Darf ich Verwandte/Bekannte im Pflegeheim besuchen?
Insbesondere bei alten und pflegebedürftigen Menschen wird bei einer Infektion mit dem Corona-Virus von einem größeren Risiko für schwere Krankheitsverläufe und Komplikationen ausgegangen. Deshalb ist es besonders wichtig, diese Personengruppe vor einer möglichen Ansteckung zu schützen. Auch wenn allen bewusst ist, wie wichtig Besuche von Angehörigen für ältere Menschen in Einrichtungen sind, müssen erforderliche Maßnahmen ergriffen werden, damit möglichst keine Corona-Viren in die Einrichtungen hineingetragen werden.
Die aktuelle Regelung sieht folgendermaßen aus: Bewohner:innen dürfen jeweils nur von zwei verschiedenen, feststehenden (Bezugs-)Personen, besucht werden. Diese Besucher:innen müssen sich zuvor von den Einrichtungsbetreiber:innen registrieren lassen und können dann "ihren" Bewohner oder "ihre" Bewohnerin im Rahmen der üblichen Besuchszeiten besuchen. Zudem gibt es eine Ausnahmemöglichkeit für weitere Besuche, wenn z.B. aus sozial-ethischen Gründen ein Besuch ermöglicht werden muss (z.B. Sterbebegleitung, akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Seelsorge oder Rechtsberatung).
Zudem müssen Besucher:innen über ein negatives Testergebnis verfügen, das nicht älter als 24 Stunden ist. Der Test kann entweder mitgebracht oder in der Einrichtung durchgeführt werden, falls die Einrichtung einen solchen Test anbietet. Die Einrichtung soll dafür Sorge tragen, dass entsprechende Tests in der Einrichtung angeboten und durchgeführt werden können.
In Kreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 pro 100.000 Einwohner:innen (siehe dazu die Daten der Landesmeldestelle unter https://schleswig-holstein.de/coronavirus-zahlen), in denen die hohe Inzidenz nicht klar eingrenzbar ist, sondern auf eine zu hohe Viruszirkulation in der Bevölkerung zurückzuführen ist, darf nur eine registrierte Besuchsperson pro Bewohner:in eine Einrichtung betreten, sofern nicht ein besonderer rechtfertigender Grund für eine zusätzliche Begleitperson zwingend erforderlich ist. Weiterhin gilt eine Ausnahme vom Betretungsverbot beim Besuch von Schwerstkranken/Sterbenden aus sozial-ethischen Gründen.
Die Pflegeeinrichtung hat ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Vorgaben für die Durchführung von Besuchen (Besuchskonzept) enthalten soll.
Das Besuchskonzept muss dabei ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Gesundheitsschutz der Bewohner:innen, des Personals und der Besucher:innen einerseits und dem nachvollziehbaren Wunsch nach zwischenmenschlichem Kontakt vor allem mit Angehörigen und nahestehenden Personen andererseits bilden. Erforderlich sind die Dokumentation der Besuche (Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse – Die Kontaktdaten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und dann zu vernichten), um eine Kontaktnachverfolgung zu ermöglichen, und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch Besucher:innen. Das Konzept soll daher insbesondere Regelungen treffen, die:
- sicherstellen, dass nur so vielen Besucher:innen Zugang gewährt wird, dass Abstands- und Hygienevorschriften sicher eingehalten werden können, und durch ein Zugangs- und Wegekonzept zur Minimierung von Begegnungen beitragen;
- die Dokumentation der Besuche sicherstellen;
- Anforderungen an geeignete gesonderte Besuchsräume sowie an Besuche in Bewohnerzimmern beschreiben;
- die Nutzung eines zum Einrichtungsgelände gehörenden Außengeländes unter Einhaltung der gebotenen Hygienestandards ermöglichen.
- Ausnahmesituationen, z. B. bei kurzfristigen und längeren Besuchen zur Sterbebegleitung betreffen.
