verbreiten und andere Personen anstecken könnten. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht deshalb nicht aus.
Soweit mehrere Personen auf einer Sportanlage unter freiem Himmel getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht auch hier nicht aus.
Als Sportanlagen gelten neben Sportplätzen und Sporthallen auch Fitnessstudios, Tanzstudios oder -schulen, Ballettstudios oder -schulen sowie Räumlichkeiten für allgemeine Bewegungsübungen (z.B. Yoga oder Reiki) im gemeinnützigen wie im gewerblichen Bereich.
Schwimm- und Spaßbäder bleiben geschlossen. Schwimmbecken zur medizinischen Rehabilitation können jedoch öffnen. Auf ärztliche Verordnung sind Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation möglich, da es sich um Maßnahmen zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Gesundheit handelt. Das Gesundheitsamt kann insofern für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern zur medizinischen Rehabilitation Ausnahmen zulassen, soweit die zulässige Personenanzahl zwingend überschritten werden muss. Voraussetzung ist in jedem Fall eine ärztliche Verordnung.
Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr. Demnach haben die Betreiber:innen von Sportanlagen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Hygienestandards zu gewährleisten: Einhaltung des Mindestabstandsgebots auch beim Warten vor dem Eingang, Beachtung der Husten- und Niesetikette, Bereitstellung der Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände, Oberflächendesinfektion, regelmäßige Reinigung von Sanitäranlagen, Aushänge zu den Hygienestandards und Hinweis auf den Ausschluss von der Nutzung bei Nichteinhaltung, regelmäßiges Lüften sowie deutlicher Hinweis auf die Zugangsbeschränkung wie oben beschrieben. Andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen als Toiletten wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Diese dürfen in Sportanlagen also nicht genutzt werden.
Ist Personal Training erlaubt? Unter welchen Bedingungen?
Ja. Personal Training in oder außerhalb von Studios ist erlaubt, solange nur eine andere Person trainiert wird .