Handlungsempfehlungen für ein Besuchskonzept in stationären Einrichtungen der Pflege (Stand 14.01.2021) (PDF 81KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm)
Wie werden Schnelltests in den Pflegeheimen eingesetzt? Wie sieht die Teststrategie dort aus?
Einrichtungsbetreiber sollen auf Grundlage eines einrichtungsindividuellen Testkonzepts Personen, die in ihren Einrichtungen tätig werden sollen oder tätig sind, d.h. ihre Mitarbeiter:innen und externes Personal (z.B. Zeitarbeitskräfte), zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus mittel Antigen-Schnelltest testen. Ein positives Testergebnis ist von der Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
Zudem müssen Besucher:innen über ein negatives Testergebnis verfügen, das nicht älter als 24 Stunden ist. Der Test kann entweder mitgebracht oder in der Einrichtung durchgeführt werden, falls die Einrichtung einen solchen Test anbietet. Die Einrichtung soll dafür Sorge tragen, dass entsprechende Tests in der Einrichtung angeboten und durchgeführt werden können.
Das Land hat eine Empfehlung zur Anwendung der Tests in Pflegeeinrichtungen ausgesprochen:
Praktische Umsetzung der Antigen-Tests nach der neuen Coronavirus-Testverordnung des Bundes in Schleswig-Holstein (PDF 195KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm)
Diese Empfehlung wird bei dem Muster-Testkonzept zugrunde gelegt, das bereits an die Einrichtungen weitergegeben wurde:
Muster-Testkonzept und Antragsvordruck zur Umsetzung der Nationalen Teststrategie (Coronavirus-Testverordnung - TestV) zur Anwendung von Antigen-Tests in der ambulanten, teilstationären und stationären Pflege und EGH (Stand: 17.12.2020) (PDF 98KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm)
Die Nutzung des Muster-Testkonzeptes erleichtert beiden Seiten (Pflegeeinrichtungen und Gesundheitsämtern) die Durchführung. Im Fokus steht hierbei die regelmäßige Testung von Personal, um Viruseinträge in die Einrichtung über das Personal soweit wie möglich zu verhindern. Außerdem werden stichprobenartige Tests von Bewohner:innen und Testes von Besucher:innen in bestimmten Situationen durchgeführt.
Der Einsatz von Antigen-Schnelltests kann seit dem 15. Oktober 2020 über den Gesundheitsfonds finanziert werden. Eine Liste mit diesen Tests wurde am 15. Oktober durch das Bundesamt für Arzneimittelsicherheit veröffentlicht.
Träger:innen von kleineren Einrichtungen der Pflege, die über die normalen Vertriebswege bislang keine PoC-Antigen-Tests beziehen konnten, bietet das Land die Möglichkeit, diese Tests über den bereits vorhandenen PSA-Shop des Landes zu erwerben.
Alle wichtigen Informationen, wie der Einkauf über den PSA-Shop funktioniert (Anmeldung zum erstmaligen Einkauf, Bestellformular usw.), finden sich hier: GMSH: Hinweise für unsere Kunden und Nutzer während der Coronakrise
Welche weiteren Personen dürfen Pflegeeinrichtungen betreten?
Ein Betretungsverbot von Pflegeeinrichtungen gibt es für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen. Alle anderen Personen dürfen Pflegeeinrichtungen unter Einhaltung der in der Corona-Bekämpfungsverordnung geregelten Anforderungen (z.B. Hygiene- und Verhaltensregeln, Abstandsgebot, Zahlenmäßige Beschränkungen) betreten. Die Besuchsregelungen sind zu beachten.
In Kreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 pro 100.000 Einwohner:innen (siehe dazu die Daten der Landesmeldestelle unter https://schleswig-holstein.de/coronavirus-zahlen), in denen die hohe Inzidenz nicht klar eingrenzbar ist, sondern auf eine zu hohe Viruszirkulation in der Bevölkerung zurückzuführen ist, gilt in stationären Pflegeeinrichtungen ein Betretungsverbot. Davon ausgenommen sind registrierte Besucher:innen (siehe: "Darf ich Verwandte/Bekannte im Pflegeheim besuchen?") sowie folgende Personen:
- Personen, deren Aufenthalt aufgrund einer stationären Betreuung oder pflegerischer Versorgung erforderlich ist (etwa pflegebedürftige Personen, die neu aufgenommen werden),
- Personen, die für die pflegerische, erzieherische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind oder im Rahmen ihrer Fort- und Weiterbildung hierbei assistieren oder die Behandlung unter Anleitung selber durchführen sowie Personen, die für die Praxisanleitung, die Praxisbegleitung und die Durchführung von Prüfungen verantwortlich sind,
- Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind wie beispielsweise Verwaltungsmitarbeiter:innen, Handwerker:innen für unaufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen,
- Personen, die für den Betrieb von Verpflegungsangeboten zur Versorgung der Bewohner:innen und des Personals erforderlich sind,
- Personen, die Waren an einem fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben,
- Personen, die unaufschiebbare Aufgaben der Rechtspflege oder Gefahrenabwehr wahrnehmen und Personen, die eine Einrichtung aufgrund eines dienstlichen Anlasses betreten müssen.
Ein:e Angehörige:r lebt in einer Pflegeeinrichtung; diese will trotz der neuen Besuchsregelungen keinen Besuch zulassen, ist das zulässig?
Nein, die Einrichtung muss den Besuch durch zwei feste Bezugspersonen je Bewohner:in zulassen. Diese Personen müssen sich zuvor registrieren lassen und können dann „ihren“ Bewohner oder „ihre“ Bewohnerin unter Beachtung des Besuchskonzeptes im Rahmen der üblichen Besuchszeiten besuchen. Zudem müssen Besucher:innen über ein negatives Testergebnis verfügen, das nicht älter als 24 Stunden ist. Der Test kann entweder mitgebracht oder in der Einrichtung durchgeführt werden, falls die Einrichtung einen solchen Test anbietet. Die Einrichtung soll dafür Sorge tragen, dass entsprechende Tests in der Einrichtung angeboten und durchgeführt werden können.
Die Auswahl dieser zum Besuch berechtigten Bezugspersonen sollte durch die/den jeweiligen betroffenen Bewohner:in erfolgen und nicht gegen deren bzw. dessen ausdrücklichen Willen vorgenommen werden. Zudem gibt es eine Ausnahmemöglichkeit für weitere Besuche, wenn z.B. aus sozial-ethischen Gründen ein Besuch ermöglicht werden muss (siehe "Darf ich Verwandte/Bekannte im Pflegeheim besuchen") Liegt ein Besuchskonzept nicht vor, können Sie sich an das zuständige Gesundheitsamt wenden. Falls Sie das Besuchskonzept für nicht ausreichend halten, suchen Sie bitte in erster Linie das Gespräch mit der Einrichtungsleitung, um sich die Gründe darlegen zu lassen. Sie können darauf hinweisen, dass Ihr:e Angehörige:r ein Recht auf gesellschaftliche Teilhabe hat. Das beinhaltet auch, den Kontakt zu Familie und engen Bezugspersonen zu ermöglichen.
Zu beachten ist zudem das Besuchsverbot in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 pro 100.000 Einwohner:innen. (siehe: "Welche weiteren Personen dürfen Pflegeeinrichtungen betreten?")
Ein Angehöriger liegt im Sterben, ich möchte ihn noch mal sehen, geht das?
Sprechen Sie das direkt mit der Einrichtung ab. Die geltende Verordnung und die Handlungsempfehlungen für Mindestvorgaben bei Besuchskonzepten sehen Ausnahmen von den strengen Anforderungen des Besuchskonzeptes u.a. bei der Sterbebegleitung vor, z.B. bei der Dauer oder der Häufigkeit von Besuchen.